Akademik

Apotheke
Arzneiausgabe

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Apo|the|ke [apo'te:kə], die; -, -n:
Geschäft, in dem Medikamente verkauft, zum Teil auch hergestellt werden:
ich muss noch schnell in die Apotheke gehen.

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Apo|the|ke 〈f. 19Verkaufs- u. Herstellungsstelle für Arzneimittel [<grch. apo „ab, weg“ + tithenai „legen“]

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Apo|the|ke , die; -, -n [mhd. apotēke < lat. apotheca < griech. apothe̅̓kē = Aufbewahrungsort, zu thēkē, Theke]:
1. Geschäft, in dem Arzneimittel verkauft u. zum Teil auch hergestellt werden:
welche A. hat Nachtdienst?;
Ü aus der A. der Natur.
2. (ugs. abwertend) Geschäft, das für hohe Preise bekannt ist:
der Laden ist eine A.

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Apotheke
 
[griechisch »Lager«, »Speicher« (mit Bezug auf die ursprüngliche Funktion einer Apotheke als Vorratsraum für Heilkräuter, wie er in alten Klöstern zur Versorgung der Kranken angelegt war)] die, -/-n, Gewerbebetrieb zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und zu deren Abgabe gegen ärztliches Rezept oder in der Selbstmedikation. Vollapotheken bestehen mindestens aus Verkaufsraum (Offizin), ausreichendem Lagerraum, Laboratorium und Nachtdienstzimmer; Mindestgesamtgrundfläche 110 m2. Krankenhausapotheken dürfen nur Personal und Insassen des Krankenhauses beliefern. Zweigapotheken werden nur im Fall eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung eingerichtet. Jede Apotheke muss von einem approbierten Apotheker persönlich geleitet werden. Nur zur Abgabe im Rahmen der Praxis befugt sind die tierärztlichen Hausapotheken.
 
Rechtliches:
 
Das Apothekenwesen ist durch das - mehrfach geänderte - Gesetz vom 20. 8. 1960 in der Neufassung vom 15. 10. 1980 bundeseinheitlich geregelt. Danach obliegt den Apotheken die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Wer eine Apotheke betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Konzession), die aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 11. 6. 1958) nicht vom Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses abhängig gemacht werden darf (Grundsatz der Niederlassungsfreiheit). Das Gesetz normiert die Voraussetzungen ihrer Erteilung (deutsche oder Staatsangehörigkeit eines weiteren Mitgliedsstaates der EU beziehungsweise Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers, Approbation, Zuverlässigkeit, Eignung u. a.) und Rücknahme sowie ihres Erlöschens. Die Erlaubnis verpflichtet den Apotheker zu persönlicher Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Mehrere Personen zusammen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft oder einer OHG betreiben, wobei sämtliche Gesellschafter der Erlaubnis bedürfen. Nur in Ausnahmefällen sind Verpachtung oder Verwaltung durch andere zulässig, z. B. nach Erbfall. Nähere Vorschriften über Leitung, Personal, Räume, Dienstbereitschaft u. a. enthält die Apothekenbetriebsordnung vom 9. 2. 1987. Für die neuen Bundesländer gelten Überleitungsvorschriften (§ 28a Gesetz über das Apothekenwesen, § 35a Apothekenbetriebsordnung). Zur Zuerkennung der Berechtigung zum Apothekerberuf Approbation.
 
In Österreich enthält das Apothekenges. vom 18. 12. 1906 in Verbindung mit der Apothekenbetriebsordnung 1934 ähnlichen Bestimmungen wie in Deutschland Obligatorisch ist allerdings die Prüfung des örtlichen Bedarfes (neu gefasst durch die Novelle 1984). - In der Schweiz ist das Apothekenwesen grundsätzlich kantonal geregelt. Fachliche Voraussetzung zur Berufsausübung ist der Besitz des eidgenössischen Fähigkeitsausweises.
 
Geschichtliches:
 
Begünstigt durch das Aufblühen der Städte und die zunehmende Arbeitsteilung, bildete sich im 12./13. Jahrhundert in Europa das Apothekenwesen aus. Ehemalige Verwalter klösterlicher Arzneimittelmagazine, Ärzte u. a. Kräuterkundige spezialisierten sich in zunehmender Zahl auf die Herstellung und den Verkauf von Arzneimitteln. In den von Kaiser Friedrich II. erlassenen »Konstitutionen von Melfi« (Gesetzbuch für das Königreich Sizilien, 1231) sind die Grundzüge einer Medizinalordnung festgelegt, die u. a. die Trennung der Berufe Arzt und Apotheker vorsieht. Die ersten Apotheker stellten ihre Arzneien auf der Grundlage praktischer Kenntnisse und Erfahrungen her, ihre Tätigkeit wurde als Handwerk verstanden. Schon bald wurden die Apotheker an gesetzlich vorgeschriebene Herstellungsverfahren (Qualitätsprüfung), Mindestvorratshaltung und amtlich festgelegte Preise gebunden. Im Laufe der Jahrhunderte entwickelte sich mit steigendem Wissen die Apothekerkunst zu einer eigenen Wissenschaft, der Pharmazie. Das Ansehen der Apotheker wuchs, der Beruf wurde akademisiert. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts wurden in Deutschland für die Errichtung und den Betrieb von Apotheken fürstliche Privilegien erteilt. Im 19. Jahrhundert ging man zum Konzessionssystem über, das zu Beginn des 20. Jahrhunderts als nicht vererbbare und veräußerbare Personalkonzession ausgestaltet wurde.
 
Literatur:
 
G. Kallinich u. H. Schmidt-Glassner: Schöne alte A. (1984);
 W. Gaude: Die alte A. (Neuausg. 1986).
 

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Apo|the|ke, die; -, -n [mhd. apotēke < lat. apotheca < griech. apothe̅́kē = Aufbewahrungsort, zu thēkē, ↑Theke]: 1. Geschäft, in dem Arzneimittel verkauft u. zum Teil auch hergestellt werden: welche A. hat Nachtdienst?; Ü Immer mehr Ärzte ... empfehlen ... Rezepte aus der A. der Natur (Brückenbauer 11. 9. 85, 11). 2. (ugs. abwertend) Geschäft, das für hohe Preise bekannt ist: der Laden ist eine A.

Universal-Lexikon. 2012.