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Reichsrat
Reichs|rat 〈m. 1u
1. 〈1919-1934〉 Ländervertretung zur Gesetzgebung u. Verwaltung
2. 〈in Bayern 1818-1918〉 Mitglied der Kammer der Reichsräte, d. h. der ersten Kammer der Ständevertretung
3. 〈in Österreich 1867-1918〉 die beiden Kammern des Parlaments

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Reichs|rat, der:
a) in verschiedenen europäischen Staaten beratendes [gesetzgebendes] Staatsorgan;
b) <o. Pl.> im Deutschen Reich von 1919 bis 1934 Vertretung der Länder bei Gesetzgebung u. Verwaltung des Reiches.

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Reichsrat,
 
1) im Deutschen Reich 1919-34 die Vertretung der Länder bei der Reichsgesetzgebung und der Reichsverwaltung. Der Reichsrat trat an die Stelle des Bundesrats der (bismarckschen) Reichsverfassung von 1871, jedoch mit wesentlich geringeren Befugnissen. Er hatte bei der Gesetzgebung nur ein Einspruchsrecht; über das Veto konnte sich der Reichstag durch einen erneuerten Beschluss hinwegsetzen. Der Reichsrat konnte dem Reichstag nur über die Reichsregierung Gesetzesvorlagen unterbreiten. Er hatte keinen Einfluss auf die Reichsregierung; diese war nicht von seinem Vertrauen abhängig. Die Mitglieder des Reichsrats waren an Instruktionen ihrer Regierungen gebunden. Der Reichsrat umfasste bis 1926: 67, dann 68, seit 1928: 66 Stimmen, davon 26 (zeitweise 27) preußische, die zur Hälfte der preußischen Regierung, zur anderen Hälfte Vertretern der preußischen Provinzen zustanden, die ein eigenes Weisungsrecht besaßen. Die im Art. 61 der Weimarer Reichsverfassung vorgesehene Teilnahme Österreichs am Reichsrat musste infolge Widerspruchs der Entente unterbleiben (22. 9. 1919. Im Zuge der Gleichschaltungspolitik A. Hitlers wurde der Reichsrat durch Gesetze vom 14. 2. 1934 beseitigt.
 
 2) in Bayern 1818-1918 Bezeichnung für die erste Kammer des Landtags, die Kammer der Reichsräte.
 
 3) in Dänemark, Norwegen und Schweden eine aristrokratische Körperschaft, die seit dem späten Mittelalter neben dem König an der Regierung teilnahm und besonders während der Kalmarer Union große politische Bedeutung hatte. Eine führende Stellung nahm der Reichsrat nochmals 1634-80 und 1718-72 (»Freiheitszeit«) in Schweden ein. Die in Dänemark 1854-63 für die Gesamtmonarchie anstelle des Reichstags bestehende Körperschaft hatte beratende Funktion.
 
 4) in Österreich-Ungarn 1867-1918 Bezeichnung für die gemeinsame Vertretung (Herrenhaus und Abgeordnetenhaus) der Königreiche und Länder der österreichischen Reichshälfte.
 
 5) in Russland die 1801 als »Ständiger Rat« gegründete, 1810 in den Reichsrat (»gossudarstwennyj sowjet«) umgebildete höchste beratende Zentralbehörde; seit der Verfassung von 1906 Oberhaus aus 98 ernannten und 98 gewählten Mitgliedern, in der Gesetzgebung mit der Reichsduma (Duma) als zweiter Kammer gleichberechtigt.

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Reichs|rat, der: a) in verschiedenen europäischen Staaten beratendes [gesetzgebendes] Staatsorgan; b) <o. Pl.> im Deutschen Reich von 1919 bis 1934 Vertretung der Länder bei Gesetzgebung u. Verwaltung des Reiches.

Universal-Lexikon. 2012.