Lạnd|ge|richt 〈n. 11; Abk.: LG〉 dem Amtsgericht übergeordnetes Kollegialgericht; Sy 〈österr.〉 Landesgericht
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Lạnd|ge|richt, das:
a) für Zivil- u. Strafsachen zuständiges Gericht, das dem Amtsgericht übergeordnet ist (Abk.: LG);
b) Gebäude, in dem das Landgericht (a) untergebracht ist.
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I Landgericht,
Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das in Zivil- und Strafsachen als 2. Instanz über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Amtsgerichts entscheidet, in bestimmten Sachen von größerer Bedeutung als 1. Instanz tätig wird (z. B. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 10 000 DM; bestimmte Fälle schwerer Kriminalität). Das Landgericht entscheidet in der Regel als Kollegialgericht (Kammern) in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und mehreren Beisitzern, die Berufsrichter oder ehrenamtliche Richter sind (Gericht, Übersicht). In Zivilsachen werden Zivilkammern (drei Berufsrichter) oder Kammern für Handelssachen (ein Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Handelsrichter) tätig; ferner bestehen besondere Kammern für Baulandsachen (zwei Berufsrichter des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden und ein hauptamtlicher Richter des Verwaltungsgerichts). In bestimmten Fällen kann eine Zivilkammer den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter übertragen. In Strafsachen entscheiden Strafkammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzender und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) oder mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer; Schwurgericht) besetzt sind; bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit. - Dem Landgericht als Behörde steht der Präsident des Landgerichts vor, der neben den Verwaltungsaufgaben auch richterliche Aufgaben als Vorsitzender einer Kammer wahrzunehmen hat und das Präsidium leitet.
II
Lạndgericht,
bewaldetes Hügelland im Süden der mittleren Schwäbischen Alb, Baden-Württemberg, zwischen Großer Lauter und Schmiech, westlich von Ehingen (Donau), etwa 700 m über dem Meeresspiegel
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Lạnd|ge|richt, das: a) für Zivil- u. Strafsachen zuständiges Gericht, das dem Amtsgericht übergeordnet ist; b) Gebäude, in dem das ↑Landgericht (a) untergebracht ist.
Universal-Lexikon. 2012.