dingliches Recht,
Recht: absolutes, subjektives Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und durch besondere (dingliche) Ansprüche gegenüber jedem Dritten geschützt ist, z. B. Eigentum (Sachenrecht); beim beschränkten dinglichen Recht ist das Herrschaftsrecht des Hauptrechtsinhabers eingeschränkt, z. B. Reallast, Nießbrauch. - dingliche Klage, Klage, deren Inhalt die Geltendmachung eines dinglichen Rechts ist.
Universal-Lexikon. 2012.