Bun|des|rẹch|nungs|hof 〈m. 1u; unz.; BRD〉 oberste Prüfungsstelle für die Rechnungslegung der Bundesdienststellen
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Bụn|des|rẹch|nungs|hof, der <o. Pl.>:
für die Kontrolle der Finanzen des ↑ 2Bundes (1 b) zuständiger Rechnungshof.
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Bundesrechnungshof,
die nach Art. 114 GG durch Gesetz vom 27. 11. 1950 anstelle des früheren Reichsrechnungshofes errichtete Rechnungsprüfungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland, Sitz: Bonn; in den Ländern bestehen Landesrechnungshöfe. Der Bundesrechnungshof hat die Rechtsstellung einer obersten Bundesbehörde, ist also gegenüber der Bundesregierung selbstständig und weisungsfrei. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit. Aufgabe des Bundesrechnungshofs ist die Überprüfung der Rechnungen und der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes samt seiner Sondervermögen und Betriebe. Prüfungsmaßstab sind nicht nur Haushaltsgesetz und Haushaltsplan, sondern auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Effizienz. Die Bundesbehörden sind zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen verpflichtet. Über das Ergebnis der Prüfung erstellt der Bundesrechnungshof jährlich einen Bericht; Sanktionen kann er nicht verhängen. Auf der Grundlage seiner Prüfungserfahrungen berät der Bundesrechnungshof die geprüften Stellen sowie Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Der Präsident des Bundesrechnungshofs macht ferner als »Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung« Vorschläge zur Verwaltungsvereinfachung und -verbilligung.
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Rechnungshof: Grundlagen
Universal-Lexikon. 2012.