Ju|gend|amt 〈n. 12u〉 Behörde für Jugendwohlfahrtspflege
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Ju|gend|amt, das:
für die Angelegenheiten der öffentlichen Jugendhilfe zuständige Behörde.
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I Jugendamt,
in allen kreisfreien Städten und Landkreisen errichtete Behörde, die für alle Angelegenheiten der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist. Das Jugendamt ist der Förderung der Jugend verpflichtet. Es besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung, die die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Aufgaben des Jugendamts sind vor allem der Schutz der Pflegekinder, die Erziehungsbeistandschaft, Fragen der Vormundschaft, die freiwillige Erziehungshilfe, die Beratung in Fragen der Erziehung, die Hilfevermittlung für Mütter und Kinder und die Kinder- und Jugenderholung. Das Jugendamt ist Ansprechpartner bei Fragen zu Heimaufenthalten, bei dem Wunsch des Jugendlichen nach Auszug aus der Familie und bei sexuellem Missbrauch. In überörtlichen Aufgabenbereichen werden die Landesjugendämter tätig.
Siehe auch: Jugendhilfe.
II
Jugendamt,
in Deutschland für alle Angelegenheiten der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zuständige Behörde als Teil der Verwaltung von kreisfreien Städten und Landkreisen (§§ 69 ff. Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung vom 15. 3. 1996). Leistungen: Erbringung von Angeboten der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, zur Förderung der Erziehung in der Familie, von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, Hilfe zur Erziehung und Unterstützung junger Volljähriger. Weitere Aufgaben: Erteilung und Widerruf der Pflegeerlaubnis, Beratung in Verfahren zur Annahme als Kind, Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), Unterhaltssachen u. a. Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamts, die die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen haben. Zur Sicherung einer gleichmäßigen Erfüllung der Aufgaben und zur Unterstützung der Jugendämter sind Landesjugendämter errichtet.
In Österreich bilden die Jugendämter Abteilungen der Bezirkshauptmannschaften beziehungsweise der Magistrate von Statutarstädten, denen insbesondere die Erziehungsaufsicht und die Fürsorgeerziehung Jugendlicher obliegt; Rechtsgrundlage: Jugendwohlfahrtsgesetz 1989. - In der Schweiz gibt es Jugendämter nur auf kantonaler Stufe; ihr Kompetenzbereich ist von Kanton zu Kanton verschieden.
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Ju|gend|amt, das: für die Angelegenheiten der öffentlichen Jugendhilfe zuständige Behörde.
Universal-Lexikon. 2012.