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Aus|le|gung 〈f. 20〉 Erklärung, Deutung, Interpretation ● \Auslegung einer Äußerung, einer Bibelstelle, eines Textes; böswillige, falsche, richtige, \Auslegung
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Aus|le|gung, die; -, -en:
das ↑ Auslegen (1, 4).
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Auslegung,
1) Recht: Klarstellung des Sinnes von Rechtssätzen, Begriffen, Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften. Ausgehend von dem objektiven Bedeutungsinhalt der Worte versucht die Auslegung auf verschiedenen Wegen ihren gemeinten Sinn zu erschließen: Die grammatikalische Auslegung (philologische Auslegung) beleuchtet den grammatikalischen und logischen Zusammenhang, in dem die verwendeten Worte stehen; die systematische Auslegung fragt nach dem Gefüge, in das die Vorschrift gestellt ist; die historisch-genetische Auslegung will die Umstände erfassen, die den auszulegenden Text haben entstehen lassen, und schließlich ist bei der teleologischen Auslegung die Absicht, d. h. Sinn und Zweck des Textes zu berücksichtigen. Je nach den Ergebnissen der Auslegungsmethode gelangt man zu einer den Wortsinn einschränkenden (restriktiven) oder ausdehnenden (extensiven) Auslegung. Im weiteren Sinn ist auch das Schließen von Lücken in Gesetzen und Verträgen Auslegung; dies geschieht entweder durch Analogien, also der Übertragung der Regelung gleich gelagerter Tatbestände, oder durch den Gegenschluss, der die Lücke als bewusst errichtete Regelungslücke offenbart. Einzelheiten: Im Staatsrecht bedeutet verfassungskonforme Auslegung, einer unklaren Norm einen Sinn zu geben, der im Einklang mit dem Willen der Verfassung steht. Im bürgerlichen Recht gebietet § 133 BGB, bei der Auslegung einer Willenserklärung den wirklichen Willen zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; Verträge sind nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen (§ 157 BGB). Im Erbrecht gibt das BGB eine Reihe von Auslegungsregeln (§§ 2066 ff.).
, Hermeneutik}2) Auslegung von Texten: Exegese, Hermeneutik, Interpretation.
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Universal-Lexikon. 2012.