* * *
Emis|si|on 〈f. 20〉
1. Ausgabe neuer Anleihen od. Wertpapiere
2. 〈schweiz. a.〉 Rundfunksendung
3. 〈Phys.〉 Ausstrahlung von Wellen- od. Teilchenstrahlung
4. 〈Chem.〉 Aussendung von Schadstoffen od. Energien in die Umwelt; →a. Immission
[<lat. emissio „das Entsenden, das Herauslassen“]
* * *
E|mis|si|on [lat. emissio = Aussendung, Auswurf]:
1) in der Physik die spontane oder induzierte Aussendung von Strahlungsquanten oder Teilchen, z. B. von Licht, Gamma-Strahlen, Elementarteilchen sowie von Schallwellen. – Ggs.: Absorption (1);
2) in der Ökologie die naturgegebene oder anthropogene Freisetzung gasförmiger, fl. oder fester Materie, z. B. Staub, SO2 u. a. Luftverunreinigungen, Abwasser, Lava, Sumpfgase. – Ggs.: Immission.
* * *
Emis|si|on, die; -, -en:
1. (Finanzw.)
a) [(frz. émission <) lat. emissio = das Herausschicken, Ausströmenlassen] Ausgabe von Wertpapieren od. Geld, ihre Einführung in den Verkehr:
eine E. französischer Staatsanleihen;
b) Wertpapier:
-en mit langen Laufzeiten.
2. Ausgabe von Briefmarken, ihre Einführung in den Verkehr.
3.
a) das Ausströmen verunreinigender Stoffe, schädlicher Energien in die Umwelt:
die E. von Treibhausgasen;
b) <meist Pl.> verunreinigender Stoff; Schadstoff.
4. (Physik) Aussendung von elektromagnetischen Teilchen od. Wellen.
5. (schweiz.) Rundfunksendung.
* * *
Emission
[zu lateinisch emittere, emissum »ausschicken«] die, -/-en,
1) Bank- und Börsenwesen: die Gesamtheit von Wertpapieren einer bestimmten Art und Gattung; ferner die Ausgabe neuer Wertpapiere zum Zwecke der Kapitalbeschaffung, d. h. die Erstunterbringung von Schuldverschreibungen und Aktien am Kapitalmarkt und ihre Einführung an den Börsen. Der Markt für neue Wertpapiere wird als Emissionsmarkt oder Primärmarkt bezeichnet.
Die Papiere können zu einem Emissionskurs von 100 % des Nennbetrags (Pariemission) oder mit einem Emissionsagio (Überpariemission) oder Emissionsdisagio (Unterpariemission, bei Aktien verboten, bei Schuldverschreibungen üblich) emittiert werden. Bei einer Überpariemission (bei Aktien üblich) entsteht ein Emissionsgewinn, der dem Emittenten zugute kommt. Bei der Selbstemission richtet der Emittent sein Angebot unmittelbar an das anlagesuchende Publikum, während er sich bei der Fremdemission der Vermittlung eines Kreditinstituts (Emissionsbank) oder einer Bankengruppe (Emissionskonsortium, Emissionssyndikat) bedient. Der Regelfall ist wegen der Größenordnung der Emission heute die Fremdemission durch ein Bankenkonsortium (Konsortium). In der Regel übernimmt jedes Konsortialmitglied einen bestimmten Anteil der Emission (Emissionsquote). Der Konsortialführer (meist die Hausbank des Emittenten) verhandelt mit dem Emittenten über die Emissionspolitik (Festlegung von Emissionskurs, Emissionszeitpunkt und Ausstattung der Wertpapiere) und ist für die technische Abwicklung der Emission (z. B. Veröffentlichung des Emissionsprospekts mit Angaben über die Emissionsbedingungen und über den Emittenten) zuständig.
Für die Unterbringung der Papiere im Publikum (Platzierung oder Placement) haben sich folgende Methoden gebildet: Die Auflegung zur öffentlichen Zeichnung (Subskription), die in Deutschland traditionell zu einem festen Kurs, in Großbritannien gelegentlich zu einem im Zeitpunkt der Begebung noch unbestimmten Kurs (Tenderverfahren) erfolgt, ist heute selten; das Publikum wird durch Zeichnungsangebote aufgefordert, die aufgelegte Anleihe innerhalb einer bestimmten Frist bei den als Zeichnungsstellen fungierenden Konsortialbanken zu zeichnen. Im Falle der Überzeichnung wird eine Repartierung (Zuteilung der Wertpapiere) vorgenommen. Beim freihändigen Verkauf mit oder ohne Börseneinführung ist der Absatz der Papiere nicht an eine bestimmte Frist gebunden und kann je nach Marktlage erfolgen. Des freihändigen Verkaufs bedienen sich Hypothekenbanken, Pfandbriefanstalten, Girozentralen u. a. zur Begebung eigener Emissionen. Die Methode des Bezugsangebotes ist typisch für die Unterbringung von Aktienemissionen aus Kapitalerhöhungen. Den Aktionären der AG, denen ein gesetzliches Bezugsrecht zusteht, werden die jungen Aktien zum Bezuge angeboten. Soweit sie von ihrem Recht keinen Gebrauch machen wollen, können sie ihr Bezugsrecht verkaufen. Aktienemissionen im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen sind relativ selten, während das Going public seit den 1980er-Jahren wieder zugenommen hat.
