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Baugesetzbuch
Baugesetzbuch,
 
Kodifizierung des Baurechts der Bundesrepublik Deutschland (soweit das Baurecht nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, wie das Bauordnungsrecht), mit dem die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzen zusammengefasst und teilweise geändert wurden. Mit den Regelungen des Baugesetzbuches vom 8. 12. 1986, in Kraft seit 1. 7. 1987, verfolgte der Gesetzgeber u. a. das Ziel, das Städtebaurecht auf die gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben auszurichten, eine Verwaltungsvereinfachung zu erzielen, die Bürgerbeteiligung und die Planungshoheit der Gemeinden zu stärken und den Umwelt- und Denkmalschutz zu verbessern. Das Baugesetzbuch enthält z. B. Bestimmungen über die Bauleitplanung, die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, die Entschädigung, die Bodenordnung (Umlegung, Grenzregelung), die Enteignung, die Erschließung, städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und das gerichtliche Verfahren in Baulandsachen. In den neuen Bundesländern gelten einzelne Übergangsregelungen zum Baugesetzbuch bis zum 31. 12. 1997 (§ 246 a Baugesetzbuch). Das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch in der Fassung vom 28. 4. 1993, das seit 1. 5. 1993 auch in den neuen Bundesländern gilt, regelt befristet bis zum 31. 12. 1997 bestimmte Veränderungen und Verfahrenserleichterungen in Bezug auf das Baugesetzbuch, die zu verstärktem Wohnungsbau beitragen sollen. (Städtebau)

Universal-Lexikon. 2012.