Organhaftung,
die Haftung einer juristischen Person für ihre Organe. Wenn ein Organ, z. B. der Vorstand eines Vereins, eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat (unerlaubte Handlung, Vertragsverletzung), so ist die juristische Person dem geschädigten Dritten gegenüber zum Ersatz verpflichtet, sofern das Organ die schädigende Handlung in »amtlicher« Eigenschaft vorgenommen hat, d. h., soweit ein sachlicher, nicht nur ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Aufgabenkreis des Organs und der schädigenden Handlung besteht (§ 31 BGB, der für alle juristischen Personen, auch solche des öffentlichen Rechts, gilt).
Universal-Lexikon. 2012.