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Pass
Reisepass

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Pass [pas], der; -es, Pässe ['pɛsə]:
1. amtlicher Ausweis zur Legitimation einer Person (bei Reisen ins Ausland):
der Pass ist abgelaufen, ist gefälscht; an der Grenze mussten wir unsere Pässe vorzeigen.
Syn.: Ausweis, Papiere <Plural>.
Zus.: Diplomatenpass, Reisepass.
2. niedrigste Stelle eines größeren Gebirges, die als Übergang benutzt wird:
die meisten Pässe der Alpen sind verschneit.
Zus.: Alpenpass, Gebirgspass.
3. [genaues] Weiterleiten, Zuspielen des Balles an einen Spieler, eine Spielerin der eigenen Mannschaft (besonders im Fußball):
seine Pässe sind sehr genau.
Syn.: Abgabe, Vorlage.
Zus.: Flachpass, Querpass, Steilpass.

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Pạss 〈m. 1u
I 〈zählb.〉
1. Personalausweis zur Reise in fremde Länder
2. Durchgang, schmaler Weg quer durch ein Gebirge od. zw. zwei Bergen hindurch
3. 〈Jägerspr.〉 Wechsel des niederen Haarwildes u. Raubwildes
4. 〈Arch.〉 aus mehreren Dreiviertelkreisen gebildete Figur des got. Maßwerks (Drei\Pass, Vier\Pass, Viel\Pass)
● mein \Pass ist abgelaufen; sich einen \Pass ausstellen lassen; seinen \Pass erneuern, verlängern lassen; die Pässe kontrollieren, vorzeigen; einen \Pass überschreiten; einen, keinen gültigen \Pass haben; über einen \Pass laufen, fahren
II 〈unz.; Zool.〉 = Passgang
[<frz. pas u. daneben <ital. passo u. ndrl. pas „Schritt“]

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Pạss , der; -es, Pässe:
1. [gek. aus älter passbrif, passport < frz. passeport = Geleitbrief, Passierschein, zu: passer = überschreiten (passieren) u. port = Durchgang] amtliches Dokument (mit Angaben zur Person, [biometrischen Daten,] Lichtbild u. Unterschrift des Inhabers bzw. der Inhaberin), das der Legitimation bes. bei Reisen ins Ausland dient:
ein deutscher P.;
der P. ist abgelaufen;
den P. vorzeigen;
jmdm. die Pässe zustellen ([der diplomatischen Vertretung eines Staates] das Agrément entziehen).
2. [frz. pas (vgl. ital. passo, niederl. pas) < lat. passus = Schritt] (im Hochgebirge) niedrigster Punkt zwischen zwei Bergrücken od. Kämmen, der einen Übergang über einen Gebirgszug ermöglicht:
der P. ist gesperrt;
einen P. überqueren.
3. [engl. pass] (Ballspiele, bes. Fußball) gezieltes Zuspielen, gezielte Ballabgabe an einen Spieler, eine Spielerin der eigenen Mannschaft:
ein steiler P.;
einen P. spielen.
4. [zu veraltet Pass = abgemessener Teil, Zirkel(schlag)] (Archit.) aus mehreren Kreisbogen gebildete Figur des gotischen Maßwerks.
5. (Jägerspr.) ausgetretener Pfad des niederen Haarwildes.
6. Passgang.

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I
Pass
 
[französisch, zu lateinisch passus »Schritt«],
 
 1) Baukunst: Figur des Maßwerks, aus Kreisbögen gleichen Durchmessers gebildet; nach deren Zahl unterscheidet man Drei-, Vierpass usw.
 
 2) Biologie: Passgang, eine Gangart, Gehen 1).
 
 3) Geographie: von der Natur vorgezeichnete begeh- oder befahrbare, meist schmale Einsattelung an einer Wasserscheide, v. a. im Hochgebirge (Gebirgspass); sie ermöglicht den Übergang von einem Talgebiet in ein anderes; zur Passhöhe führen die Passstraßen als Zugangswege. Manche Pässe werden auch als Sattel, Joch oder Scharte bezeichnet, sind jedoch (wegen zu großer Höhe oder Steilheit) meist nur von geringer, lokaler Verkehrsbedeutung. Verkehrsgeographisch ist ein Pass auch der Übergang von einem offenen Gebiet zu einem anderen durch einen schmalen Durchgang (Engpass; z. B. zwischen dem Meer und dem Steilabfall eines Gebirges: Thermopylen). Die felsige Einengung eines Tales bildet einen Talpass oder eine Talenge (Pass Finstermünz, Veroneser Klause).
 
 4) Jägersprache: der Wechsel des kleinen Haarwildes (Hasen-, Fuchspass).
 
 5) Recht: Urkunde zur Legitimation im internationalen Verkehr, die auch im Inland als Ausweis (Personalausweis) gilt. Der Passinhaber genießt den konsularischen Schutz des passausstellenden Staates. In fast allen Staaten besteht für den Grenzübertritt und den Aufenthalt von Ausländern eine Passpflicht, häufig ergänzt durch einen Sichtvermerkzwang (Visum, Sichtvermerk). Ausnahmen von der Passpflicht sind im Einzelfall aus humanitären Gründen möglich. Ferner genügt in weiten Teilen (v. a. West-)Europas nach dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats vom 13. 12. 1957 und besonderen zwischenstaatlichen Abkommen die Vorlage des Personalausweises.
 
