Akademik

Arbeitszeit
Ar|beits|zeit ['arbai̮ts̮ts̮ai̮t], die; -, -en:
1. für die Arbeit vorgesehene oder festgelegte Zeitspanne:
die Arbeitszeit[en] in der Textilindustrie wurden verkürzt.
2. Zeit, die für eine bestimmte Arbeit benötigt wird:
ich lasse mir die Arbeitszeit bezahlen.

* * *

Ạr|beits|zeit 〈f. 20Zeitdauer, während der gearbeitet wird ● gesetzlich festgelegte \Arbeitszeit; flexible, gleitende \Arbeitszeit

* * *

Ạr|beits|zeit , die:
1. für die Arbeit vorgesehene od. festgelegte Zeitspanne:
die ausfallende A.;
verkürzte Arbeitszeit[en] in der Textilindustrie;
gleitende A. (zeitliche Regelung, nach der Arbeitsanfang u. -ende innerhalb eines bestimmten Rahmens variabel sind).
2. Zeit, die für eine bestimmte Arbeit benötigt wird:
die -en einzeln anschreiben und in Rechnung stellen.

* * *

Arbeitszeit,
 
1) allgemein: diejenige Zeit, die für die Arbeit aufgewendet wird.
 
 2) Wirtschaft: allgemein die Zeit, die für die - gegen Entgelt verrichtete - Tätigkeit zur Herstellung, zum Verkauf oder zum Vertrieb von Gütern und Dienstleistungen verwendet wird. Im weiteren Sinn umfasst Arbeitszeit die Tätigkeit in der gesamten Wirtschaft - mitunter einschließlich der Schattenwirtschaft - und bisweilen auch unter Einschluss der nicht gegen Entgelt verrichteten Tätigkeit (z. B. in Form unbezahlter Hausarbeit). In einem engeren Sinne wird Arbeitszeit oft nur auf die Erwerbstätigkeit abhängig Beschäftigter bezogen. Insofern lässt sich die Arbeitszeit definieren als diejenige Zeit, in der ein Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrags für einen Arbeitgeber gegen Bezahlung arbeitet, wobei diese Arbeit hinsichtlich ihrer täglichen, wöchentlichen und jährlichen Dauer, ihres täglichen Beginns und Endes, ihrer Unterbrechungen durch Pausen und Urlaub nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Schutzbestimmungen durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung geregelt ist. Bei Arbeitszeitregelungen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
 
Grundlegende Arbeitsschutzbestimmungen enthalten das am 1. 7. 1994 in Kraft getretene Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts vom 6. 6. 1994 (Arbeitszeitrechtsgesetz, Abkürzung ArbZRG), ferner das in ihm enthaltene Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie das Mutterschutz-, das Jugendschutzgesetz und das Schwerbehindertenrecht. Aufgrund der Neuregelung der Arbeitszeitgesetze wurden die Arbeitszeitordnung von 1938, die Vorschriften zur Sonn- und Feiertagsruhe in der Gewerbeordnung von 1891 und weitere 26 Gesetze und VO außer Kraft gesetzt. Das Arbeitszeitgesetz (Art. 1 des Arbeitszeitrechtsgesetzes) regelt den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz neu; es gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer in sämtlichen Beschäftigungszweigen. Es legt die gesetzliche Höchstarbeitszeit fest (acht Stunden werktags; bei entsprechendem Ausgleich bis zu zehn Stunden) und regelt den Frauenarbeitsschutz nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern neu (Anpassung an EG-Richtlinien). Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Frauen wurden weitgehend aufgehoben und das Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen durch einheitliche Schutzvorschriften für alle Nachtarbeitnehmer ersetzt. Durch Anpassung der Vorschriften über die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen an die technische und soziale Entwicklung eröffnet das Gesetz neue Möglichkeiten für Sonn- und Feiertagsarbeit. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Hinsichtlich der Pausen zwischen zwei Arbeitstagen, der Ruhezeit, bestimmt das ArbZG, dass diese mindestens elf Stunden betragen muss (im Gaststätten- und Beherbergungswesen u. a. Bereichen zehn Stunden, soweit ein Ausgleich in der gesetzlich vorgesehenen Art erfolgt, § 5 ). Bedeutung hat das ArbZG besonders in Bereichen, für die keine Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen existieren; überwiegend gelten heute Arbeitszeitregelungen, die für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen enthalten als das Arbeitszeitgesetz. Vom Geltungsbereich des ArbZG ausgenommen sind u. a. Seeschifffahrt (dort gelten jeweils besondere Arbeitszeitschutzgesetze), leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungs-Gesetz und Leiter von öffentlichen Dienststellen. Sonderregelungen können durch Rechtsverordnung für bestimmte Arbeiten oder einzelne Beschäftigungsbereiche erlassen werden, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind. Durch Art. 2 Arbeitszeitrechtsgesetz wird der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubs-Gesetz ab 1. 1. 1995 von bisher 18 auf 24 Werktage erhöht.
 
