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Kauf
Aneignung; Investition; Erwerb; Anschaffung; Erwerbung; Aufkauf; Akquisition; Zukauf; Übernahme

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Kauf [kau̮f], der; -[e]s, Käufe ['kɔy̮fə]:
Erwerb von etwas für Geld:
ein günstiger Kauf; ein Haus zum Kauf anbieten.
Syn.: Anschaffung, Einkauf, Erwerb.
Zus.: Gelegenheitskauf, Ratenkauf.

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Kauf 〈m. 1u
1. Erwerb (einer Sache) durch Hingabe von Geld
2. die durch Kauf (1) erworbene Sache
3. 〈umg.〉 Bestechung
● \Kauf und Verkauf ● einen \Kauf abschließen ● einen guten, schlechten \Kauf machen, 〈od.〉 tun etwas zu günstigem od. ungünstigem Preis bzw. in bes. guter od. schlechter Qualität kaufen; leichten \Kaufes davonkommen 〈fig.〉 ohne viel Schaden zu erleiden, ohne Strafe; ein teurer (= ungünstiger) \Kauf ● \Kauf auf Kredit, auf Teilzahlung, in Raten; etwas in \Kauf nehmen 〈fig.〉 sich mit etwas abfinden; etwas zum \Kauf anbieten [→ kaufen]

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Kauf, der; -[e]s, Käufe [mhd., ahd. kouf, urspr. = Handel, Vertrag, Geschäft, rückgeb. aus kaufen]:
1. das Kaufen:
der K. eines Autos;
ein K. auf Raten, Kredit;
ein K. auf, zur Probe;
das Kleid war ein günstiger, guter K. (es wurde zu einem günstigen Preis gekauft);
einen K. abschließen, rückgängig machen;
von einem K. zurücktreten;
jmdn. zum K. ermuntern, veranlassen;
das Grundstück steht zum K. [aus];
jmdm. etw. zum K. anbieten;
etw. in K. nehmen (etw., was an sich unerwünscht ist, um bestimmter Vorteile willen od. notgedrungen dennoch hinnehmen: materielle Einbußen in K. nehmen; Risiken in K. nehmen).
2. (ugs.) Bestechung:
der K. von Zeugen.

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Kauf,
 
ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich einerseits der Verkäufer verpflichtet, das Eigentum an einer Sache oder ein Recht zu übertragen, und durch den sich andererseits der Käufer verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen (§ 433 BGB).
 
Kaufgegenstand können nicht nur Sachen (bewegliche und unbewegliche; bereits existierende oder erst später entstehende) und Rechte (dingliche und obligatorische), sondern auch andere Güter sein, z. B. Unternehmen (bestehend aus Sachen, Rechten, Know-how, Personalbestand). Der Kaufgegenstand kann im Vertrag bereits konkret bezeichnet (Spezieskauf) oder nur nach seinen allgemeinen Merkmalen bestimmt sein (Gattungskauf). Der Kauf ist grundsätzlich formfrei. Ausnahmen sind z. B. der Grundstückskauf (Grundstückskaufvertrag) und der Erbschaftskauf.
 
Beim Sachkauf gehört es zu den Hauptpflichten des Verkäufers, dem Käufer die Sache zu übergeben (also den Besitz zu übertragen) und das Eigentum zu verschaffen. Mit Abschluss des Kaufvertrages geht also nicht automatisch auch das Eigentum an der Sache über (anders z. B. im französischen Recht), sondern es entsteht nur eine Verpflichtung des Verkäufers, einen weiteren Vertrag (den Übereignungsvertrag) mit dem Käufer zu schließen (Abstraktionsprinzip). Beim Rechtskauf sind Hauptpflichten des Verkäufers die Verschaffung des Rechts (meistens durch Abtretung) und Übergabe der Sache, wenn das Recht zu ihrem Besitz berechtigt (wie im Fall eines Erbbaurechts). Der weitere Inhalt des Vertrages ergibt sich aus der Parteivereinbarung, häufig auch aus allgemeinen Geschäftsbedingungen, schließlich aus dem Gesetz. Danach ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer über die den verkauften Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse die nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis des Rechts dienenden Urkunden auszuliefern (§ 444 BGB) sowie die Kosten der Übergabe der verkauften Sache beziehungsweise der Begründung oder Übertragung des Rechts zu tragen (§ 448 BGB; »Nebenpflichten«). Weitere Nebenpflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der Verkäufer haftet beim Sachkauf für Sach- und Rechtsmängel, die der Käufer beim Abschluss des Kaufs nicht kannte (Gewährleistung), und beim Rechtskauf für den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechts.
 
Zu den Hauptpflichten des Käufers gehört, den Kaufpreis zu zahlen und den Kaufgegenstand abzunehmen. Die Abnahmepflicht ist in der Regel eine Nebenpflicht, es sei denn, es kommt dem Verkäufer erkennbar gerade auf die Abnahme an (z. B. um Lagerräume freizubekommen). Sonstige Nebenpflichten des Käufers sind v. a. die Verzinsung des Kaufpreises von dem Zeitpunkt an, von welchem ihm die Nutzungen des gekauften Gegenstandes gebühren (§ 452 BGB), der Ersatz von Verwendungen (§ 450 BGB) und das Tragen der Kosten für die Abnahme und Versendung der Sache.
 