Bei der Unterbringung von Aktien wird in Deutschland neben dem traditionellen Festpreisverfahren (Interessenten werden anhand eines feststehenden Emissionspreises zur Zeichnung aufgefordert) zunehmend auch das in angelsächsischen Ländern bevorzugte Bookbuilding (Emissionspreis und Emissionsvolumen werden anhand der Zeichnungsaufträge vom Markt festgelegt) angewendet.
Die Emission von Inhaber- und Namensschuldverschreibungen ist in Deutschland seit dem 1. 1. 1991 (Aufhebung der §§ 795 und 808 a BGB) nicht mehr genehmigungs-, jedoch unverändert meldepflichtig. Zum gleichen Zeitpunkt traten das Gesetz und die VO über Wertpapier-Verkaufsprospekte in Kraft. - Im Geldwesen bezeichnet Emission die Ausgabe von Banknoten.
2) Physik: die Aussendung einer Wellen- oder Teilchenstrahlung durch ein atomares System, z. B. die Emission des Lichts durch leuchtende Körper, die Emission von Röntgen- und Gammastrahlung. Eine spontane Emission elektromagnetischer Strahlung wird nur von der Übergangswahrscheinlichkeit zwischen den Energiezuständen der Atome bestimmt (Anregung) und erfolgt ohne weitere äußere Einwirkung, während eine induzierte (stimulierte) Emission durch Einwirkung einer Strahlung derselben Frequenz (z. B. Licht beim Laser, Mikrowellen beim Maser) ausgelöst wird. Eine Emission von Teilchen erfolgt bei radioaktiven Zerfällen (Alphazerfall, Betazerfall) u. a. Kernreaktionen. In der Festkörperphysik wird als Elektronenemission der Austritt von Elektronen aus Metall- oder Halbleitergrenzflächen bei hinreichend hoher, die Austrittsarbeit übersteigender kinetischer Energie bezeichnet. Diese erhalten sie durch Zufuhr von Wärmeenergie (thermische Elektronenemission, Glühemission), durch eingestrahlte Photonen hinreichender Energie beim äußeren Photoeffekt (Photoelektronenemission, Photoemission), durch Stöße von Elektronen, die ins Metall- oder Halbleiterinnere eindringen (Sekundärelektronenemission, Sekundäremission) sowie bei Einwirkung sehr starker elektrischer Felder bei der Feldemission.
3) Umweltschutz: das Ablassen oder Ausströmen fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe aus Anlagen oder technischen Abläufen, die die Luft, das Wasser oder andere Umweltbereiche verunreinigen. Emissionen im Sinne der TA Luft sind die von einer technischen Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen sowie Geräusche, Erschütterungen, Licht-, Wärme- und radioaktive Strahlen. Verursacher von Emissionen werden Emittenten genannt. Emissionen führen in der Umwelt zu Immissionen.
Für Belastungsgebiete, in denen besonders gefährliche Luftverunreinigungen auftreten oder zu erwarten sind, ist eine ständige umfassende Kontrolle der Emissionskomponenten vorgeschrieben (§ 44 Bundesimmissionsschutzgesetz). Alle wichtigen Quellen der Luftverschmutzung (industrielle und sonstige gewerbliche Betriebe, Haushaltsfeuerungen, Kraftfahrzeuge) werden in Emissionskatastern erfasst. Diese werden durch die zuständigen Landesregierungen aufgestellt. Grundlage für die Erstellung sind v. a. die Ergebnisse behördlicher Ermittlungen sowie die Emissionserklärungen, die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen jährlich abzugeben haben. Ein flächenbezogenes Emissionskataster enthält die Auflistung aller Quellen luftverunreinigender Stoffe in einem bestimmten Gebiet, geordnet nach dem geographischen Standort und nach den Emissionsbedingungen (Quellendimensionierung, Abgasmenge und -temperatur, Schadstoffart und -menge, Häufigkeit und Dauer der Emission). Die Emissionsquellen werden entsprechend ihrer speziellen Strukturierung als Punktquellen (z. B. Fabrikschornstein), Linienquellen (z. B. Fahrzeugkolonne) oder Flächenquellen (Schornsteine eines Wohngebietes) erfasst. Ergeben die Untersuchungen, dass die Konzentrationen bedenklich hohe Werte erreichen oder ein stetiges Ansteigen der Luftverschmutzung über längere Zeiträume festzustellen ist, müssen für das Belastungsgebiet (oder Teile von ihm) Luftreinhaltepläne aufgestellt werden.
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Straßenverkehr: Ökologische Aspekte
Luftfahrt: Ökologische Aspekte
* * *
Emis|si|on, die; -, -en [(1 a: frz. émission <) lat. emissio = das Herausschicken, Ausströmenlassen]: 1. (Bankw.) a) Ausgabe von Wertpapieren od. Geld, ihre Einführung in den Verkehr: eine E. französischer Staatsanleihen; b) Wertpapier: -en mit langen Laufzeiten. 2. Ausgabe von Briefmarken, ihre Einführung in den Verkehr. 3. das Ausströmen luftverunreinigender Stoffe in die Außenluft; Luftverunreinigung: Prüfung der E. verunreinigender Stoffe bei Dieselmotoren (Straßenverkehrsrecht 217). 4. (Physik) Aussendung von elektromagnetischen Teilchen od. Wellen. 5. (schweiz.) Rundfunksendung.
Universal-Lexikon. 2012.