Hạn|dels|kauf, der (Kaufmannsspr.):
Kauf, Geschäft über Waren od. Wertpapiere, bei dem wenigstens einer der Partner Kaufmann ist:
ein einseitiger, zweiseitiger H. (Handelskauf, bei dem einer bzw. beide Beteiligte Kaufleute sind).
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Handelskauf,
Kauf(vertrag) über Waren oder Wertpapiere zwischen Kaufleuten. Für den Handelskauf (ebenso für den zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehörenden Tausch oder Werklieferungsvertrag) gelten zusätzlich zum Recht des BGB die Sondervorschriften des HGB (§§ 373-382). Wichtigste Besonderheit ist die Pflicht des Käufers, unverzüglich nach Empfang die Ware zu untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer anzuzeigen (Rügepflicht); andernfalls entfallen die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der Ware. Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung gerügt werden. Für den »einseitigen« Handelskauf, bei dem nur der Verkäufer oder der Käufer Kaufmann ist, gelten die Bestimmungen über die Rügepflicht nicht, wohl aber die übrigen Vorschriften über den Handelskauf. Diese betreffen v. a. den Bestimmungskauf, das Fixhandelsgeschäft und die Gewichte. (Handelsgeschäft)
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Hạn|dels|kauf, der (Kaufmannsspr.): Kauf, Geschäft über Waren od. Wertpapiere, bei dem wenigstens einer der Partner Kaufmann ist: ein einseitiger, zweiseitiger H. (Handelskauf, bei dem einer bzw. beide Beteiligte Kaufleute sind).
Universal-Lexikon. 2012.