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Nịch|tig|keit 〈f. 20〉
I 〈unz.〉
1. 〈Rechtsw.〉 die Unwirksamkeit staatl. od. privater Rechtsakte, Ungültigkeit
2. 〈allg.〉 Wertlosigkeit
● die \Nichtigkeit alles Irdischen; Klage auf \Nichtigkeit einer Ehe
II 〈zählb.〉 unbedeutende Kleinigkeit, Tand ● wegen solcher \Nichtigkeiten regt man sich nicht auf
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Nịch|tig|keit, die; -, -en:
1. <o. Pl.> (geh.) das ↑ Nichtigsein (1).
2. etw. ↑ Nichtiges (1).
3. <o. Pl.> (Rechtsspr.) Ungültigkeit.
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Nichtigkeit,
Recht: Unwirksamkeit eines Rechtsakts des öffentlichen oder privaten Rechts (Hoheitsakt, Rechtsgeschäft), die wegen eines ihm anhaftenden Fehlers ohne weiteres von Anfang an besteht. Anders als bei anfechtbaren Rechtsgeschäften, die einer Anfechtungserklärung bedürfen, entfaltet das nichtige Rechtsgeschäft keine Rechtswirkung. Nichtigkeit kann die Folge eines inhaltlichen Gesetzesverstoßes, z. B. Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen (§§ 104 f. BGB), Scheingeschäft (§ 117 BGB), Sittenwidrigkeit, Wucher (§ 138 BGB), oder des Fehlens einer notwendigen Form (§ 125 BGB) sein. Während bei Rechtsgeschäften des Privatrechts ein schwerer Fehler regelmäßig zur Nichtigkeit führt, tritt bei Verwaltungsakten (und besonders bei Urteilen) Nichtigkeit nur ausnahmsweise ein. Verwaltungsakte sind nur bei einem schwerwiegenden Fehler, der ganz offenkundig ist, nichtig, z. B. bei Undurchführbarkeit (§ 44 Verwaltungsverfahrensgesetz). Bei minderschweren Fehlern kann die Unwirksamkeit durch Rechtsbehelfe (z. B. Anfechtung, bei Verwaltungsakten auch durch Widerspruch und Rücknahme) herbeigeführt werden. Rechtsverordnungen und Gesetze sind nach herrschender Auffassung bereits bei jedem Verstoß gegen höherrangiges Recht nichtig.
Ist ein Rechtsgeschäft nur zum Teil nichtig, ist es insgesamt nichtig, es sei denn, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre (§ 139 BGB); für den Bereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ordnet § 6 AGB-Gesetz an, dass bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Eine ähnliche Rechtsfolge sieht § 2085 BGB bei der Unwirksamkeit nur einzelner Verfügungen in Testamenten vor.
Nichtige Rechtsgeschäfte können umgedeutet (Umdeutung) werden. Sie sind zwar nicht heilbar, doch können sie bestätigt werden, d. h., sie können von neuem vorgenommen werden (§ 141 BGB).
Das österreichische (z. B. §§ 865, 879 ABGB) und das schweizerische Recht (z. B. Art. 20 OR) folgen ähnlichen Grundsätzen.
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Nịch|tig|keit, die; -, -en: 1. (geh.) <o. Pl.> das Nichtigsein (1). 2. etw. Nichtiges (1). 3. <o. Pl.> (Rechtsspr.) Ungültigkeit.
Universal-Lexikon. 2012.