Verwendungen,
vermögenswerte Leistungen des Besitzers einer Sache auf die Sache, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Eigentümer der Sache zugute kommt. Muss der Besitzer aufgrund der Eigentumsklage die Sache dem Eigentümer herausgeben, so kann er für die auf die Sache gemachten Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 994 ff. BGB). Es gilt: Notwendige Verwendungen, d. h. Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache erforderlich sind, sowie deren gewöhnliche Lasten, z. B. Grundsteuer, sind dem redlichen Besitzer stets, dem bösgläubigen und dem Besitzer nach Rechtshängigkeit des Eigentumsherausgabeanspruchs nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Nützliche Verwendungen, die, ohne notwendig zu sein, den Wert der Sache erhöhen (z. B. Einbau), sind nur dem redlichen Besitzer, Luxusverwendungen, die den Wert der Sache nicht erhöhen, sind überhaupt nicht zu ersetzen (§ 996 BGB).
Das österreichische Recht behandelt ähnliche Ansprüche unter dem Begriff Aufwand (§§ 329 ff. ABGB). Das ABGB kennt ferner einen verschuldensunabhängigen Verwendungsanspruch im Bereicherungsrecht (§ 1041 ABGB). - Nach schweizerischem Recht hat der gutgläubige Besitzer Anspruch auf Ersatz für die notwendigen und nützlichen Verwendungen. Für andere Verwendungen hat er keinen Ersatzanspruch; er kann aber vor der Rückgabe der Sache das, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann (Art. 939 ZGB). Der bösgläubige Besitzer hat nur dann eine Forderung für Verwendungen, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären (Art. 940 ZGB).
Universal-Lexikon. 2012.