Ver|lags|recht, das (Rechtsspr.):
1. Gesamtheit aller rechtlichen Normen, die geschäftliche Beziehungen zwischen einem Verfasser o. Ä. u. einem ↑ Verlag (1) regeln.
2. ausschließliches Recht zur Vervielfältigung u. Verbreitung eines Werks.
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Verlagsrecht,
subjektiv das ausschließliche, vom Urheberrecht des Verfassers abgeleitete, gegen jeden Dritten wirkende Recht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes der Literatur oder der Tonkunst; objektiv die gesetzlichen Bestimmungen über das Verlagsvertragsverhältnis. Das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. 6. 1901 in der Fassung vom 22. 5. 1910, geändert durch das Urheberrechtsgesetz vom 9. 9. 1965 (Verlagsgesetz, Abkürzung VerlG) regelt das Verlagsrecht; es bezieht sich nur auf Werke der Literatur und der Tonkunst.
Das Verlagsrecht des Verlegers beruht auf einem Verlagsvertrag mit dem Verfasser. Es entsteht mit Ablieferung des Werkes und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Nach den Bestimmungen im VerlG, die allerdings grundsätzlich nicht zwingend sind, hat der Verlagsvertrag v. a. zum Inhalt: die Verpflichtung des Verfassers, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung auf eigene Rechnung zu überlassen, und die Verpflichtung des Verlegers, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Verfasser hat Anspruch auf vereinbartes Honorar (feste Summe oder Beteiligung am Absatz), gegebenenfalls auf Rechnungslegung. Der Verleger eines Werkes der Literatur hat dem Verfasser für je 100 Exemplare je Auflage ein Freistück zu liefern (mindestens fünf, höchstens 15); der Verfasser kann bis zur Beendigung der Vervielfältigung Änderungen am Werk vornehmen, muss aber die entstehenden Kosten tragen, wenn sie das übliche Maß übersteigen und die Vervielfältigung bereits begonnen hat. Das VerlG geht davon aus, dass der Verleger nur zu einer Auflage von 1 000 Stück berechtigt ist. Im deutschen Verlagsbuchhandel ist es jedoch üblich, dass sich der Verleger das Recht auf Veranstaltung aller Auflagen in einer von ihm zu bestimmenden Höhe einräumen lässt. Eine Verpflichtung zur Veranstaltung neuer Auflagen besteht nicht. Das Recht, den Ladenpreis des Werkexemplars zu bestimmen, steht dem Verleger für jede Auflage zu. Der Verleger kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verfasser mit der Ablieferung des Werkes in Verzug kommt oder das Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit ist. Die Rechte des Verlegers sind übertragbar, jedoch ist die Zustimmung des Verfassers erforderlich, wenn das Verlagsrecht nur an einzelnen Werken übertragen wird.
Ohne Rücksicht auf die vertraglichen Vereinbarungen gelten für das Verlagsvertragsverhältnis die zwingenden Vorschriften des Urheberrechtsgesetz, von denen der Anspruch des Urhebers auf angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werks sowie die Rückrufrechte wegen Nichtausübung und wegen gewandelter Überzeugung besonders zu beachten sind. Verlagsverträge sind formfrei. Verpflichtet sich der Verfasser zur Einräumung des Verlagsrechts an seinen künftigen Werken (Optionsvertrag), so bedarf es der Schriftform.
In Österreich besteht kein eigenes Verlagsgesetz. Der Verlagsvertrag wird im Rahmen des Werkvertrags (§ 1165 ABGB) behandelt. Die den Verlagsvertrag regelnden Vorschriften finden sich zum Teil in den §§ 1172 f. ABGB, zum anderen Teil werden sie durch die Auslegung gewohnheitsrechtlicher Grundsätze ermittelt. Die Verlagsgeschäfte sind Handelsgeschäfte. - In der Schweiz ist das Verlagsrecht neben einigen dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetz in den Art. 380-393 OR ähnlich wie in Deutschland geregelt.
R. Dittrich: Das österr. V. (Wien 1969);
E. Ulmer: Urheber- u. V. (31980);
L. Delp: Der Verlagsvertrag (61994).
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Ver|lags|recht, das (Rechtsspr.): 1. Gesamtheit aller rechtlichen Normen, die geschäftliche Beziehungen zwischen einem Verfasser o. Ä. u. einem ↑Verlag (1) regeln. 2. ausschließliches Recht zur Vervielfältigung u. Verbreitung eines Werkes.
Universal-Lexikon. 2012.