Na|mens|recht, (seltener:) Namenrecht, das:
2. Recht, einen bestimmten Namen zu führen u. andere vom unbefugten Gebrauch dieses Namens auszuschließen.
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Namensrecht,
in objektiver Hinsicht die Gesamtheit der den Namen betreffenden rechtlichen Bestimmungen und subjektiv das Recht, einen bestimmten Namen zu gebrauchen sowie die sich daraus ableitenden Ansprüche. Das Recht, einen bestimmten Namen zu führen, steht zu: Einzelpersonen hinsichtlich ihres bürgerlichen Namens, ihres Künstlernamens (Pseudonym) und ihres Decknamens; Personenvereinigungen und juristischen Personen bezüglich ihres Gesamtnamens, Kaufleuten hinsichtlich ihrer Firma. Der Name genießt den Schutz eines absoluten Rechts und wird gegen Verletzungen und unbefugten Gebrauch geschützt (§ 12 BGB, § 37 HGB). Auch Adelsprädikate sind als Namensbestandteil geschützt. Akademische Titel sind kein Namensbestandteil, ihr Schutz folgt anderen Regeln. Das Namensrecht einer natürlichen Person ist nicht übertragbar und endet mit dem Tod des Trägers. Dagegen ist die Firma als Immaterialgüterrecht übertragbar, im Konkurs eines Einzelkaufmannes einer Personengesellschaft jedoch nur mit Zustimmung des Gemeinschuldners, wenn dessen Familienname in der Firma enthalten ist.
Im Familienrecht enthält § 1355 BGB, der durch das Familiennamensrechtsgsetz vom 16. 12. 1993 neu gefasst worden ist, einschlägige Bestimmungen: Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen. Zum Ehenamen können die Ehegatten bei der Eheschließung den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, so behalten sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Die Bestimmung des Ehenamens kann auch noch innerhalb von fünf Jahren nach der Eheschließung erfolgen. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den bisherigen Namen voranstellen oder anfügen. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.
Bis zum 30. 6. 1998 gilt: Eheliche Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Führen die Eltern keinen Ehenamen, so bestimmen sie gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder den die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt (§ 1617 BGB). Bei Eheschließung der Eltern erhält das nichteheliche Kind den Ehenamen der Eltern (so genannte Legitimation). Bei Ehelicherklärung des Kindes auf Antrag des Vaters erhält das Kind den Familiennamen des Vaters (§ 1736 BGB). Auch ohne Legitimation oder Ehelicherklärung können die Mutter eines nichtehelichen Kindes und ihr Ehemann (der nicht der Vater des Kindes ist) dem Kind ihren Ehenamen erteilen; dieselbe Möglichkeit hat auch der nichteheliche Vater (»Einbenennung«, § 1618 BGB). Nach dem Kindschaftsrechtsreformgesetz, in Kraft ab 1. 7. 1998, wird im Namensrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern nicht mehr unterschieden. Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen diese keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge a) ihnen gemeinsam zu, bestimmen sie den Namen des Vaters oder der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes; b) steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind dessen Namen. Der allein sorgeberechtigte Elternteil und dessen Ehegatte (nicht Elternteil des Kindes) können dem Kind ihren Ehenamen erteilen.
Bei der Adoption erhält der Angenommene den Familiennamen der Annehmenden. Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht (§ 1757 BGB). - Den Vornamen bestimmen die Eltern. Änderungen des Familien- und des Vornamens sind nach dem Namensänderungsgesetz vom 5. 1. 1938 nur durch Verwaltungsakt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Auch in Österreich erfolgt der Erwerb des Familiennamens primär mit der Geburt (Familienname des ehelichen Kindes ist der Name der Eltern beziehungsweise jener Name, den die Eltern bestimmt haben, mangels Bestimmung ist es der Familienname des Vaters; Familienname des unehelichen Kindes ist der der Mutter, §§ 139, 165 ABGB). Weitere Grundlagen für den Namenserwerb sind Adoption (§ 183) und Legitimation (§§ 162 a-d) sowie die Eheschließung (§ 93 ABGB). Danach bestimmen die Ehegatten den Familiennamen eines der Ehegatten zum gemeinsamen Familiennamen. Der jeweils andere Ehegatte kann seinen vor der Ehe geführten Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen voran- oder nachstellen. Mangels Bestimmung würde der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. In diesem Fall kann jedoch die Frau erklären, ihren Familiennnamen als alleinigen Namen weiterführen zu wollen; die Ehegatten führen dann also verschiedene Namen. Der Schutz des Namens ist in § 43 ABGB geregelt. Die Adelsprädikate wurden durch Gesetz vom 3. 4. 1919 abgeschafft.
In der Schweiz gelten hinsichtlich Namensschutz ähnliche Bestimmungen wie in Deutschland (Art. 29 ZGB). Adelsprädikate (auch deutsche) werden nicht als Namensbestandteil anerkannt. Bei Ehepaaren ist der Name des Ehemannes der Familienname der Ehegatten; die Braut kann bei der Eheschließung dem Zivilstandsbeamten gegenüber erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen (Art. 160 ZGB; amtliche Schreibweise ohne Bindestrich). Brautleute können beim Vorliegen achtenswerter Gründe das Gesuch stellen, den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Absatz 2 ZGB). Der Bräutigam kann in diesem Fall ebenfalls erklären, dass er seinen bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen will (Art. 177 a Zivilstands-VO, in Kraft seit 1. 7. 1994). Ehepaare führen häufig Doppelnamen (Schreibweise mit Bindestrich). Bei der Scheidung behält der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, den bei der Heirat erworbenen Familiennamen bei, sofern er nicht den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder annehmen will (Art. 149 ZGB).
ABGB mit dem Namensrechtsänderungsgesetz, bearb. v. F. Mohr (Wien 1995).
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Na|mens|recht, das: 1. <o. Pl.> Gesamtheit der den ↑Namen (2 a) betreffenden rechtlichen Bestimmungen. 2. Recht, einen bestimmten Namen zu führen u. andere vom unbefugten Gebrauch dieses Namens auszuschließen.
Universal-Lexikon. 2012.