Kon|so|li|da|ti|on 〈f. 20; unz.〉
1. = Konsolidierung
2. 〈Geol.〉 Versteifung von Teilen der Erdkruste durch Faltung od. Eindringen von Magma
3. 〈Bgb.〉 Zusammenlegung mehrerer Grubenfelder
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Kon|so|li|da|ti|on, die; -, -en [frz. consolidation < lat. consolidatio = Festigung, Sicherung des Eigentumsrechts, zu: consolidare, ↑ konsolidieren]:
1. (bildungsspr., Fachspr.) Konsolidierung.
2. (Wirtsch.)
a) Umwandlung kurzfristiger Staatsschulden in Anleihen;
b) Vereinigung unterschiedlicher Staatsanleihen zu einer einheitlichen Anleihe.
3. (Rechtsspr.) feste Bindung eines dinglichen Rechtes (z. B. einer Hypothek) an ein Grundstück.
4. (Geol.) Versteifung eines Teils der Erdkruste (durch Faltung, Eindringen von Magma), die keine Faltung mehr zulässt.
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Konsolidation
[französisch, von lateinisch »Festigung«, »Sicherung des Eigentumsrechts«] die, -/-en, Konsolidierung,
1) Erdbau: Abbau eines Porenwasserüberdruckes im Boden und das damit zusammenhängende zeitlich verzögerte Zusammendrücken des Bodens; Konsolidation tritt in wassergesättigten, feinkörnigen Böden (z. B. Ton oder Schluff) auf, die nur eine geringe Durchlässigkeit haben. Anfangs wird eine Zusatzlast vollständig von dem praktisch inkompressiblen Porenwasser des Bodens aufgenommen; sein Abströmen verringert jedoch den Wasserüberdruck in der Schicht und bewirkt eine Spannungsumlagerung auf das Korngerüst; es entstehen zeitlich zunehmende Setzungen.
2) Finanzwissenschaft: beim öffentlichen Kredit 1) die Umwandlung von kurzfristigen (»schwebenden«) Schulden in meist längerfristige (»fundierte«) Anleihen; 2) die Zusammenfassung mehrerer älterer Anleihen mit unterschiedlichen Zins- und Rückzahlungsbedingungen zu einer neuen Gesamtanleihe (Consols) mit für den Schuldner meist günstigeren Bedingungen (Konversion).
3) Recht: Eine Konsolidation liegt vor, wenn der Eigentümer einer Sache ein an ihr von dritter Seite bestehendes Recht (z. B. ein Pfandrecht) erwirbt oder der Rechtsinhaber das Eigentum erlangt, sodass das Recht an der Sache und das Eigentum in einer Person zusammenfallen. Bei beweglichen Sachen hat die Konsolidation grundsätzlich ebenso wie die Konfusion zur Folge, dass das Recht erlischt (falls der Fortbestand nicht im Interesse eines anderen notwendig erscheint). Dagegen bleibt bei Vereinigung von Recht und Eigentum an einem Grundstück das Recht bestehen (§ 889 BGB, z. B. wird eine Hypothek zur Eigentümergrundschuld oder zur Eigentümerhypothek, wenn der Eigentümer die Hypothek erwirbt).
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Kon|so|li|da|ti|on, die; -, -en [frz. consolidation < lat. consolidatio = Festigung, Sicherung des Eigentumsrechts, zu: consolidare, ↑konsolidieren]: 1. (bildungsspr., Fachspr.) Konsolidierung. 2. (Wirtsch.) a) Umwandlung kurzfristiger Staatsschulden in Anleihen; b) Vereinigung unterschiedlicher Staatsanleihen zu einer einheitlichen Anleihe. 3. (Rechtsspr.) feste Bindung eines dinglichen Rechtes (z. B. einer Hypothek) an ein Grundstück. 4. (Geol.) Versteifung eines Teils der Erdkruste (durch Faltung, Eindringen von Magma), die keine Faltung mehr zulässt. 5. (Med.) ↑Konsolidierung (3).
Universal-Lexikon. 2012.