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Verein
Interessengemeinschaft; Union; Vereinigung; Gesellschaft; Interessengruppe; Seilschaft (umgangssprachlich); Interessenverband; Verbindung; Verband; Lobby; Klub; Club; Verbund; Zusammenschluss

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Ver|ein [fɛɐ̯'|ai̮n], der; -[e]s, -e:
1. Organisation, in der sich Personen mit bestimmten gemeinsamen Interessen, Zielen zu gemeinsamem Tun zusammengeschlossen haben:
ein Verein für Menschenrechte; einen Verein gründen; in einen Verein gehen, eintreten; sich zu einem Verein zusammenschließen.
Syn.: 1 Bund, Gesellschaft, Klub, Ring, Union, Verband, Vereinigung.
Zus.: Kunstverein, Musikverein, Sportverein, Turnverein, Wohltätigkeitsverein.
2. im Verein mit: im Zusammenwirken, gemeinsam, zusammen, gepaart mit:
im Verein mit dem Roten Kreuz versuchte man zu helfen, die Not zu lindern.
Syn.: mit.

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Ver|ein 〈m. 1Verbindung von Personen zu gemeinsamer Beschäftigung auf geselligem, sportl., künstler., wirtschaftl. o. ä. Gebiet als Organisation mit Satzung (Gesangs\Verein, Sport\Verein) ● einem \Verein beitreten; einen \Verein gründen; eingetragener \Verein 〈Abk.: e.V.〉 im Vereinsregister eingetragener u. damit zur jurist. Person gewordener V.; aus einem \Verein austreten; \Verein Deutscher Ingenieure 〈Abk.: VDI〉; in einen \Verein eintreten; im \Verein mit zusammen mit, gemeinsam mit [Rückbildung zu (sich) vereinen]

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Ver|ein , der; -[e]s, -e [rückgeb. aus vereinen; frühnhd. vereine = Vereinigung, Übereinkommen]:
1. Organisation, in der sich Personen zu einem bestimmten gemeinsamen, durch Satzungen festgelegten Tun, zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen o. Ä. zusammengeschlossen haben:
V. der Kunstfreunde;
der V. Deutscher Ingenieure;
ein V. zur Förderung der Denkmalspflege;
sie ist Mitglied mehrerer -e;
eingetragener V. (eintragen 1 b);
einen V. gründen;
den V. wechseln;
einem V. angehören, beitreten;
aus einem V. austreten, ausgeschlossen werden;
in einen V. gehen, eintreten;
in einem V. sein;
Ü das ist ja ein lahmer, komischer V.! (ugs.; eine lahme, komische Gruppe von Leuten).
2.
im V. [mit] (im Zusammenwirken, gemeinsam, zusammen [mit], gepaart mit).

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Ver|ein,
 
auf Dauer angelegte Personenvereinigung, die vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist, eine korporative Verfassung besitzt und einen eigenen Namen führt. Den Gegensatz zum Verein bildet insoweit die auf bestimmte Personen abgestellte Gesellschaft (des bürgerlichen Rechts).
 
Das BGB unterscheidet zwischen rechtsfähigen (§§ 21 ff.) und nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 54). Der rechtsfähige Verein ist eine selbstständige Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Auf den nichtrechtsfähigen Verein (z. B. Gewerkschaften, Studentenverbindungen) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung finden (§ 54 Satz 1). Da diese Bestimmungen aber aufgrund der körperschaftlichen Struktur, die auch für die nichtrechtsfähigen Vereine kennzeichnend ist, nicht passen, wendet die Rechtsprechung in weitem Umfang auch hier die für rechtsfähige Vereine geltenden Vorschriften an, soweit diese nicht gerade die Rechtsfähigkeit voraussetzen.
 
Nach den Zwecken sind wirtschaftliche und Idealvereine zu unterscheiden. Erstere sind auf Erzielung von Gewinn oder die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder, Letztere auf die Förderung politischer, religiöser, kultureller oder geselliger Zwecke gerichtet. Das Recht der Idealvereine ist in §§ 21-79 BGB geregelt. Das Vereinsleben wird durch die Satzung bestimmt.
 
Die korporative Verfassung besteht darin, dass der Verein neben der Mitgliederversammlung als oberstem Organ, bei der im Zweifel die Zuständigkeit zur Regelung der Vereinsangelegenheiten durch Beschlussfassung liegt, ein besonderes Organ, den Vorstand, besitzt, der die Geschäfte des Vereins führt und ihn im Rechtsverfahren vertritt. Der Vorstand hat im Außenverhältnis die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins. Er wird, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, von der Mitgliederversammlung bestellt und überwacht. Die Mitgliedschaft in dem Verein wird durch Beteiligung an der Gründung oder durch Beitritt erworben. Sie endet außer durch Tod des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Das einzelne Vereinsmitglied hat bestimmte Mitwirkungsrechte (z. B. Stimmrecht) und eventuell Nutzungsrechte an Vereinsanlagen; für alle Vereinsmitglieder gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung; allerdings können Sonderrechte, die in der Satzung eingeräumt sind, nur mit Zustimmung der Betroffenen beeinträchtigt werden. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
 
