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Bei|stand ['bai̮ʃtant], der; -[e]s:Hilfe:
jmds. Beistand benötigen; jmdm. [ärztlichen] Beistand leisten.
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Bei|stand 〈m. 1u〉
II 〈zählb.〉
1. Helfer
2. Helfer des Angeklagten im Prozess (Rechts\Beistand)
3. vom Vormundschaftsgericht bestimmter Helfer für die Mutter des vaterlosen Kindes
4. 〈österr.〉 Trauzeuge
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Bei|stand , der; -[e]s, Beistände [spätmhd. bīstant = Hilfeleistung]:
1. <o. Pl.> (geh.) Hilfe, Unterstützung:
jmdm. [ärztlichen] B. leisten;
jmdn. um B. bitten.
2. (Rechtsspr.) Beauftragte[r] vom Vormundschaftsgericht, Helfer[in] bei einem Prozess.
3. (österr. veraltend) Trauzeuge, Trauzeugin.
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Beistand
2) Recht: 1) bürgerliches Recht: Person (oder Behörde) zur Unterstützung eines Menschen, der zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben sachkundiger Hilfe bedarf. Im Familienrecht wird das Jugendamt auf Antrag eines sorgeberechtigten Elternteils Beistand des Kindes für die Aufgaben: Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§§ 1712folgende BGB). Die freiwillige Beistandschaft ersetzt die frühere (obligatorische) gesetzliche Amtspflegschaft zur Unterstützung der Mütter von nichtehelichen Kindern und schränkt im Gegensatz zu dieser die elterliche Sorge nicht ein. - Nach österreichischem Recht gibt es einen Beistand (Kurator, Sachwalter) für Minderjährige zur Bewältigung begrenzter Aufgaben, soweit der Minderjährige nicht durch einen Elternteil oder Vormund gesetzlich vertreten werden kann (§ 269 ABGB). - In der Schweiz sehen die Art. 392 ff. ZGB (Beistandschaft) die Ernennung eines Beistands durch die Vormundschaftsbehörde vor, z. B. für eine mündige Person in dringenden Angelegenheiten im Fall ihrer Krankheit oder vertreterlosen Abwesenheit, für unmündige Personen bei Interessenkonflikten mit ihrem Vertreter oder bei der Vermögensverwaltung. 2) Prozessrecht: eine in der Gerichtsverhandlung zur Unterstützung des Angeklagten oder der Partei auftretende Person. Im Strafprozess ist nur der Ehegatte oder der gesetzliche Vertreter als Beistand zuzulassen (§ 149 StPO) und zu hören; er hat unterstützende Funktion, aber nicht die Rechte eines Verteidigers. Im Jugendstrafverfahren können auch andere Personen zum Beistand bestellt werden, der hier in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers hat (§ 69 JGG). Im Zivilprozess ist jede prozessfähige Person als Beistand neben der Partei oder ihrem gesetzlichen Vertreter im Fall des Parteiprozesses zuzulassen (§ 90 ZPO). Er kann in der mündlichen Verhandlung Erklärungen mit Wirkung für die Partei abgeben, sofern diese nicht widerspricht oder berichtigt. Ein Beistand kann zurückgewiesen werden, wenn er zum Vortrag nicht fähig ist oder geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten betreibt (§ 157 ZPO). Von Amts wegen kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand in Scheidungssachen zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegners erfolgen (§ 625 ZPO). In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit können die Beteiligten gleichfalls mit einem Beistand erscheinen (§ 13 FGG).
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Bei|stand, der; -[e]s, Beistände [spätmhd. bīstant = Hilfeleistung]: 1. <o. Pl.> (geh.) Hilfe, Unterstützung: jmdm. [ärztlichen] B. leisten; auf offenem Markte gibt er dem Kinde ohne kirchlichen B. Taufe und Namen (St. Zweig, Fouché 30); Weshalb hatte man diesen Bauernknecht ohne den B. eines Geistlichen hingerichtet? (Strittmatter, Wundertäter 390); Um die zu erwartenden Prozesse durchzufechten, hätte der junge Erfinder eines starken finanziellen -s bedurft (Menzel, Herren 89); Ich suchte bei meinem Vater B. (Kempowski, Immer 165); jmdn. um B. bitten. 2. (Rechtsspr.) Rechtshelfer, Beauftragter vom Vormundschaftsgericht, Helfer bei einem Prozess: Mein Mann nahm an, er werde zur Gerichtsverhandlung geholt als B. für Hanselmann (Noack, Prozesse 95). 3. (österr. veraltend) Trauzeuge.
Universal-Lexikon. 2012.