Sicherungs|übereignung,
die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache mit der Abrede, dass die Eigentumsübertragung nur zur Sicherung einer Forderung des Erwerbers, die dieser gegen den Veräußerer besitzt, erfolgt und nur so lange, wie die Forderung besteht. Die Sicherungsübereignung dient als Ersatz für das ohne Besitzübertragung nicht zulässige Pfandrecht. Sie geschieht durch Übereignung nach § 930 BGB (Einigung und Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses); der Veräußerer bleibt also im unmittelbaren Besitz der Sache. Möglich ist auch die Sicherungsübereignung erst künftig zu erwerbender Sachen im Wege eines vorweggenommenen (antizipierten) Besitzmittlungsverhältnisses. In jedem Fall müssen die übereigneten Sachen hinreichend bestimmt sein. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Sicherungsübereignung an einem Warenlager mit wechselndem Bestand zulässig. Nach Befriedigung des Gläubigers hat der ursprüngliche Eigentümer einen Anspruch auf Rückübereignung. Die Sicherungsübereignung kann auch von vornherein unter der auflösenden Bedingung des Erlöschens der gesicherten Forderung erfolgen.
Es kann vereinbart werden, dass der Schuldner im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen über die Waren verfügen kann; der Gläubiger lässt sich dann regelmäßig die daraus resultierenden Forderungen des Schuldners abtreten. Die Sicherungsübereignung dient in der Praxis v. a. der Sicherung von Bankkrediten, bei deren Ausfall der Gläubiger das Sicherungsgut verwerten darf. Im Insolvenzverfahren ist er zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (§§ 50, 51 Insolvenzordnung, InsO). Außerdem kann die Sicherungsübereignung nach §§ 129 ff. InsO oder nach dem mit Einführung der InsO neu gefassten Anfechtungsgesetzes anfechtbar sein. Zudem kann eine Sicherungsübereignung wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, z. B. bei erheblicher Übersicherung des Gläubigers oder unzulässiger Knebelung des Schuldners.
Auch in Österreich ist die Sicherungsübereignung anerkannt; gesetzlich geregelt ist sie nach § 10 österreichische KO und § 10 Ausgleichsordnung. - Allerdings gilt anders als nach deutschem Recht auch für die Sicherungsübereignung das Gültigkeitserfordernis der Besitzübertragung (Faustpfandprinzip); daher hat die Sicherungsübereignung in Österreich geringe Bedeutung. - Da in der Schweiz der Eigentumsübergang Dritten gegenüber dann unwirksam ist, wenn die Sache im unmittelbaren Besitz des Veräußerers bleibt und damit eine Benachteiligung des Dritten oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand (Art. 884 Absatz 3 ZGB) beabsichtigt worden ist, spielt die Sicherungsübereignung keine derart große Rolle wie in Deutschland.
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Sị|che|rungs|über|eig|nung, die (Wirtsch.): Übergabe zur Sicherung einer Forderung, ohne dass der Gläubiger dabei schon Besitz od. Nutzungsrecht erwirbt.
Universal-Lexikon. 2012.