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Personengesellschaft
Per|so|nen|ge|sell|schaft 〈f. 20〉 = Personalgesellschaft

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Per|so|nen|ge|sell|schaft, die (Wirtsch.):
Gesellschaft, bei der die Gesellschafter in dem Unternehmen selbst mitarbeiten u. mit ihrem Vermögen haften.

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Personengesellschaft,
 
früher auch Personalgesellschaft, zusammenfassende Bezeichnung besonders für die OHG, die KG, die BGB-Gesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft (Gegensatz: Kapitalgesellschaft). Der Unterbegriff Personenhandelsgesellschaft umfasst die OHG und die KG (auch die GmbH & Co.). Die Personengesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass die Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden persönlich haften. In der KG ist jedoch die Haftung der Kommanditisten auf die Einlage beschränkt. Auch in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind Beschränkungen der persönlichen Haftung möglich, soweit sie für die andere Vertragspartei erkennbar sind. Anders als bei der Kapitalgesellschaft existieren bei der Personengesellschaft keine gesetzlichen Vorschriften über die Aufbringung und Erhaltung eines bestimmten gesetzlichen Mindestkapitals. Die Personengesellschaft hat nach deutschem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern »zur gesamten Hand« zu. Indessen sind OHG und KG durch § 124 HGB den juristischen Personen weitgehend angeglichen.

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Per|so|nen|ge|sell|schaft, die (Wirtsch.): [Form der] Gesellschaft, bei der die Gesellschafter in dem Unternehmen selbst mitarbeiten u. mit ihrem Vermögen haften.

Universal-Lexikon. 2012.