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Privileg
Sonderrecht; Vorrecht

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Pri|vi|leg [privi'le:k], das; -[e]s, -ien:
einem Einzelnen, einer Gruppe vorbehaltenes Recht:
die Privilegien des Adels sind abgeschafft worden.
Syn.: Monopol, Vorrecht.
Zus.: Adelsprivileg, Standesprivileg.

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Pri|vi|leg 〈[ -vi-] n.; -s, -gi|en〉 Recht eines Einzelnen od. einer gesellschaftl. Gruppe, Sonderrecht, Vorrecht [<lat. privilegium „Vorrecht“]

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Pri|vi|leg , das; -[e]s, -ien, auch: -e [mhd. prīvilēgje < lat. privilegium = besondere Verordnung; Vorrecht, zu: privus (privat) u. lex, Lex]:
a) (Rechtsspr.) einem Einzelnen, einer Gruppe vorbehaltenes Recht, Sonderrecht; Sonderregelung;
b) (bildungsspr.) Vorrecht.

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Privileg
 
[mittelhochdeutsch privilegje, von lateinisch privilegium »Vorrecht«] das, -(e)s/...gi|en,
 
 1) allgemein: Sonderrecht.
 
 2) Diplomatik: Privilegium, besondere Form der Urkunden der päpstlichen Kanzlei, die vom 9. bis 14. Jahrhundert für Rechtsvorgänge von Dauer bestimmt war und sich vom Brief (littera) durch die Ausstattung mit Scriptumformel und großer Datierung unterschied. Unter Innozenz II. (1130-43) kam es zu einer Aufspaltung in das feierliche (Privilegium maius) und das einfache Privileg (Privilegium minus), die sich in äußeren Merkmalen (Rota, Monogramm, Papstunterschrift und große Datierung fehlen dem Privilegium minus) unterscheiden. Nachdem bereits im 13. Jahrhundert das Privilegium minus durch das Breve abgelöst worden war, trat im 14. Jahrhundert das Privilegium maius zugunsten der sich im 13. Jahrhundert herausbildenden Bulle 2) zurück.
 
Literatur:
 
Grundr. der Geschichtswiss., hg. v. A. Meister, Reihe 1, Abt. 2, Tl. 2: L. Schmitz-Kallenberg: Papsturkunden (21913);
 T. Frenz: Papsturkunden des MA. u. der Neuzeit (1986).
 
 3) Recht: von der allgemeinen Regelung (Gewohnheitsrecht, Gesetz) sich abhebende Sonderregelung von Rechtsverhältnissen zugunsten einer Person, einer Gruppe oder, als Realprivileg, eines Grundstücks (z. B. Mühlengerechtigkeit). Privileg meint sowohl die Erteilung als einen begünstigenden Herrschaftsakt für einen Einzelempfänger (Privileg im formellen Sinn) als auch die sich aus der Erteilung für den Einzelnen ergebende Rechtsstellung (Privileg im materiellen Sinn). Es ist objektives Sonderrecht und zugleich subjektive Sonderberechtigung.
 
Im Mittelalter war das Recht der Privilegerteilung ursprünglich Befugnis der Herrscher, besonders von Kaiser beziehungsweise König und Papst. Schon bald wurde die Befugnis zur Privilegerteilung auf die Gesetzgebungsbefugnis zurückgeführt. Nur wer Gesetze erlassen durfte, konnte auch Ausnahmen davon zulassen. Bei der Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelungen auch noch im 18. Jahrhundert waren Privilegien ein übliches und flexibles Mittel zur individualisierenden Ergänzung des Rechts und zur rechtlichen Ausgestaltung neuer regelungsbedürftiger Lebenssachverhalte. Im 19. Jahrhundert wurde das Privileg zurückgedrängt. Privilegien traten besonders in drei Bereichen auf: 1) als Schutzerteilungen für gesetzlich nicht geregelte Materien (Erfinder-, Autorenprivileg usw.); 2) als Schutzverstärkung für gesetzlich oder gemeinrechtlich geregelte Sachverhalte; 3) als Sonderrechte ohne spezielle Privilegierungsurkunden kraft Gesetzes für bestimmte Personengruppen (z. B. Juden, Soldaten). Dem Gedanken der Gleichheit verpflichtete Verfassungen kennen keine Privilegien (z. B. Art. 3 Absatz 3 GG). Der Tatbestand sozialer Ungleichheit wird heute oft pejorativ mit dem juristisch sinnentleerten Begriff Privileg belegt.

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Pri|vi|leg, das; -[e]s, -ien, auch: -e [mhd. prīvilēgje < lat. privilegium = besondere Verordnung; Vorrecht, zu: privus (↑privat) u. lex, ↑Lex]: a) (Rechtsspr.) einem Einzelnen, einer Gruppe vorbehaltenes Recht, Sonderrecht; Sonderregelung: alte, verbriefte -ien; die -ien der Kirche, der Stände; ein P. verleihen, antasten, beseitigen; sie erhielten das P., Abgaben zu erheben; b) (bildungsspr.) Vorrecht: Es war das P. der Jugend, anderer Meinung zu sein (Danella, Hotel 31); Die Aufdeckung der innersten Gedanken, ... das Recht der Selbstentblößung sei ein seltenes P. (Fest, Im Gegenlicht 323); Die Frau eines frisch dekorierten Bomberpiloten hatte -ien (Lentz, Muckefuck 148); sie genoss sichtlich das P., nichts sagen zu brauchen.

Universal-Lexikon. 2012.