sterbliche Überreste; Leichnam
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Lei|che ['lai̮çə], die; -, -n:toter menschlicher Körper:
eine weibliche Leiche obduzieren, sezieren; die Leiche eines Ertrunkenen wurde angeschwemmt.
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Lei|che 〈f. 19〉
1. toter menschlicher od. tierischer Körper, Leichnam
2. 〈oberdt.〉 Beerdigung, Leichenschmaus
3. 〈Typ.〉 vom Setzer vergessene Sätze od. Wörter
● er ist eine lebende, wandelnde \Leiche 〈fig.〉 er sieht sehr bleich u. krank aus; er geht über \Leichen 〈fig.〉 er ist vollkommen rücksichtslos; nur über meine \Leiche! 〈fig.; umg.〉 nicht, solange ich lebe!; ich bin unter keinen Umständen damit einverstanden; zur \Leiche gehen 〈oberdt.〉 zur Beerdigung gehen [<ahd. lih(h) „Körper, Leib, Fleisch, toter Körper“ <germ. *lika- „Körper, Gestalt“]
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1.
a) Körper eines Toten, Gestorbenen:
eine verkohlte, verstümmelte, verweste L.;
die L. eines Ertrunkenen;
die L. des verstorbenen Politikers;
die L. verbrennen, exhumieren, obduzieren, fleddern;
die Polizei hat die L. freigegeben;
er sieht aus wie eine [lebende/wandelnde] L., wie eine L. auf Urlaub (salopp; sieht sehr blass, elend aus);
R nur über meine L.! (das lasse ich auf keinen Fall zu!);
☆ eine L. im Keller (ugs.; etw. Schlimmes, Ehrenrühriges aus der Vergangenheit, was noch nicht entdeckt worden ist);
über -n gehen (abwertend; im Verfolgen seiner Ziele keine Skrupel kennen);
b) (selten) totes Tier, Tierleiche.
2. (landsch. veraltend) Begräbnis:
es war eine schöne, große L.
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Leiche
[althochdeutsch līh(h) »Körper«, »Leib(esgestalt)«], Leichnam, Körper eines Menschen, im weiteren Sinn eines Lebewesens, nach dem Eintritt des Todes. Die kennzeichnenden Veränderungen werden durch das Erliegen des Stoffwechsels und sich anschließende Zersetzungserscheinungen hervorgerufen; sie sind Anhaltspunkte zur sicheren Feststellung des Todes und gegebenenfalls auch des Todeszeitpunktes. Frühe Leichenerscheinungen sind die Abkühlung der Körpertemperatur (Leichenkälte), die sich in der Regel (bei bekleidetem Körper) in sechs bis acht Stunden der Außentemperatur angleicht; die auf biochemische Veränderungen von Muskelproteinen beruhende, nach einer allgemeinen Erschlaffung eintretende Versteifung der Körpermuskulatur (Leichenstarre oder Totenstarre), die nach etwa zwei bis drei Stunden vom Kiefer- und Nackenbereich absteigend einsetzt (volle Ausprägung nach sechs bis zwölf Stunden) und sich in Abhängigkeit von der Außentemperatur durch autolytische Veränderungen in umgekehrter Reihenfolge nach etwa 50 bis 300 Stunden wieder löst; die durch Absinken des Blutes in den tiefer gelegenen Körperteilen (außer den Auflagestellen) in den ersten Stunden auftretenden grauvioletten Flecken (Leichenflecken oder Totenflecken) sowie Austrocknungserscheinungen an Haut und Schleimhäuten. Aufgrund der anfänglichen Muskelerschlaffung ist ein Rückschluss vom Gesichtsausdruck des Toten auf seelische Vorgänge vor dem Tod nicht möglich; dengleichen ist das häufig angenommene Fortschreiten des Bartwuchses bei männlichen Leichen nur durch den Verlust des Hautturgors vorgetäuscht.
Spätere Veränderungen der Leiche werden durch Gewebeauflösung unter der Einwirkung körpereigener Enzyme (Autolyse oder -digestion), auch Selbstverdauung des Magens (Gastromalazie), sowie bakteriell durch von den Organen ausgehende Fäulnis und Verwesung hervorgerufen; Anzeichen der Fäulnis bestehen in einer grünschwärzlichen Verfärbung der Haut mit Abzeichnung der Venennetze und Auftreibung des Körpers durch Gase. Entgegen früherer Annahme entsteht bei der Eiweißzersetzung kein spezifischer Giftstoff (Leichengifte). Bei Erdbestattung ist die Auflösung der Weichteile (Skelettierung) bei Erwachsenen in durchschnittlich zwei bis drei Jahren abgeschlossen; Knochen und Zähne können jahrhundertelang erhalten bleiben. Besondere Veränderungen treten teils in feuchtem Milieu auf (Leichenwachs). In trockenen und heißen Gegenden können unbestattete Leichen unter weitgehender Erhaltung ihrer Struktur eintrocknen (Mumifikation); auch Moorleichen bleiben über lange Zeit erhalten. Eine Verzögerung der Auflösung ist durch Kühlung möglich, eine dauerhafte Konservierung durch Einbalsamieren.
