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Prozesshandlung
Pro|zẹss|hand|lung, die (Rechtsspr.):
Erklärung einer Partei im Zivilprozess, die den Prozess rechtlich gestaltet (z. B. Erhebung u. Zurücknahme der Klage).

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Prozẹsshandlung,
 
Bezeichnung für alle Handlungen des Gerichts, der Parteien oder beteiligter Dritter, die auf das Verfahren gestaltend einwirken (z. B. Terminbestimmung, Entscheidung, Erhebung oder Rücknahme der Klage). Sie stehen im Unterschied zu Realakten und Rechtsgeschäften. Die Wirksamkeit der Prozesshandlung hängt von bestimmten Prozesshandlungsvoraussetzungen ab, besonders Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit, dem Beachten bestimmter Formen und Fristen, dem Zugang der Erklärung an Gericht und Gegner.

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Pro|zẹss|hand|lung, die (Rechtsspr.): Erklärung einer Partei im Zivilprozess, die den Prozess rechtlich gestaltet (z. B. Erhebung u. Zurücknahme der Klage).

Universal-Lexikon. 2012.