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Ur|he|ber|recht 〈n. 11〉 Sy Autorrecht
1. Verfügungsrecht des Urhebers über sein Werk
2. Gesamtheit der Rechtssätze, die ein individuelles geistiges Werk schützen
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Ur|he|ber|recht, das (Rechtsspr.):
a) Recht, über die eigenen schöpferischen Leistungen, Kunstwerke o. Ä. allein zu verfügen:
der Autor sieht darin eine Verletzung seines -s;
b) Gesamtheit der das Urheberrecht (a) betreffenden gesetzlichen Bestimmungen:
eine Reform des -s.
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I Urheber|recht,
subjektiv das Recht, das den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk und in der Nutzung und Verwendung des Werkes schützt. Seine Anerkennung und Ausgestaltung findet das Urheberrecht in den nationalen Gesetzen über das Urheberrecht und den internationalen Verträgen (objektives Urheberrecht). Das Urheberrecht ist in Deutschland v. a. durch das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. 9. 1965 (Urheberrechtsgesetz, Abkürzung UrhG) geregelt. Schutzvoraussetzung des Urheberrechts ist, dass das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Auf den Grad der angewendeten Geistestätigkeit und den künstlerischen Wert kommt es nicht an. Die durch Natur und Geschichte vorgegebenen Tatsachen sowie Ideen sind Allgemeingut und können im Unterschied zu der konkreten Form, in der sie Ausdruck gefunden haben, frei benutzt werden. Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst zählen u. a. Sprachwerke (Schriftwerke, Reden, Computerprogramme), Werke der Musik, der Pantomime, der bildenden Künste einschließlich der Baukunst und der angewandten Kunst, Lichtbild- (Fotografie), Film- und Fernsehwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen u. a.). Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der getroffenen Auswahl oder Anordnung persönliche geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt. Dies gilt entsprechend für systematisch oder methodisch angeordnete Datenbanken. Auch Teile eines Werkes, die Werkcharakter aufweisen, sind geschützt; ebenso Bearbeitungen, z. B. Übersetzungen. Amtliche Werke genießen hingegen keinen Schutz. Träger des Urheberrechts ist, wer das Werk geschaffen hat, mehrere Schöpfer sind in der Regel Miturheber. Bei nur verbundenen Werken, die sich trennen oder gesondert verwerten lassen, behält jeder Urheber sein selbstständiges Urheberrecht, es kann sich jedoch die Verpflichtung zur Einwilligung in eine Verwertung der verbundenen Werke ergeben. Anders als etwa in den USA steht das Urheberrecht auch im Arbeits- oder Auftragsverhältnis jeweils dem persönlichen Schöpfer zu. Das Urheberrecht gewährt für eine Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers Schutz.
Die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk werden durch das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12-14 UrhG) geschützt. Dieses umfasst u. a. das Veröffentlichungsrecht, d. h. das Recht zu bestimmen, ob und wie ein Werk zu veröffentlichen ist, den Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennungsrecht) und das Recht, sich gegen Entstellungen des Werkes zu wenden.
Die Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) beinhalten das ausschließliche Recht, das Werk in körperlicher Form zu verwerten (Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht) sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe in unkörperlicher Form (u. a. Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungs-, Senderecht). Das Urheberrecht schützt auch gegen neue Formen der Verwertung (etwa Angebote zur Nutzung im Internet). Bearbeitungen dürfen nur mit Einwilligung der Urheber des Originals und der Bearbeitung veröffentlicht oder verwertet werden.
Das Urheberrecht ist in seiner Gesamtheit vererblich, im Unterschied zu einzelnen ausländischen Rechtsordnungen aber nicht als solches übertragbar. Die Verwertungsrechte können jedoch anderen zur ausschließlichen oder nichtausschließlichen Nutzung eingeräumt werden (Lizenz). Der Umfang der eingeräumten Rechte ist dabei regelmäßig eng auszulegen (Zweckübertragungsgrundsatz). Lizenzen für noch nicht bekannte Nutzungsarten sind ungültig. An einem unerwarteten Auswertungserfolg ist der Urheber grundsätzlich angemessen zu beteiligen. Werden eingeräumte Nutzungsrechte über einen längeren Zeitraum nicht genutzt, so besteht ein Recht zum Rückruf.
Im Interesse der Allgemeinheit unterliegt das Urheberrecht einer Reihe von Beschränkungen, die bestimmte Formen der Nutzung von Werken - zum Teil gegen Einräumung eines Anspruchs auf angemessene Vergütung - zulassen. Hierzu zählt z. B. das Zitatrecht, das im Rahmen eines wissenschaftlichen Werkes oder sonst zum Beleg für die eigene Meinung die Wiedergabe von veröffentlichten Werken beziehungsweise Ausschnitten von Werken unter Angabe der Quelle gestattet. Das Gleiche gilt, wenn ein fremdes Werk nur als Anregung zu neuem, eigenständigem Schaffen genutzt wird (freie Benutzung). Werden diese Grenzen überschritten, so handelt es sich um ein Plagiat. Zulässig sind weiter der Vortrag und die Aufführung von Sprach- und Musikwerken, wenn die Darbietung keinem Erwerbszweck dient. Gleiches gilt für Musikaufführungen bei Gottesdiensten. Auch das Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke (z. B. durch Kopieren, Aufzeichnen auf Videorekorder) zum privaten Gebrauch ist gestattet (Überspielen). In engen Grenzen gilt dies auch in weiteren Fällen des eigenen Gebrauchs, besonders zu wissenschaftlichen und beruflichen Zwecken. In gewissem Umfang sind Vervielfältigungen zu Schul- und Prüfungszwecken und Aufzeichnungen von Schulfunksendungen zulässig.
