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Niederlassungsfreiheit
Nie|der|las|sungs|frei|heit, die (Rechtsspr.):
Recht, sich an jedem beliebigen Ort ↑ niederzulassen (3).

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Niederlassungsfreiheit,
 
vom Grundrecht der Freizügigkeit umschlossenes und auch durch die Berufsfreiheit abgestütztes Recht, sich an jedem Ort innerhalb Deutschlands niederzulassen, Grundeigentum zu erwerben, ein Gewerbe zu betreiben oder einer sonstigen Tätigkeit (besonders in freien Berufen) nachzugehen. Eine öffentliche Bedürfnisprüfung ist grundsätzlich unzulässig. Umstritten ist, ob die Residenzpflicht bestimmter Berufsangehöriger mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.
 
Im Rahmen des EG-Rechts bildet die Niederlassungsfreiheit ein subjektives, notfalls gerichtlich erzwingbares (Grundfreiheits-)Recht eines jeden Marktbürgers (Art. 52 ff. EG-Vertrag). Sie umfasst die Aufnahme und die Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen nach den Bestimmungen für Inländer. Ausgenommen von der Niederlassungsfreiheit sind Tätigkeiten, die zur Ausübung öffentlicher Gewalt gehören. (Freizügigkeit)

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Nie|der|las|sungs|frei|heit, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): Recht, sich an jedem beliebigen Ort niederzulassen (3).

Universal-Lexikon. 2012.