Erfüllt der Verkäufer seine Hauptpflichten nicht, so stehen dem Käufer zunächst der Erfüllungsanspruch und gegebenenfalls ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zur Verfügung. Unter weiteren Voraussetzungen (§ 440 BGB) kann er Ansprüche aus Verzug (§ 326 BGB) und Unmöglichkeit (§ 325 BGB) einschließlich eines möglichen Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz geltend machen. Bei schuldhafter Verletzung einer Nebenpflicht durch den Verkäufer kann sich auch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung ergeben. Umgekehrt hat der Verkäufer einen Anspruch auf Erfüllung, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt. Befindet der Käufer sich im Verzug, so besteht ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens. Auch kann der Verkäufer dem Käufer eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzen. Verstreicht diese Frist ohne Zahlung, so kann der Verkäufer zurücktreten (§ 326 BGB). Dieses Rücktrittsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet hat (§ 454 BGB).
 
Mit Übergabe der verkauften Sache oder Eintragung des Käufers ins Grundbuch oder Schiffsregister geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über, d. h., der Käufer muss den Kaufpreis zahlen. Dasselbe gilt beim Versendungskauf, sobald der Verkäufer die Sache der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat.
 
Besondere Gestaltungen des Kaufs oder besonders geregelt sind der Kauf unter Eigentumsvorbehalt, der Kreditvertrag (Verbraucherkreditgesetz), der Wiederkauf, die Haustürgeschäfte, der Kauf auf Probe, der Kauf nach Probe und der Vorkauf (Vorkaufsrecht) sowie der internationale Kauf von Waren (Einheitliches Kaufrecht).
 
In Österreich ist der Kauf in den §§ 1053 ff. ABGB ähnlich geregelt. Voraussetzung für das gültige Zustandekommen eines Kaufvertrages ist die Einigung über Ware und Preis, der - bei weiter Auslegung von § 1054 - bestimmbar sein und in barem Geld bestehen muss. Mit der Übergabe der Kaufsache wird das Eigentum an dieser erworben (auch bei nicht sofortiger Zahlung des Kaufpreises, § 1063; die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist aber üblich). - In der Schweiz gelten ähnliche Grundsätze wie in Deutschland (Art. 184-236 OR). Die Mängelrüge muss auch dann unverzüglich erhoben werden, wenn kein Handelskauf vorliegt. Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei beweglichen Sachen nach einem, bei Mängeln an Gebäuden nach fünf Jahren (Art. 210 und Art. 219 OR).

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Kauf, der; -[e]s, Käufe [mhd., ahd. kouf, urspr. = Handel, Vertrag, Geschäft, rückgeb. aus ↑kaufen]: 1. das Kaufen: der K. eines Autos; ein K. auf Raten, Kredit; ein K. auf, zur Probe; einen K. abschließen, rückgängig machen; Da der K. des Schlosses durch seinen Anwalt getätigt worden war (Bernstorff, Leute 61); Matern hatte ... den Kaufpreis zu nennen, den K. durch Handschlag nach Viehhändlermanier zu besiegeln und die Münzen einzustreichen (Grass, Hundejahre 72); von einem K. zurücktreten; jmdn. zum K. ermuntern, veranlassen; die Post ... bestand aus einer vierseitigen Drucksache, die ihn zum K. irgendwelcher im Preis stark ermäßigter Gegenstände aufforderte (Hildesheimer, Legenden 129); das Grundstück steht zum K. [aus]; jmdm. etw. zum K. anbieten; ∙ ... wo in einer Bude alte und neue Stiefel zu K. standen (zum Verkauf angeboten wurden; Chamisso, Schlemihl 69); *etw. in K. nehmen (sich mit Unannehmlichkeiten, Nachteilen im Hinblick auf andere Vorteile abfinden): materielle Einbußen in K. nehmen; Risiken in K. nehmen; Mühmchen richtete es so ein, dass sie die Frau im Auge behielt. Das bedeutete eine unbequeme Schräglage, die sie in K. nahm, um sich nichts entgehen zu lassen (Ossowski, Liebe ist 248); jmdn. in K. nehmen (ugs.; sich mit der als unangenehm, lästig empfundenen Anwesenheit von jmdm. abfinden); leichten -s (geh. veraltend; mit nur geringem Schaden): diesmal ist er leichten -s davongekommen; ∙ auf den K. (als Anzahlung): hier sind hundert Dukaten, die ich gestern auf den K. bekommen (Lessing, Minna I, 12). 2. etw., was jmd. gekauft hat: das Kleid war ein günstiger, guter K.; sie hat den gestrigen K. wieder umgetauscht. 3. (ugs.) Bestechung: der K. von Zeugen.

Universal-Lexikon. 2012.