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Bankenaufsicht
Bạn|ken|auf|sicht 〈f. 20staatl. Aufsicht über das Kreditwesen zum Schutz des Bankkunden u. gegen Unregelmäßigkeiten im Finanzbereich der Volkswirtschaft

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Bạn|ken|auf|sicht, die:
1. Überwachung der 2Banken (1 a) auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
2. Institution, der die Bankenaufsicht (1) obliegt.

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Bankenaufsicht,
 
staatliche Kontrolle von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft zu erhalten und Kreditinstitutsgläubiger vor Verlusten zu bewahren (Einlegerschutz). Die Bankenaufsicht umfasst v. a. die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eines Instituts sowie die Kontrolle der laufenden Geschäftstätigkeit hinsichtlich Einhaltung von Vorschriften über Eigenkapital, Liquidität, Begrenzung von Beteiligungen und Depotprüfungen. Die Institute unterliegen einer umfassenden Anzeige- und Meldepflicht, die sich z. B. auf die Einreichung von Monatsausweisen, Jahresabschlüssen, Anzeigen von Großkrediten erstreckt. Bei unzureichendem Eigenkapital beziehungsweise unzureichender Liquidität können Gewinnausschüttungen, Entnahmen und Kreditgewährung beschränkt beziehungsweise das Institut geschlossen werden. Nationale Regelungen der Bankenaufsicht werden im Zuge europa- und weltweiter Harmonisierungsbemühungen durch Vorgaben internationaler Bankenaufsichtsgremien (z. B. Rat der Europäischen Union, Ausschuss für Bankenaufsicht der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich) beeinflusst. In Deutschland obliegt die Bankenaufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) in der Fassung vom 9. 9. 1998 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen. BAFin und Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe des KWG zusammen. - In Österreich wird die Bankenaufsicht vom Bundesminister für Finanzen und von der Österreichischen Nationalbank wahrgenommen. In der Schweiz ist die Eidgenössische Bankenkommission, deren Mitglieder vom Bundesrat gewählt werden, für die Bankenaufsicht zuständig.

Universal-Lexikon. 2012.