In den meisten Fällen, in denen das Urheberrecht aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit zurücktreten muss, steht den Urhebern jedoch ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu (Geräteabgabe). Weitere Vergütungsansprüche sieht das UrhG bei erneuten Veräußerungen eines Originalwerks (Folgerecht), der gewerbsmäßigen Vermietung und dem Verleih durch öffentliche Einrichtungen (Vermiet- und Verleihtantieme, Bibliotheksgroschen) und der Kabelweitersendung vor. Diese können regelmäßig nur durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden.
Wird das Urheberrecht verletzt, kann der Urheber Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung, bei Verschulden auch Schadensersatz, z. B. in Form einer angemessenen Lizenz, verlangen. Außerdem bestehen Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung der unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke. Bestimmte urheberrechtliche Verletzungshandlungen sind unter strafrechtlichem Schutz gestellt.
Neben den Regelungen zum Urheberrecht enthält das UrhG Bestimmungen über die Leistungsschutzrechte, die zugunsten von Personen bestehen, die im Umfeld urheberrechtliche Werke, sei es durch ihre interpretatorische Leistung (Schauspieler, Musiker), sei es durch ihre organisatorische und finanzielle Leistung (Tonträgerhersteller, Produzent, Sendeunternehmen, Datenbankhersteller) gekennzeichnet sind.
Im Zusammenhang mit der Harmonisierung bestimmter urheberrechtlicher Regelungen in der EG wurde das UrhG in den letzten Jahren wiederholt novelliert (z. B. im Bereich des Softwareschutzes, der Kabel- und Satellitensendungen, des Vermiet- und Verleihrechts, der europaweiten Anpassung der Schutzfristen, des Schutzes von Datenbanken). Die EG hat weitere Maßnahmen zur Anpassung des Urheberrechts im Hinblick auf die Herausforderungen der Informationsgesellschaft angekündigt. Das UrhG ist laut Einigungsvertrag in den neuen Ländern auch auf vor dem Beitritt geschaffene Werke anzuwenden.
Rechtsgrundlage in Österreich ist das Urheberrechtsgesetz 1936. Es gelten dem deutschen Urheberrecht entsprechende Regelungen. Mit Übernahme der EG-Computerrichtlinie durch die Urheberrechtsnovelle 1993 werden auch Computerprogramme urheberrechtlich geschützt. Österreich ist allen bedeutenden internationalen Urheberrechtsabkommen beigetreten.
Im schweizerischen Recht gelten ähnliche Grundsätze wie in Deutschland. Die Schweiz ist Vertragsstaat des Welturheberrechtsabkommens sowie der Berner Übereinkunft. Innerstaatlich gilt seit 1. 7. 1993 ein neues Urheberrechtsgesetz. Das neue Recht bezweckt besonders die Anpassung des Urheberrechtsschutzes an die technische Entwicklung (v. a. elektronischer Medien) sowie die Erweiterung des Schutzes auf Computerprogramme und dem klassischen Urheberrecht verwandte Rechte. Auf Leerkassetten für Video- und Tonbandgeräte wird eine Gebühr erhoben, die über Verwertungsgesellschaften den Urhebern zufließt.
Internationale Regelungen:
Deutsche Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der EU sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genießen den Schutz des UrhG für alle ihre Werke. Im Übrigen genießen Ausländer den Schutz für ihre in Deutschland erschienenen Werke, es sei denn, dass das Werk oder eine Übersetzung hiervon früher als 30 Tage vor dem Erscheinen in Deutschland bereits im Ausland erschienen ist. Darüber hinaus können alle Urheber aus Vertragsstaaten der Berner Übereinkunft weitestgehend den gleichen Schutz wie Inländer beanspruchen. Umgekehrt sind im Ausland die Werke deutscher Urheber nach Maßgabe der jeweiligen ausländischen Urheberrechtsgesetze geschützt und sie können in Vertragsstaaten der Berner Übereinkunft den von ihr vorgesehenen Mindestschutz beanspruchen. Deutschland gehört seit dem 22. 1. 1974 der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft an. Zum Bereich der Leistungsschutzrechte gehören auf internationalem Gebiet: das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmer vom 26. 10. 1961 (Rom-Abkommen); das Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger vom 29. 10. 1971; das Europäische Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen vom 22. 6. 1960; das Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale vom 21. 5. 1974. Ein wesentlicher Schritt zur internationalen Aktualisierung des Urheberrechtsschutzes der Berner Übereinkunft und zur Verstärkung der weltweiten Durchsetzung von Leistungsschutzrechten wird durch das zu erwartende In-Kraft-Treten der Protokolle der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom Dezember 1996 bewirkt werden.
