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Bundesstaat
Bun|des|staat ['bʊndəsʃta:t], -[e]s, -en:
1. Staat, in dem mehrere Länder vereinigt sind.
2. einzelnes Land eines Bundesstaates (1) .

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Bụn|des|staat 〈m. 23
1. Vereinigung mehrerer Staaten zu einem (neuen) souveränen Gesamtstaat
2. einzelner Gliedstaat eines Bundesstaates

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Bụn|des|staat , der:
1. Staat, in dem mehrere Länder (Gliedstaaten) vereinigt sind.
2. Gliedstaat eines Bundesstaates (1).

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Bundesstaat,
 
Verbindung mehrerer Staaten zu einem Gesamtstaat; dieser entscheidet über alle Fragen, die für die Einheit und den Bestand des Ganzen wesentlich sind, während die Gliedstaaten ihre Staatlichkeit behalten und an der Willensbildung des Ganzen beteiligt sind. Die Gliedstaaten werden als Staaten, Länder, Bundesländer, Kantone, auch als Bundesstaat bezeichnet. Beispiele: der Norddeutsche Bund 1867-71, das Deutsche Reich 1871-1933, die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, die Schweiz, die USA, Brasilien, Mexiko, Kanada, Nigeria, Venezuela, Australien, Indien. Kein Staat (Merkmale des Staates fehlen, z. B. Volk, Gebiet, originäre Herrschaftsgewalt) und demzufolge auch kein Bundesstaat ist die EU. Vom Bundesstaat sind zunächst solche Staatenverbindungen zu unterscheiden, in denen keine gesamtstaatliche Einheit der beteiligten Staaten zustande kommt, so z. B. das Bündnis und die Verwaltungsgemeinschaft, die Personalunion und die Realunion. Vom Bundesstaat ist insbesondere der Staatenbund zu unterscheiden, ein loser völkerrechtlicher Zusammenschluss von Staaten zu gemeinsamen politischen Zwecken (z. B. der Deutsche Bund 1815-66), in dem die Souveränität nicht beim Gesamtstaat, sondern bei den Gliedstaaten liegt, während sie beim Bundesstaat auf den Gesamtstaat übergegangen ist. Der Staatenbund hat entweder überhaupt kein oder nur ein schwach ausgebildetes Exekutivorgan; der Bundesstaat hat dagegen ein Staatsoberhaupt und eine Regierung. Der Staatenbund ist entweder ohne gesamtstaatliche Gesetzgebung oder besitzt diese nur in schwachen Ansätzen; der Bundesstaat hat dagegen vielfältige Gesetzgebungszuständigkeiten, wobei das gesamtstaatliche Recht Vorrang vor dem Recht der Gliedstaaten hat (»Bundesrecht bricht Landesrecht«). Im Staatenbund bewahren die Gliedstaaten eine selbstständige militärische Organisation mit eigener Kommandogewalt und können in der Regel selbst über Krieg und Frieden entscheiden. Im Bundesstaat liegen der militärische Oberbefehl - mindestens im Kriegsfall - und das Recht der Kriegserklärung und des Friedensschlusses beim Gesamtstaat. Im Staatenbund bleiben die Gliedstaaten Völkerrechtssubjekte, unterhalten eigene diplomatische Vertretungen und können selbst Staatsverträge abschließen; im Bundesstaat steht die auswärtige Gewalt dagegen dem Gesamtstaat zu. Vielfach bestehen im Bundesstaat auch eine eigene Bundesverwaltung und Bundesgerichtsbarkeit; das Schwergewicht der Staatsverwaltung und der Rechtsprechung liegt allerdings auch im Bundesstaat meist bei den Gliedstaaten.
 
Der Bundesstaat ist vom dezentralisierten Einheitsstaat zu unterscheiden, bei dem nur eine einheitliche Staatsgewalt vorhanden ist und lediglich untergeordnete Vollzugstätigkeiten an regionale Verwaltungskörperschaften (Départements, Reichsgaue, Bezirke, Regionen) delegiert sind (so z. B. in Frankreich seit der Französischen Revolution, in Deutschland 1933-45, in der DDR 1952-90). Im Bundesstaat genießen die Gliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein echtes Selbstbestimmungsrecht; sie können über ihre Verfassung entscheiden, die allerdings ein Mindestmaß an Homogenität mit der Verfassung des Gesamtstaates aufweisen muss; sie haben eine eigene Volksvertretung mit einer weitgehend nicht vom Gesamtstaat abgeleiteten Gesetzgebungszuständigkeit.
 

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Bụn|des|staat, der: 1. Staat, in dem mehrere Länder (Gliedstaaten) vereinigt sind. 2. Gliedstaat eines Bundesstaates (1).

Universal-Lexikon. 2012.