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Reichstag
Reichs|tag 〈m. 1; im Dt. Reich〉
1. 〈bis 1806〉 Vertretung der Reichsstände zur Gesetzgebung
2. 〈1871-1918〉 Volksvertretung zur Gesetzgebung (gemeinsam mit dem Bundesrat) u. Gesetzausübung u. Verwaltung
3. 〈1919-1933〉 Volksvertretung zur Gesetzgebung mit bes. Einfluss auf die Dauer der Reichsregierung
4. 〈1933-1945〉 das machtlose Parlament des Dt. Reiches unter Hitler
5. = Reichstagsgebäude (2)

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Reichs|tag, der:
1.
a) im Deutschen Reich bis 1806 Versammlung der deutschen Reichsstände;
b) <o. Pl.> Vertretung der Reichsstände gegenüber dem Kaiser.
2. <o. Pl.>
a) Volksvertretung im Norddeutschen Bund von 1867 bis 1871 u. im Deutschen Reich von 1871 bis 1945;
b) im Deutschen Reich von 1919 bis 1933 mit der Legislative betraute Volksvertretung.
3. (in bestimmten Staaten) Parlament:
der dänische, finnische, niederländische R.
4.
a) Gebäude für die Versammlungen eines Reichstags (1-3);
b) Gebäude in Berlin, in dem (seit 1999) die Plenarsitzungen des Deutschen Bundestags stattfinden.

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I
Reichstag,
 
1) lateinisch Curia Regis, im Heiligen Römischen Reich bis 1806 die Vertretung der Reichsstände. Der Reichstag entwickelte sich aus den Volksversammlungen der fränkischen Zeit über die seit dem 12. Jahrhundert zunächst formlosen Hoftage mit beratender Funktion in wechselnder Zusammensetzung zu einer Einrichtung, an deren Zustimmung der König/Kaiser gebunden war. Der Reichstag wurde von Fall zu Fall in eine Bischofs- oder Reichsstadt einberufen; seit 1663 tagte er permanent als Gesandtenkongress in Regensburg (Regensburger Reichstag, Immerwährender Reichstag). Seit 1489 gliederte sich der Reichstag in Kurfürstenkollegium, Reichsfürstenrat und Reichsstädtekollegium (mit der Rheinischen und der Schwäbischen Städtebank). Für ein Reichsgesetz waren übereinstimmende Beschlüsse der drei getrennt beratenden Kollegien und die Zustimmung des Königs/Kaisers erforderlich; innerhalb der Kollegien entschied seit 1648 die Stimmenmehrheit. Besonderheiten galten für die Abstimmung in Sachen der Religion (Itio in partes). - Gewohnheitsrechtlich wirkte der Reichstag seit Ende der Stauferzeit (1250/68) bei Reichsgesetzen, Errichtung von Reichsfürstentümern, Reichsheerfahrten und Auferlegung von (Reichs-)Steuern mit. Verfassungsrechtlich wurde dies erst durch den Westfälischen Frieden (1648) festgesetzt.
 
Literatur:
 
T. M. Martin: Auf dem Weg zum R. Studien zum Wandel der dt. Zentralgewalt 1314-1410 (1993).
 
 2) im Deutschen Reich (Kaiserreich) 1871-1918 die Vertretung des Volkes. Die Reichsverfassung vom 16. 4. 1871 änderte an der Rechtsgestalt, wie sie für den Reichstag des Norddeutschen Bundes durch seine Verfassung vom 17. 4. 1867 vorgezeichnet war, grundsätzlich nichts. Der Reichstag verkörperte neben dem Kaiser die Einheit des Reichs. Gemeinsam mit dem Bundesrat übte er die Reichsgesetzgebung aus und besaß die Mitentscheidung über das Haushaltsgesetz. Der Reichskanzler hatte sich ihm gegenüber zu verantworten. Der Reichstag bestand 1871 aus 382, seit 1874 aus 397 Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl in Einmannwahlkreisen mit absoluter Mehrheit gewählt wurden. Die Abgeordneten waren Vertreter des gesamten Volkes und an Weisungen nicht gebunden; sie genossen parlamentarische Immunität und Indemnität. Die Wahlperiode betrug zunächst drei, seit 1888 fünf Jahre. Der Reichstag musste alljährlich vom Kaiser einberufen werden. Zur Auflösung des Reichstags war ein Beschluss des Bundesrates unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.
 
