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Gliedstaaten
Gliedstaaten,
 
Mitgliedsstaaten eines Staatenbundes (z. B. die Bundesstaaten des Deutschen Bundes 1815-66) oder Bundesstaates (z. B. die Bundesstaaten des Norddeutschen Bundes 1866-71, des Deutschen Reichs 1871-1918, die Länder der Weimarer Republik 1919-33 und der Bundesrepublik Deutschland; die Kantone der Schweiz; die Bundesländer der Republik Österreich; die Bundesstaaten der USA). Gliedstaaten besitzen, anders als bloße dezentrale Verwaltungseinheiten, ursprüngliche, nicht vom Zentralstaat abgeleitete Staatsgewalt; ihnen sind durch die Bundesverfassung bestimmte Aufgabengebiete zugewiesen. Gemäß Art. 30 GG stehen in der Bundesrepublik Deutschland den Ländern alle Aufgaben zu, die das GG nicht dem Bund zuweist; praktisch liegt jedoch das Übergewicht beim Bund, da ihm viele wichtige Aufgaben und Kompetenzen übertragen sind. (Bundesstaat, Föderalismus)

Universal-Lexikon. 2012.