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Rechtsverkehr
Rẹchts|ver|kehr 〈m. 1; unz.〉 Vorschrift, auf der rechten Straßenseite zu fahren; Ggs Linksverkehr

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1Rẹchts|ver|kehr, der <o. Pl.> (Rechtsspr.):
rechtliche Angelegenheiten betreffender Verkehr (2 a), Austausch usw.:
der internationale R.
2Rẹchts|ver|kehr, der <Pl. selten>:
Form des ↑ Verkehrs (1), bei dem rechts gefahren u. links überholt wird.

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Rechtsverkehr,
 
1) Recht: die Gesamtheit der die äußeren Rechtsbeziehungen von Personen betreffenden, rechtlich erhebliche Dinge.
 
 2) Verkehrswesen: Form des Straßenverkehrs, bei der rechts gefahren und links überholt wird (§ 2 StVO). Rechtsverkehr gilt in allen europäischen Ländern außer Großbritannien und Irland (Linksverkehr).

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1Rẹchts|ver|kehr, der <o. Pl.> (Rechtsspr.): rechtliche Angelegenheiten betreffender Verkehr, Austausch usw.: der internationale R.
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2Rẹchts|ver|kehr, der <o. Pl.>: Form des Verkehrs (1) , bei dem rechts gefahren u. links überholt wird.

Universal-Lexikon. 2012.