Literatur:
 
J. Schmädeke: Wählerbewegung im Wilhelmin. Dtl. Die R.-Wahlen von 1890 bis 1912, 2 Bde. (1995).
 
 3) im Deutschen Reich (Weimarer Republik) 1919-33 oberster Träger der Reichsgewalt als Vertretung des souveränen Volkes, nach der Weimarer Reichsverfassung von 1919 alle vier Jahre in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer Wahl nach dem Verhältniswahlrecht (ein Abgeordneter auf 60 000 Stimmen) zu wählen. Er beschloss die Reichsgesetze und war zuständig für den Beschluss über den Haushaltsplan, die Entscheidung über Krieg und Frieden sowie die Bestätigung bestimmter Staatsverträge. Er konnte durch den Reichspräsidenten aufgelöst werden. Reichskanzler und/oder Reichsminister mussten zurücktreten, wenn er ihnen das Vertrauen entzog. In den Krisenjahren der Weimarer Republik (1931-33) gelang es dem Reichstag nicht mehr, einen einheitlichen politischen Willen zu bilden; mit seiner Tolerierung der Präsidialkabinette schaltete er sich in wachsendem Maß aus dem politischen Entscheidungsprozess aus. - Nach dem Reichstagsbrand gab der neue Reichstage mit der Zustimmung zum Ermächtigungsgesetz (23. 3. 1933 A. Hitler den Weg frei zur Errichtung einer Diktatur. Mit dem Verbot der Links- und der Selbstauflösung der Mitte- und Rechtsparteien wurde er ein von der NSDAP bestimmtes Einparteienparlament; letzte Sitzung: 26. 4. 1942.
 
 4) Bezeichnung für parlamentarische Körperschaften in verschiedenen Ländern: in Japan (»Kokkai«) und bis 1953 in Dänemark (»Rigsdag«) die Gesamtheit beider Kammern des Parlaments, in Schweden (»Riksdag«) und Finnland (»Eduskunta«) die aus einer Kammer bestehende Volksvertretung.
II
Reichstag
 
Schon seit den ältesten Zeiten hielt der König mit den Großen des Reiches Versammlungen am Königshofe ab (Hoftage), in denen er sich Rat und Zustimmung in wichtigen Reichsangelegenheiten holte. Da es dem König grundsätzlich freistand, wen er zu diesen Versammlungen einladen wollte, war der Teilnehmerkreis zunächst noch weitgehend offen.
 
Erst seit dem 15. Jahrhundert wurde die Reichsstandschaft, das heißt die Anerkennung als unmittelbarer Reichsstand, gefordert. Die Versammlungen, die jetzt erstmalig als »Reichstage« bezeichnet werden, erscheinen von nun an immer deutlicher als verfassungsrechtliche Repräsentation der Reichsstände, die hier, unter dem Vorsitz des Königs tagend, gemeinsam mit diesem über wichtige Reichsangelegenheiten, wie Reichsaufgebote und den Erlass von Reichsgesetzen, entschieden. Seit 1489 traten die Stände dabei in drei getrennten Kollegien (Kurien) auf, die auch getrennt berieten und abstimmten. Dabei handelte es sich um den Kurfürstenrat, den Fürstenrat - umfassend Fürsten, Prälaten, Grafen und Herren - sowie das Kollegium der Frei- und Reichsstädte. Seit 1497 wurde es üblich, die auf einem Reichstag gefassten Beschlüsse in einem förmlichen Erlass (Reichsabschied) zusammenzufassen und am Ende des Reichstages zu verkünden.
 

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Reichs|tag, der: 1. a) im Deutschen Reich bis 1806 Versammlung der deutschen Reichsstände; b) <o. Pl.> Vertretung der Reichsstände gegenüber dem Kaiser. 2. <o. Pl.> a) Volksvertretung im Norddeutschen Bund von 1867 bis 1871 u. im Deutschen Reich von 1871 bis 1945; b) im Deutschen Reich von 1919 bis 1933 mit der Legislative betraute Volksvertretung. 3. (in bestimmten Staaten) Parlament: der dänische, finnische, niederländische R. 4. a) Gebäude für die Versammlungen der Reichstage (1-3); b) Gebäude in Berlin, in dem (seit 1999) die Plenarsitzungen des Deutschen Bundestags stattfinden: Schröder, der den Berliner R., das künftige Parlamentsgebäude des Bundestags, »Reichstag« genannt haben möchte (Zeit 31. 3. 99, 42).

Universal-Lexikon. 2012.