Komm. zum dt. U., bearb. v. E.-J. Mestmäcker u. a., Losebl. (1962 ff.);
P. Katzenberger: Das Folgerecht im dt. u. ausländ. U. (1970);
A. Dietz: Das U. in der EG (1978);
M. Scholz: Die rechtl. Stellung des Computerprogramme erstellenden Arbeitnehmers nach U., Patentrecht u. Arbeitnehmererfindungsrecht (1989);
H. Hubmann: Urheber- u. Verlagsrecht (71991);
B. von Moltke: Das U. an den Werken der Wiss. (1992);
S. Mäger: Der Schutz des Urhebers im internat. Vertragsrecht (1995);
Urheber- u. Verlagsrecht, hg. v. H.-P. Hillig (61995);
G. Kucsko: Österr. u. europ. U. (Wien 41996);
M. Rehbinder: Schweizer. U. (Bern 21996);
H. Püschel: U. (1997);
Urheberrecht,
einerseits die Gesamtheit der nationalen und internationalen Bestimmungen und Regelungen, die die Stellung des Urhebers eines Werkes (auf dem Gebiet der Musik: Komponist, Textdichter, Bearbeiter) in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sichern; andererseits das dem einzelnen Urheber zustehende Recht auf Wahrung seiner persönlich geistigen Beziehung zum Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht) und seiner materiellen Interessen bei der Verwertung und Nutzung seiner schöpferischen Leistungen (Tantiemen). Das Urheberrecht ist in Deutschland geregelt durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9. September 1965. Nach diesen Bestimmungen sind Werke der Musik geschützt, wenn sie persönlich geistige Schöpfungen darstellen. Bearbeitungen eines Werkes, sofern sie eine wesentliche Bearbeitung der Vorlage darstellen und persönlich geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbstständige Werke geschützt. Die Veröffentlichung der Bearbeitung einer geschützten Vorlagen bedarf stets der Zustimmung des Rechteinhabers am Originalwerk (Originalurheber bzw. Verlag). Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes endet nach deutschem Recht siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers/Bearbeiters, das betreffende Werk gilt dann als urheberrechtlich »frei« (public domain).
Die Rechte der ausübenden Künstler, Veranstalter, Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen regelt das Leistungsschutzrecht, das in Deutschland Bestandteil des Urheberrechtsgesetzes ist.
III
Urheberrecht,
das Recht, das den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk und in der Nutzung und Verwendung seines Werks schützt. Das Urheberrecht ist in Deutschland durch das Urheberrechtgesetz (UrhG) von 1965 (mit zahlreichen Novellierungen) geregelt, in den englischsprachigen Ländern durch das Copyright; international gelten verschiedene Verträge wie die Berner Übereinkunft. UN-Organisation zum Schutz des geistigen Eigentums ist die WIPO.
Zentraler Begriff des Urheberrechts ist das Werk, ein geistiges Erzeugnis, das der Arbeit einer Person entstammt, einen geistigen Gehalt hat, eine eigene Form aufweist und eine schöpferische Eigentümlichkeit besitzt. Unter den Werkbegriff fallen neben Kunstwerken seit 1985 auch Programme sowie systematisch oder methodisch angeordnete Datensammlungen, sofern sie die geforderte schöpferische Eigentümlichkeit aufweisen. Dies gilt bei Software nur, wenn sie sich durch eine besondere Art der Programmierung und Gestaltung von ähnlichen Produkten abhebt.
Die Verwertungsrechte umfassen die Berechtigung, das Werk in körperlicher Form zu verwerten (d. h. zu vervielfältigen, zu verbreiten usw.). Sie werden i.d.R. im Rahmen eines Lizenzvertrags übertragen (Lizenzrecht). Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Werks heißt Piraterie.
Als Urheberrechtsabgabe bezeichnet man eine Gebühr, die beim Kauf von Kopierern, CD-Brennern, Scannern oder Computern erhoben wird bzw. geplant ist. Sie fließt den Verwertungsgesellschaften wie VG Wort und VG Bild-Kunst zu und wird nach einem Schlüssel an die registrierten Urheber verteilt. Auf diese Weise sollen sie für nicht lizenzierte Kopien und andere Nutzungen von Werken im privaten Bereich honoriert werden. Sollte sich das Digital Rights Management durchsetzen, könnte sich das Konzept der Überrechtsabgabe erübrigen.
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Ur|he|ber|recht, das (Rechtsspr.): a) Recht, über die eigenen schöpferischen Leistungen, Kunstwerke o. Ä. allein zu verfügen: der Autor sieht in dieser Bestimmung eine Verletzung seines -s. b) Gesamtheit der das ↑Urheberrecht (a) betreffenden gesetzlichen Bestimmungen: Bislang war das U. auf analoge Verfahren zugeschnitten und vernachlässigte die immer wichtigeren digitalen Online- und Offlinedienste (FAZ 29. 3. 99, 36); die Verleger protestieren gegen eine Änderung des geltenden -es.
Universal-Lexikon. 2012.