Ạb|tre|tung 〈f. 20〉 Überlassung ● \Abtretung an Zahlungs statt Hergabe von Sachen od. Rechten anstelle einer Zahlung
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Ạb|tre|tung, die; -, -en:
das ↑ Abtreten (3).
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Abtretung,
Zession,
1) Völkerrecht: Wechsel der Gebietshoheit über ein Territorium im Weg der Vereinbarung zwischen den beteiligten Staaten, häufig in einem Friedensvertrag. Die Abtretung ist zu unterscheiden von der durch einseitigen Akt erfolgenden Inbesitznahme eines Gebiets, das keiner Staatsgewalt unterliegt (Besetzung, Okkupation) oder bisher von einer anderen Staatsgewalt beherrscht wurde (Annexion). Nach geltendem Völkerrecht ist eine Abtretung nur unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der Völker zulässig. Keine Abtretung ist die bloße Einräumung der Verwaltungshoheit.
2) Zivilrecht: Übertragung einer Forderung aus dem Vermögen des ursprünglichen Gläubigers in das eines anderen. Die Abtretung geschieht entweder durch Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) und dem neuen (Zessionar), kraft Gesetzes (Legalzession) oder kraft richterlicher Anordnung. Der Zessionar tritt an die Stelle des Zedenten. Grundsätzlich eignet sich jede Forderung zur Abtretung; nicht abtretbar allerdings sind Forderungen, wenn die Abtretung nicht ohne Veränderung des Inhalts der Forderung erfolgen kann (z. B. Ansprüche auf Dienstleistungen), wenn die Abtretung gesetzlich verboten ist, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist (§ 399 BGB) oder wenn die Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 400 BGB; z. B. Lohnansprüche in bestimmtem Umfang). Auch bedingte und künftige Forderungen können abgetreten werden (Vorausabtretung). In der Regel bedarf die Abtretung keiner Form, jedoch wird meist die Schriftform gewählt. Wird eine Gesamtheit von Forderungen eines Gläubigers abgetreten, z. B. alle Forderungen aus einem laufenden Geschäftsbetrieb, kann eine Globalzession vorliegen. - Durch die Abtretung geht die Forderung mit allen Vorrechten und Belastungen (z. B. Hypotheken, Bürgschaften) über.
Der Schuldner soll durch die Abtretung nicht benachteiligt werden, er kann daher dem neuen Gläubiger Einwendungen entgegensetzen, die schon gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren (§ 404 BGB). Dies gilt auch, wenn der neue Gläubiger hiervon nichts wusste; ein gutgläubiger Erwerb (guter Glaube) einer Forderung ist ausgeschlossen. Der Schuldner braucht an den neuen Gläubiger nur zu leisten, wenn der bisherige ihm die Abtretung angezeigt hat oder der neue Gläubiger die Abtretung durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde nachweist (§ 409 BGB). Erbringt der Schuldner die Leistung an den bisherigen Gläubiger, schadet ihm dies nur, wenn er von der Abtretung Kenntnis hatte (§ 407 BGB).
Im Kreditwesen ist als besondere Art der Abtretung die fiduziarische Zession (Sicherungsabtretung) entwickelt worden. Sie ist die Übertragung von Forderungen des Schuldners (in seiner Eigenschaft als Gläubiger gegenüber Dritten) an den Gläubiger zur Sicherung eines Kredits, wobei der Gläubiger, meist eine Bank, das volle Eigentumsrecht an den abgetretenen Forderungen erwirbt, sich aber zur Rückübertragung verpflichtet, wenn seine Ansprüche durch Rückzahlung des Kredits befriedigt sind; sie erfolgt vielfach als »stille Abtretung«, bei der der Schuldner vor der Abtretung nicht benachrichtigt wird. Eine Vollabtretung liegt auch bei der Inkassozession vor, die allerdings vom bloßen Inkasso (Inkassomandat, Einziehungsermächtigung) zu unterscheiden ist, dem keine Übertragung der Forderung zugrunde liegt, vielmehr der Einziehende ein fremdes Recht lediglich im eigenen Namen geltend macht.
Im österreichischen Recht ist die Abtretung wie im deutschen Recht geregelt (§§ 1392-1399 ABGB). Wer eine Forderung unentgeltlich abtritt, haftet nicht für diese; bei einer entgeltlichen Abtretung haftet der Zedent dem neuen Gläubiger für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung, aber nie für mehr, als er selbst für die Abtretung erhalten hat.
Ähnlich wie das deutsche ist auch das schweizerische Recht geregelt (Art. 164-174 OR). Der Abtretungsvertrag bedarf stets der schriftlichen Form. Ein gesetzliches Abtretungsverbot besteht u. a. für künftige Lohnforderungen des Arbeitnehmers (außer zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten; Art. 325 OR) sowie für alle Ansprüche aus Renten der Alters- und Hinterbliebenenversicherung.
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Ạb|tre|tung, die, -, -en: das Abtreten (3).
Universal-Lexikon. 2012.