Der Verstorbene ist vor der Bestattung von einem approbierten Arzt zu untersuchen (Leichenschau), der über die Todesursache eine Bescheinigung, den Leichenschauschein (Todesbescheinigung), ausstellt. Die Leichenschau soll so die Bestattung Scheintoter verhüten und verhindern, dass gewaltsam ums Leben Gekommene vor der Feststellung der Todesursache begraben werden. Zum Transport einer Leiche außerhalb des Sterbeortes kann eine ordnungsbehördliche Erlaubnis erforderlich sein. Für die internationale Beförderung einer Leiche ist stets ein Leichenpass erforderlich, der je nach Landesrecht auch für den Transport über Ländergrenzen in Deutschland hinweg vorgeschrieben sein kann. Im Straßenverkehr dürfen Leichen, die in andere Gemeinden überführt werden sollen, nur in Leichenwagen und in fest verschlossenen Särgen befördert werden; auch andere Fahrzeuge können zugelassen werden. Für die Beförderung von Leichen auf dem See-, Luft- und Bahnweg bestehen Sonderbestimmungen.
Ein Leichenfund und jeder Verdacht eines nichtnatürlichen Todes muss unverzüglich den Ordnungsbehörden gemeldet werden, die zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht verpflichtet sind (§ 159 StPO), sodass gegebenenfalls als Form des richterlichen Augenscheins eine richterliche Leichenschau (Sektion) angeordnet werden kann. Die Identifizierung unbekannter Toter ist u. a. in der Kriminalistik Aufgabe der Leichendaktyloskopie, bei der Papillarleistenbilder der Toten untersucht werden. - Die Bestattung richtet sich im Wesentlichen nach Landesrecht.
Leichenfledderei (Diebstahl von Sachen, die dem Verstorbenen beigegeben sind) und Leichenschändung (an einer Leiche vorgenommene unzüchtige Handlungen) sind nach § 168 StGB als »Störung der Totenruhe« mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Unter diese Vorschrift fällt auch die unbefugte Wegnahme einer Leiche oder von Leichenteilen aus dem Gewahrsam der berechtigten Person. Umstritten ist, ob unter diese Vorschrift auch die Transplantation von Organen fällt, die ohne Einwilligung der Hinterbliebenen vorgenommen wird. - Die Wegnahme von Leichen oder von Leichenteilen wird auch nach österreichischem (§ 190 StGB) und schweizerischem (Art. 262 StGB) Recht bestraft.
Im Zivilrecht sind Leichen herrenlose Sachen, die jedoch als »Überrest der Persönlichkeit« aus Gründen der Pietät weitgehend - mit Ausnahme der Fälle befugter Verwendung für medizinische Zwecke - dem Rechtsverkehr entzogen sind; sie gehen nicht in das Vermögen der Erben über, Aneignung ist den Erben nur an den mit der Leiche verbundenen künstlichen Körperteilen (Goldplombe u. Ä.) möglich, soweit dies nicht die Totensorge beeinträchtigt. Die zur Totensorge berufenen nächsten Angehörigen dürfen über Obduktion und Organentnahme entscheiden, soweit der Wille des Verstorbenen nicht entgegensteht.
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Lei|che, die; -, -n [mhd. līch, ahd. līh(h) = Körper, Leib(esgestalt); toter Körper]: 1. a) Körper eines Toten, Gestorbenen: eine verkohlte, verstümmelte, verweste L.; die L. eines Ertrunkenen; die L. des verstorbenen Politikers; die L. verbrennen, exhumieren, obduzieren, fleddern; die Polizei hat die L. freigegeben; einige Seeleute konnten nur noch als -n geborgen werden; er sieht aus wie eine [lebende/wandelnde] L., wie eine L. auf Urlaub (salopp; sieht sehr blass, elend aus); R nur über meine L.! (das lasse ich auf keinen Fall zu!); *eine L. im Keller (ugs.; etw. Schlimmes, Ehrenrühriges aus der Vergangenheit, was noch nicht entdeckt worden ist); über -n gehen (abwertend; im Verfolgen seiner Ziele keine Skrupel kennen): dass es Generale gab ..., die ihrer Karriere wegen über -n gingen (Kirst, 08/15, 925); b) (selten) totes Tier, Tierleiche: Als ... die Jungen einer Dohlenbrut zugrunde gingen, trugen die Eltern ... alle -n weg (Lorenz, Verhalten I, 204). 2. (landsch. veraltend) Begräbnis, Leichenbegräbnis: eine schöne, große L.; zu jmds. L. gehen (an jmds. Beerdigung teilnehmen). 3. (Druckerspr.) beim Setzen eines Textes versehentlich Ausgelassenes.
Universal-Lexikon. 2012.