Für wirtschaftliche Vereine stellt die Rechtsordnung besondere Formen zur Verfügung, v. a. die Aktiengesellschaft und die Genossenschaft. Die Sondergesetze (Aktiengesetz, Genossenschaftsgesetz) regeln auch, wie solche Vereine die Rechtsfähigkeit erlangen. Andernfalls kann ein wirtschaftlicher Verein die Rechtsfähigkeit nur durch Verleihung im Einzelfall erlangen (Konzessionssystem). Idealvereine erhalten Rechtsfähigkeit auf Antrag durch Eintragung in das bei dem Amtsgericht geführte Vereinsregister (Normativsystem, d. h., die Eintragung muss erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind); sie führen den Zusatz »e. V.« (d. h. in das Vereinsregister eingetragener Verein). Voraussetzung sind eine schriftlich eingereichte Satzung mit bestimmten Mindestbedingungen und mindestens sieben Gründungsmitglieder. Nicht eingetragene Vereine sind nicht rechtsfähig; jedoch haftet für Vereinsschulden auch hier nur das Vereinsvermögen, nicht das einzelne Mitglied, es sei denn, der Verein verfolgt wirtschaftliche Zwecke. Persönlich haftet jedoch, wer im Namen eines solchen Vereins Rechtsgeschäfte abschließt. Der Verein haftet für alle Schäden, die ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine zum Schadensersatz verpflichtete Handlung einem Dritten zufügt, wenn diese im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Verrichtungen begangen ist (Organhaftung, § 31 BGB). Vereinsbesteuerung.
 
Das österreichische Recht unterscheidet zwischen Wirtschafts- und Idealvereinen (Kriterium der Gewinnerzielung). Für Wirtschaftsvereine gelten Sondergesetze (Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Genossenschaftsgesetz). Praktisch nicht mehr anwendbar ist das Vereinspatent 1852. Idealvereine unterliegen dem Vereinsgesetz von 1951 und bezüglich der Rechtsfähigkeit dem § 26 ABGB. Die nach dem Vereinsgesetz erforderliche Eintragung darf nur in begründeten Einzelfällen verweigert werden. - Nach schweizerischem Recht erlangt ein Verein die Rechtspersönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist (Art. 60 Absatz 1 ZGB); eine Eintragung in das Handelsregister ist dazu nicht erforderlich. Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein (Art. 60 Absatz 2 ZGB). Ein Verein kann zu jedem nicht wirtschaftlichen Zweck gegründet werden; zum Erreichen eines solchen Zweckes darf er auch ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Im ersten Falle ist er berechtigt, im zweiten verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 61 ZGB; Art. 97 ff. Handelsregister-VO).
 
Literatur:
 
A. Heini: Das Schweizer. V.-Recht (Basel 1988);
 
Der V., hg. v. G. Geckle, Losebl. (1989 ff.);
 P. Fessler u. C. Keller: Österr. V.-Recht (Wien 71990);
 R. W. Märkle: Der V. im Zivil- u. Steuerrecht (91995);
 B. Reichert u. F. J. Dannecker: Hb. des V.- u. Verbandsrechts (61995);
 W. J. Friedrich: Vereine u. Gesellschaften (81997);
 E. Sauter u. a.: Der eingetragene V. (161997);
 K. Stöber: Hb. zum V.-Recht (71997).

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Ver|ein, der; -[e]s, -e [rückgeb. aus ↑vereinen; frühnhd. vereine = Vereinigung, Übereinkommen]: 1. Organisation, in der sich Personen zu einem bestimmten gemeinsamen, durch Satzungen festgelegten Tun, zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen o. Ä. zusammengeschlossen haben: V. der Kunstfreunde; der V. Deutscher Ingenieure; ein V. zur Förderung der Denkmalspflege; sie ist Mitglied mehrerer -e; eingetragener V. (↑eintragen 1 c); einen V. gründen; den V. wechseln (einem anderen [Sport]verein beitreten); einem V. angehören, beitreten; aus einem V. austreten, ausgeschlossen werden; in einen V. gehen, eintreten; in einem V. sein; sich zu einem V. zusammenschließen; Früher hatten sich die musischen Talente des Städtchens in einem V. zusammengeschlossen (Kuby, Sieg 125); die Mitglieder, Satzungen des -s; Ü das ist ja ein lahmer, komischer V.! (ugs. iron.; eine lahme, komische Gruppe von Leuten); beeil dich, du hältst sonst den ganzen V. (alle anderen der Gruppe) auf; in dem V. bist du? (ugs. abwertend; zu diesen Leuten gehörst du?); Das Kabinett ... würde, dergestalt an die Leine gelegt, zu einem V. (zu einer Versammlung) von Hampelmännern werden (Dönhoff, Ära, 25). 2. *im V. [mit] (im Zusammenwirken, gemeinsam, zusammen [mit], gepaart mit): die Gestalt des Meisters ..., der ... hinter dem Hackblock steht und mit dem Beil die großen Stücke spaltet, die er schon in der Frühe im V. mit seinen Gesellen und Lehrlingen ... zugehauen hat (Jünger, Capriccios 57); Und im V. aller, in einer wahrhaft internationalen Arbeitsgemeinschaft, wurden ... (Ceram, Götter 253); wenn Sie Krankheit mit Dummheit im V. gewissermaßen als einen Stilfehler betrachten (Th. Mann, Zauberberg 139); in trautem V. [mit] (scherzh. od. iron.; gemeinsam [mit]): man hatte in trautem V. mit dem Pfarrer ein kleines Straßenfest improvisiert; Auf unseren Filmrollen häuften sich ... Irrwitz, Rührendes ... in trautem V. (Erné, Fahrgäste 209).

Universal-Lexikon. 2012.