In Deutschland unterliegt das Passwesen der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Ziffer 3 GG); die Ausführung ist Ländersache. Maßgeblich ist das Passgesetz vom 19. 4. 1986 mit der Durchführungs-VO vom 2. 1. 1988 sowie allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die Neuregelungen waren erforderlich wegen der Notwendigkeit datenschutzrechtlichen Regelungen und der Einführung des fälschungssicheren, maschinenlesbaren Passes nach Vorgaben der EG. Dieser Europäische Reisepass geht auf die Beschlüsse des Europäischen Rates in Paris am 9./10. 12. 1974 zur Schaffung einer europäischen Passunion zurück. Der Europäische Reisepass wird als gebührenpflichtiges nationales Dokument seit 1. 1. 1988 ausgegeben.
 
Als Passersatz sind u. a. zugelassen: Personalausweise, Kinderausweise (für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren), Seefahrtbücher, Ausweise für Binnenschiffer, Ausweise (Grenzkarten, Ausflugscheine) für den »kleinen Grenzverkehr«, Landgangausweise, Lizenzen und Besatzungsausweise für Fluglinienpersonal sowie Notreiseausweise in bestimmten Notfällen. Deutsche Pässe (Nationalpass) werden als Reisepass oder als Amtlicher Pass (Diplomaten-, Ministerial-, Dienstpass) nur an Deutsche im Sinne des Art. 116 Absatz 1 GG ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses beträgt regelmäßig zehn Jahre, für Personen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres fünf Jahre; eine Verlängerung ist unzulässig. Auf seine Ausstellung hat jeder Deutsche einen im Verwaltungsgerichtsverfahren einklagbaren Anspruch; er darf jedoch aus bestimmten Gründen (§ 7 Passgesetz) versagt, entzogen oder (hinsichtlich des Geltungsbereichs) beschränkt werden. Für die Ausstellung von Reisepässen sind im Inland die Passbehörden der Länder, die identisch mit den Meldebehörden sind (Passämter der Kommunen), im Ausland die dafür vorgesehenen Auslandsvertretungen zuständig. Die zuständigen Behörden führen ein Passregister, in dem die passerheblichen Daten enthalten sind. Nichtdeutsche (Ausländer, auch Staatenlose) ohne gültigen Pass können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 39 Absatz 2 Ausländergesetz von der Ausländerbehörde ein Reisedokument (früher Fremdenpass) als Passersatz ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von zehn Jahren erhalten. Die Passkontrolle (Passnachschau) obliegt dem Bundesgrenzschutz, an Grenzübergangsstellen auch den Zollbehörden. Zuwiderhandlungen gegen die Passvorschriften werden mit Freiheits- oder Geldstrafe, in leichteren Fällen mit Geldbuße geahndet. Passfälschung ist eine Straftat (§ 267 StGB).
 
In Österreich ist das Passwesen im Passgesetz von 1992 in der Fassung von 1995 bundeseinheitlich geregelt. Es enthält Regelungen für gewöhnliche Reisepässe, die in der Regel mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen sind, für Dienst- und Diplomatenpässe. Reisepässe sind im Allgemeinen mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Erde auszustellen. Als Passersatz sind Personalausweise, Sammelreisepässe und Übernahmeerklärungen vorgesehen. Passbehörden sind im Inland die Bezirksverwaltungsbehörden, im Ausland die österreichischen Vertretungsbehörden.
 
In der Schweiz werden nach der Passverordnung vom 17. 7. 1959 Pässe an Schweizer Bürger für ein bis fünf Jahre durch die kantonalen Passstellen, im Ausland durch die Auslandsvertretungen ausgestellt oder verlängert. Die Verlängerung darf jedoch nicht mehr als 15 Jahre ab Ausstellungsdatum betragen. Der Schweizer Pass ist ordentlicher Staatsangehörigkeits- und Identitätsausweis und für alle Staaten gültig, soweit keine Beschränkung eingetragen ist. Spezielle Vorschriften gelten für Diplomatenpässe. Gemäß VO vom 20. 2. 1985 gelten seit 1. 1. 1991 nur noch die neuen Passformulare 1985.
 
