Be|triebs|ver|fas|sungs|ge|setz 〈n. 11〉 Gesetz zur Regelung der Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmern, Regelung aller sozialen, personellen u. wirtschaftl. Belange innerhalb eines Betriebes
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Be|triebs|ver|fas|sungs|ge|setz, das:
Gesetz, das die Mitwirkung u. Mitbestimmung der Arbeitnehmer[innen] in sozialen, personellen u. wirtschaftlichen Angelegenheiten in Betrieben der Privatwirtschaft regelt.
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I Betriebsverfassungsgesetz,
Abkürzung BetrVG, Bundesgesetz vom 15. 1. 1972 in der Fassung vom 25. 9. 2001, dessen Erstfassung 1972 das BetrVG vom 11. 10. 1952 abgelöst hat. Letzteres gilt aber für die Mitbestimmung in bestimmten Unternehmen in Teilen weiter. Das BetrVG regelt, das Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmern im Betrieb, die Rechte und Pflichten der betriebsverfassungsrechtlichen Organe, besonders des Betriebsrats, sowie die Stellung der für den Betrieb zuständigen Gewerkschaften. Erfasst werden alle Betriebe der Privatwirtschaft mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind. Zu den Arbeitnehmern zählen auch die zur Berufsausbildung Beschäftigten und bestimmte Außenarbeitnehmer, nicht aber die leitenden Angestellten (§ 5 Absatz 3 BetrVG), Organvertreter (z. B. Vorstand und Geschäftsführer einer GmbH), geschäftsführende Gesellschafter einer Personengesellschaft, angestellte Verwandte ersten Grades des Arbeitgebers und Personen mit vorwiegend karitativen oder religiösen Beweggründen (z. B. Nonnen). Das BetrVG gilt nicht für den öffentlichen Dienst, dessen Mitbestimmung im Bundespersonalvertretungsgesetz und den Landespersonalvertretungsgesetzen geregelt ist, karitative und religiöse Einrichtungen sowie selbstständige Auslandsbetriebe (Betriebsrat). Eingeschränkt ist seine Geltung in Tendenzbetrieben. Das BetrVG regelt Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe, also des Betriebsrats und seiner Ausschüsse, der Betriebsversammlung, der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie des Gesamt- und Konzernbetriebsrats. Es regelt ferner die Informations-, Anhörungs-, Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie bei der Gestaltung von Arbeitsplatz und -ablauf. Die Vorschriften des BetrVG sind zwingend. Von seinen Vorschriften kann aber in einigen Fällen durch Tarifvertrag abgewichen werden. Vom BetrVG zu unterscheiden sind die daneben geltenden Mitbestimmungsgesetze (Mitbestimmung). Das am 28. 7. 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes soll die Betriebsverfassung an die tief greifenden Veränderungen der Arbeits- und Wirtschaftswelt der vergangenen Jahrzehnte anpassen und die Mitbestimmung zukunftsfähig machen. Hierzu wurde u. a. der Aufgabenkatalog des Betriebsrats erweitert (z. B. Mitwirkung bei der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb), ein vereinfachtes Wahlverfahren für den Betriebsrat in Kleinbetrieben eingeführt, die Mitgliederzahl des Betriebsrats erhöht und die Freistellung eines Mitglieds bereits in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten (vorher 300) ermöglicht.
Löwisch, M.: Taschenkommentar zum B. Heidelberg 41996.
Betriebsverfassungsgesetz
Zu einem der bedeutendsten innenpolitischen Reformgesetze der ersten Regierung Brandt/Scheel wurde das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972, das die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952 ablöste. Bei der Bildung der sozialliberalen Koalition im Oktober 1969 war auf massiven Druck der FDP hin vereinbart worden, dass die Koalition keine Gesetzesinitiative zur Einführung der paritätischen Mitbestimmung außerhalb des Bereichs der Montanindustrie einbringen würde. Damit war der Weiterentwicklung der Mitbestimmung auf Unternehmensebene, wie sie die SPD und die Gewerkschaften seit langem anstrebten, ein Riegel vorgeschoben. Erst 1976 wurde hier ein Koalitionskompromiss erreicht (siehe auch Bürgerinitiativen in der Bundesrepublik Deutschland). In der Frage der betrieblichen Mitbestimmung waren schon in der vorangegangenen Legislaturperiode Gesetzentwürfe zur Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952 eingebracht worden. Die sozialliberale Koalition führte diese Arbeiten weiter, so dass das neue Betriebsverfassungsgesetz am 10. November 1971 vom Bundestag verabschiedet werden konnte. Das neue Gesetz regelte umfassend die Stellung der Gewerkschaften im Betrieb und verschaffte ihnen ein Zugangsrecht zum Betrieb. Die Institutionen der Betriebsvertretung wurden ausgebaut (Gesamt- und Konzernbetriebsräte, Jugendvertretungen). Die Betriebsräte erhielten erweiterte Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. So wurde die Mitbestimmung unter anderem auf vorübergehende Veränderungen der betriebsüblichen Arbeitszeit, die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Leistungsüberwachung sowie auf die Unfallverhütung ausgedehnt; bei personellen Einzelmaßnahmen verstärkten Verfahrensänderungen das Mitwirkungsrecht. Neu aufgenommen wurden in das Gesetz eine Reihe individueller Rechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, so das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, gehört zu werden, ein Vorschlagsrecht für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs, Einsicht in die Personalakte und ein Beschwerderecht des Arbeitnehmers.
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Be|triebs|ver|fas|sungs|ge|setz, das <o. Pl.>: Gesetz, das die Mitwirkung u. Mitbestimmung der Arbeitnehmer in sozialen, personellen u. wirtschaftlichen Angelegenheiten in Betrieben der Privatwirtschaft vorsieht.
Universal-Lexikon. 2012.