Arten der Arbeitszeit:
 
Nach dem Umfang der vertraglich zu erfüllenden Arbeitsstunden wird zwischen der Vollzeit- und der Teilzeitarbeit unterschieden. Überstunden sowie Kurzarbeit betreffen zwar auch die Dauer der Arbeitszeit, allerdings handelt es sich hier nicht um bestimmte Modelle zur Regelung der Arbeitszeit, sondern um Anpassungsreaktionen auf die Auftragslage des Unternehmens. Die Arbeitszeit hat die Form der Schichtarbeit, wenn die Arbeitszeit in täglich oder wöchentlich wechselnde Tagesabschnitte fällt. In den letzten Jahren hat sich die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeitarbeit durchgesetzt, bei der die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitintervalls beginnt oder endet. Die Summe der während des Erwerbslebens geleisteten Arbeitszeit ergibt die Lebensarbeitszeit. Diese wird jedoch weniger durch die Tarifparteien, als vielmehr durch den Staat beeinflusst, z. B. durch Festlegung der Dauer der Schulpflicht und der Altersgrenzen in der Rentenversicherung. Eine für die betriebliche Kostenrechnung besonders wichtige Unterscheidung ist die zwischen der Sollarbeitszeit, die sich aus der vertraglichen Normalarbeitszeit nach Abzug der Urlaubs- und Feiertage ergibt, und der effektiven Arbeitszeit, die man erhält, wenn man von der Sollarbeitszeit die Fehlzeiten (v. a. wegen Krankheit, Mutterschutz oder Freistellung, z. B. für Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen) abzieht.
 
Seit der zweiten Hälfte der 70er-Jahre wird diskutiert, ob und gegebenenfalls inwieweit die Verringerung der Arbeitszeit (Arbeitszeitverkürzung) zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit beitragen kann. Während die Gewerkschaften neben der Verlängerung des Urlaubs und der Verkürzung der Lebensarbeitszeit insbesondere die Verkürzung der Wochenarbeitszeit v. a. in Form der 35-Stunden-Woche anstreben, setzen sich die Arbeitgeberverbände primär für erweiterte Arbeitszeitflexibilisierung ein, von der die Kosten senkende Anpassung der Arbeitszeit an die Auftragsschwankungen erhofft wird. Zur Arbeitszeitflexibilisierung gehören attraktivere Gestaltung der Teilzeitarbeit, flexiblere Regelung der Arbeitsplatzteilung (Jobsharing) sowie die Abrufarbeit. Bestandteil der Politik der Arbeitszeitflexibilisierung sind des weiteren der 1989 eingeführte Dienstleistungsabend, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Führen von Arbeitszeitkonten und die erweiterten Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung von Beamten, Richtern und Soldaten.
 
Geschichte:
 
Der Kampf um die Arbeitszeit spielte in der Arbeiterbewegung aller Industrieländer eine ähnliche Rolle wie der Kampf um den Lohn. Erst nach 1918 hat sich der Achtstundentag allgemein durchgesetzt und mit ihm die 48-Stunden-Woche als Norm. Nach 1945 nahm eine starke Bewegung zur weiteren Verkürzung der Arbeitszeit in den USA ihren Ausgang. In der Bundesrepublik Deutschland setzten sich die Gewerkschaften seit Mitte der 50er-Jahre mit Nachdruck für Arbeitszeitverkürzung ein, wobei sie eine tarifvertragliche Regelung bevorzugten. Sie erreichten ihr Ziel bei vollem Lohnausgleich. 1965 war in den meisten Wirtschaftszweigen die 45-Stunden-Woche unterschritten. Ab Mitte der 80er-Jahre, wurde die 38,5-Stunden-Woche in vielen Tarifbereichen vereinbart.
 
In Österreich wurde die 45-Stunden-Woche 1969 zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund festgelegt. Das 1969 beschlossene Arbeitszeitgesetz brachte die stufenweise Einführung der 40-Stunden-Woche bis 1970; 1992 wurden Regelungen für Teilzeitarbeit getroffen. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für unselbstständig Beschäftigte betrug 1985 37,3 und 1999 35,6 Stunden.
 
In der Schweiz wurde die 48-Stunden-Woche nach dem Ersten Weltkrieg und die 46-Stunden-Woche 1966 gesetzlich festgelegt. 1999 betrug die Wochenarbeitszeit noch 41,8 Stunden. 1986 wurde die Wochenarbeitszeit für die Bundesbediensteten von 44 auf 42 Stunden verkürzt; seit 1995 beträgt sie noch 41 Stunden.
 
Die tarifliche Jahressollarbeitszeit betrug in Deutschland 1999 1 592 Stunden. Sie liegt damit beträchtlich unter der Jahressollarbeitszeit in Japan (1999: 1 817), den USA (1 904) und den meisten EU-Mitgliedstaaten (z. B. Frankreich: 1 771, Griechenland: 1 840, Italien: 1 728, Portugal: 1 800, Schweden: 1 780). Nicht nur zwischen den Ländern, sondern auch zwischen den Wirtschaftsbranchen in einzelnen Ländern gibt es beträchtliche Unterschiede in der Arbeitszeit.
 
Literatur:
 
R. Schmiede u. E. Schudlich: Das Zeitalter des Achtstundentags. Die Entwicklung der A.en in der dt. Ind. seit 1918 (1985);
 K.-H. van Kevelaer u. K. Hinrichs: A. u. Wirtschaftswunder - Rahmenbedingungen des Übergangs zur 40-Stunden-Woche in der Bundesrep. Dtl., in: Polit. Vjschr., Jg. 26 (1985); M. Langkau-Herrmann u. U. Scholten: Strategien zur Flexibilisierung der A. u. zur A.-Verkürzung (1986);
 P. Roggendorff: A.-Gesetz (1994).
 

* * *

Ạr|beits|zeit, die: 1. für die Arbeit vorgesehene od. festgelegte Zeitspanne: die ausfallende A.; verkürzte Arbeitszeit[en] in der Textilindustrie; gleitende A. (vom Arbeitnehmer bei Einhaltung der durchschnittlichen Arbeitszeit außerhalb der täglichen Fixzeit selbst zu bestimmende Arbeitszeit). 2. Zeit, die für eine bestimmte Arbeit benötigt wird: ich lasse mir die A. bezahlen; die -en einzeln anschreiben und in Rechnung stellen.

Universal-Lexikon. 2012.