 6) Sport: in Mannschaftsspielen die gezielte Ball- (im Eishockey: Puck-)Abgabe, das genaue Zuspiel zu einem Mitspieler. Je nach der Richtung, in der ein Pass relativ zum Spielfeld gespielt wird, unterscheidet man Steil-, Diagonal-, Quer- und Rückpässe. Als Doppelpass wird der schnelle Ballwechsel zwischen zwei angreifenden Spielern bezeichnet.
II
Pass
 
[pɑːs, englisch] der, -/-es, Informatik: Lauf, in einem Übersetzer ein vollständiger oder stückweise sequenzieller Durchgang eines ganzen Programms in seiner jeweiligen Darstellungsform (Quell-, Zwischen-, Maschinensprache). Übersetzer werden u. a. nach der Anzahl von Passes, die sie benötigen, eingeteilt. Einpassübersetzer arbeiten am schnellsten, optimierende Übersetzer benötigen bis zu zehn oder mehr Passes zur Erzeugung des Zielprogramms.
III
Pass
 
[dt. »Arbeitsgang«], Programmierung: ein Durchgang des Compilers durch den gesamten Quellcode beim Kompilieren. Da es wichtig ist, wie oft ein Programm gelesen werden muss, bis es übersetzt ist (denn jeder Durchgang erfordert Rechenzeit), unterteilt man Compiler nach der Anzahl der Durchläufe, die sie benötigen. Ein 1-Pass-Compiler liest das Quellprogramm nur einmal und erzeugt gleichzeitig das ausführbare Programm. Sehr oft werden 2-Pass-Compiler eingesetzt: Im ersten Durchgang wird das Programm gelesen und ein Baum aufgebaut, welcher die hierarchische Struktur der grammatikalischen Elemente aufgliedert. Im zweiten Durchgang wird unter Zuhilfenahme des Baums der Quellcode übersetzt.
 
Früher benötigten manche Compiler zehn oder mehr Durchgänge zur vollständigen Übersetzung; heute kommt man mit höchstens zwei oder drei Läufen aus. Beispielsweise ist die Programmiersprache Pascal so strukturiert (alle Variablen werden am Programmanfang mit festem Datentyp definiert), dass ein Pass genügt, um einen ausführbaren Code zu erzeugen.
IV
Pass,
 Scanner: Durchgang beim Abtasten der Scan-Vorlage. Ältere Farbscanner benötigten für jede der drei Bildschirmgrundfarben (Rot, Grün und Blau) einen Durchgang, weil sie mit einer einzigen CCD-Sensorzeile arbeiteten und bei jedem Durchgang einen anderen Farbfilter benutzten. Solche Geräte wurden als Three Pass Scanner (dt. »Drei-Durchgangs-Scanner«) bezeichnet. Moderne Scanner besitzen für jede Farbe eine CCD-Zeile und können daher die Vorlage in einem Durchgang komplett abtasten (Single Pass Scanner; Single dt. »einfach«).

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Pạss, der; -es, Pässe [1: gek. aus älter passbrif, passport < frz. passeport = Geleitbrief, Passierschein, zu: passer = überschreiten (↑passieren) u. port = Durchgang; 2: frz. pas (vgl. ital. passo, niederl. pas) < lat. passus = Schritt; 3: engl. pass; 4: zu veraltet Pass = abgemessener Teil, Zirkel(schlag)]: 1. amtliches Dokument (mit Angaben zur Person, Lichtbild u. Unterschrift des Inhabers), das der Legitimation bes. bei Reisen ins Ausland dient: ein französischer, deutscher P.; der P. ist abgelaufen, ungültig, gefälscht, ist auf ihren Mädchennamen ausgestellt; einen P. beantragen, verlängern, erneuern lassen, abholen, bekommen; den P. kontrollieren, vorzeigen; gefälschte, falsche Pässe besitzen; „Hat jemand anders möglicherweise den P. Ihrer Gattin benutzt?“, wurde jetzt im Telefon vermutet (Baum, Paris 162); Serbische Posten zerreißen alle Unterlagen vom P. über die Geburtsurkunde bis zu Grundbucheintragungen (Zeit 29. 4. 99, 10); Seit Anfang März benötigen Bundesbürger, die nach Estland, Lettland und Litauen reisen wollen, keinen Sichtvermerk mehr in ihrem P. (Zeit 18. 3. 99, 76); *jmdm. die Pässe zustellen ([der diplomatischen Vertretung eines Staates] das Agrément entziehen). 2. (im Hochgebirge) niedrigster Punkt zwischen zwei Bergrücken od. Kämmen, der einen Übergang über einen Gebirgszug ermöglicht: der P. ist verschneit, gesperrt; der P. liegt 3 000 m hoch, ist nur mit Winterausrüstung befahrbar; einen P. überqueren; Schon auf diesem ... Abschnitt müssen die Fahrer einen 1 150 Meter hohen P. ... überwinden (FAZ 25. 10. 61, 8). 3. (Ballspiele, bes. Fußball) gezieltes Zuspielen, gezielte Ballabgabe an einen Spieler der eigenen Mannschaft: ein genauer, steiler P.; seine weiten Pässe sind gefürchtet; seine Pässe kamen nicht an, wurden vom Gegner abgefangen; Ein weicher P. zur Mitte, einer von uns nahm ihn auf (Walter, Spiele 62); einen P. geben, annehmen, schlagen, spielen; Bracht gibt sich alle Mühe, das Spiel ... mit klugem Abspiel und präzisen Pässen ... zu dirigieren (Kicker 82, 1981, 28). 4. (Archit.) aus mehreren Kreisbogen gebildete Figur des gotischen Maßwerks. 5. (Jägerspr.) ausgetretener Pfad des niederen Haarwildes. 6. Passgang: im P. gehen.

Universal-Lexikon. 2012.