Recht des geistigen Eigentums
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Im|ma|te|ri|al|gü|ter|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht an geistigen Produkten, z. B. Patent-, Marken-, Urheberrecht
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Immaterialgüterrecht,
Recht, das sich nicht auf eine Sache bezieht, sondern auf ein immaterielles Gut (Geistesprodukt, technischer Gedanke, Unternehmenskennzeichen, ästhetische Gestaltung, Kunstwerk) und das seine ausschließliche Nutzung und Verwertung umfasst (so im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Urheber- und Geschmacksmusterrecht). Immaterialgüterrecht ist auch die Bezeichnung des die Immaterialgüter betreffenden Teils der Rechtswissenschaft; deckt sich auch mit dem Begriff »geistiges Eigentum«.
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Im|ma|te|ri|al|gü|ter|recht, das (Rechtsspr.): Recht, das jmdm. an seinen geistigen Gütern zusteht (z. B. Patentrecht).
Universal-Lexikon. 2012.