Jugend- und Auszubildendenvertretung,
Arbeitsrecht: die innerbetriebliche Arbeitnehmervertretung für jugendliche Arbeitnehmer. Durch Gesetz vom 13. 7. 1988 wurden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (§§ 60 ff.) über die betrieblichen J. und A. neu gefasst. Danach sind in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für diese und von diesen alle zwei Jahre J. und A. zu wählen. Passiv wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Vertretung umfasst ein Mitglied (bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern) bis 15 Mitglieder (in Betrieben mit mehr als 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern).
Die Vertretungen können zu allen Sitzungen des Betriebsrates einen Vertreter entsenden; soweit Fragen des von ihnen vertretenen Personenkreises betroffen sind, sind sie dort stimmberechtigt. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die J. und A. betrieblichen Jugend- und Auszubildendenversammlungen (vor oder nach jeder Betriebsversammlung) einberufen.
Universal-Lexikon. 2012.