Senat
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Ạ̈l|tes|ten|rat 〈m. 1u〉
1. 〈bei traditionellen Völkern〉 Gruppe der Ältesten eines Gemeindewesens zur Regelung des gesellschaftlichen Lebens
2. 〈in der BRD〉 aus dem Präsidium des Bundestages u. weiteren 23 Bundestagsmitgliedern zur Unterstützung des Präsidenten gebildeter Ausschuss
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Ạ̈l|tes|ten|rat, der <Pl. …räte>:
1. <o. Pl.> (Politik) ↑ Ausschuss (2) des Bundestages, der aus Vertretern der Fraktionen besteht u. den Bundestagspräsidenten unterstützen soll.
2. (Völkerkunde) (bei Naturvölkern) aus den Ältesten eines Gemeinwesens bestehende Institution zur Regelung des gesellschaftlichen Lebens.
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Ältestenrat,
Seniorenkonvent, eine parlamentarische Einrichtung. Als Organ des Parlaments besteht der Ältestenrat aus dem Parlamentspräsident, seinen Stellvertretern und von den Fraktionen benannten Mitglieder, deren Gesamtzahl das Parlament festsetzt (im Deutschen Bundestag 23 Mitglieder). Er hat den Parlamentspräsident bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Parlaments und die Stellen der Ausschussvorsitzenden herbeizuführen. Er ist kein Beschlussorgan. Das Lebensalter ist für die Mitgliedschaft nicht maßgeblich (vergleiche § 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages).
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Ạ̈l|tes|ten|rat, der <Pl. ...räte>: 1. a) Parlamentsausschuss; b) <o. Pl.> Organ des Bundestages aus Vertretern der Fraktionen zur Unterstützung des Bundestagspräsidenten. 2. bei Naturvölkern aus den Ältesten eines Gemeinwesens bestehende Institution zur Regelung des gesellschaftlichen Lebens.
Universal-Lexikon. 2012.