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Bundesregierung
Bun|des|re|gie|rung ['bʊndəsregi:rʊŋ], die; -, -en:
Regierung eines Bundesstaates (1):
die Bundesregierung berät über ein neues Gesetz.

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Bụn|des|re|gie|rung 〈f. 20Regierung eines Bundesstaates

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Bụn|des|re|gie|rung , die:
Regierung eines ↑ Bundesstaates (1).

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Bundesregierung,
 
die Regierung eines Bundesstaates.
 
  Deutschland
 
Die Bundesregierung ist das zur allgemeinen Leitung des Bundes berufene kollegiale Verfassungsorgan (Art. 62 ff. GG). Sie besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Diese werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Die Mitglieder der Bundesregierung sind keine Bundesbeamte im eigentlichen Sinn, sondern stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis eigener Art, das durch Gesetz vom 17. 6. 1953 in der Fassung vom 27. 7. 1971 (Bundesministergesetz) geregelt ist. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder auch schon vorher durch die Eidesleistung vor dem Bundestag. Die Mitglieder der Bundesregierung können nicht gleichzeitig Mitglieder einer Landesregierung sein und dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben, nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens angehören und nicht gegen Entgelt als Gutachter oder Schiedsrichter tätig sein. Von dem Verbot der Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat kann der Bundestag Ausnahmen zulassen. Die Mitglieder der Bundesregierung sollen während ihrer Amtszeit ohne Genehmigung der Bundesregierung auch kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Sie können dagegen Bundestags- und Landtagsabgeordnete sein; dieses Abgeordnetenmandat ruht nicht während ihrer Zugehörigkeit zur Bundesregierung. Die Ausübung der Tätigkeit der Bundesregierung folgt dem Kanzler-, Kollegial- und Ressortprinzip:
 
Die Richtlinien der Bundespolitik bestimmt nicht die Bundesregierung als Kollegium, sondern der Bundeskanzler (Kanzlerprinzip); diese Richtlinienkompetenz betrifft die grundlegenden politischen Richtungsentscheidungen. Der Bundeskanzler leitet auch die Geschäfte der Bundesregierung nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Politische Fragen von grundlegender Bedeutung werden von der Bundesregierung in Kabinettssitzungen beschlossen, besonders Gesetzesvorlagen. Auch Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Bundesminister werden in der Bundesregierung durch Kollegialbeschluss entschieden (Kollegialprinzip). Im Rahmen der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien und der von der Bundesregierung gefassten Beschlüsse leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung (Ressortprinzip). Der Bundeskanzler kann auch Minister ohne Geschäftsbereich in die Bundesregierung aufnehmen. Der Bundestag kann nur dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen, nicht der Bundesregierung im Ganzen oder einzelnen Bundesministern. In der Praxis hat sich jedoch die Zulässigkeit eines »Missbilligungsvotums« gegen einzelne Bundesminister durchgesetzt, das aber den Minister rechtlich nicht zum Rücktritt verpflichtet. Die Bundesregierung ist dem Bundestag für ihr Handeln verantwortlich. Auf Verlangen des Bundestages und seiner Ausschüsse muss jedes Mitglied der Bundesregierung in diesen Gremien anwesend sein. Andererseits haben die Mitglieder der Bundesregierung zu den Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt; sie müssen jederzeit gehört werden (Art. 43 GG). Kabinette der Bundesrepublik Deutschland deutsche Geschichte.
 
 Österreich
 
Nach Art. 69 ff. des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesregierung das mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betraute Organ. Sie wird vom Bundespräsidenten unter Berücksichtigung der parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse in der Weise eingesetzt, dass zunächst der Bundeskanzler und auf dessen Vorschlag die Bundesminister ernannt werden. Die Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt ihres Amts vom Bundespräsidenten angelobt (vereidigt). Die vom Bundespräsidenten ausgefertigten Bestallungsurkunden sind vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen. Die Verfassung kennt das Misstrauensvotum des Nationalrates gegen die Mitglieder der Bundesregierung, durch das die ganze Bundesregierung oder einzelne Bundesminister ihrer Ämter enthoben werden können. Die Mitglieder der Bundesregierung sind dem Nationalrat verantwortlich; sie sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung teilzunehmen und zu Wort zu kommen; auf Verlangen dieser Körperschaften müssen die Mitglieder der Bundesregierung dort erscheinen. Die Zahl der Bundesminister (2001: 12), ihr Wirkungsbereich und ihre Einrichtung werden durch Bundesgesetz bestimmt. Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen nach dem Unvereinbarkeitsgesetz nur mit Genehmigung des Unvereinbarkeitsausschusses einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben und müssen dem Rechnungshof ihre Vermögensverhältnisse offen legen.
 
 Schweiz
 
Hier entspricht der Bundesregierung der Bundesrat.

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Bụn|des|re|gie|rung, die: Regierung eines Bundesstaates (1).

Universal-Lexikon. 2012.