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Europäische Union
EWG (hist.); Europäische Gemeinschaft (hist.); EU; EG (hist.)

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Europäische Union,
 
Abkürzung EU, englisch European Union [jʊərə'piːn 'juːnjən], französisch Union Européenne [y'njõ œrɔpe'ɛn], durch den am 1. 11. 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die EU (Maastrichter Vertrag) gegründeter politischer und wirtschaftlicher Zusammenschluss der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG).
 
Ziele
 
der EU sind die Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts durch einen Raum ohne Binnengrenzen und die Errichtung einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion; eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Mitgliedstaaten, zu der zu einem späteren Zeitpunkt auch eine gemeinsame Verteidigungspolitik gehören soll; die Stärkung der Bürgerrechte der Angehörigen der Mitgliedstaaten durch die Einführung einer Unionsbürgerschaft; die Wahrung und Weiterentwicklung des bisher im Rahmen der EG Erreichten. Zur Wahrung der Kontinuität und der Kohärenz der Maßnahmen der Union wurden die Zuständigkeiten der Organe der EG erweitert, sodass diese zugleich Organe der EU sind (einheitlicher institutioneller Rahmen).
 
Aufbau der EU:
 
Grundlage der EU sind zunächst die bestehenden EG, die die »erste Säule« bilden. Neben diese tritt - in der Nachfolge der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) - die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), in deren Rahmen die Mitgliedstaaten ihre Außenpolitik koordinieren sowie gemeinsame Standpunkte und Aktionen beschließen (»zweite Säule«). Im Rahmen der GASP soll schrittweise eine gemeinsame Verteidigungspolitik festgelegt werden. Hierzu wurde durch die Marseiller Deklaration des WEU-Rates vom 13. 11. 2000 ein wesentlicher Teil der Aufgaben und Kompetenzen der WEU auf die EU übertragen, die nunmehr die Führung des operationellen Teils der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik übernehmen kann. Bei der WEU verbleiben Restfunktionen und -strukturen, die v. a. den gegenseitigen Beistand (Art. V WEU-Vertrag) betreffen. Mit der »dritten Säule« (Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres beziehungsweise polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) wird das Ziel verfolgt, einen gemeinsamen Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts zu schaffen, in dem die Unionsbürger ein hohes Maß an Sicherheit genießen. Dieses Ziel soll durch die Verhütung und Bekämpfung der organisierten und nichtorganisierten Kriminalität im Wege einer engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll-, Justiz- und sonstigen Behörden unter Einschaltung von Europol sowie durch Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten erreicht werden.
 
Die beiden letztgenannten Bereiche machen die Politische Union aus; sie verbleiben jedoch auf der Ebene der intergouvernementalen Zusammenarbeit, d. h., die Staaten der EU arbeiten hier letztlich nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zusammen; im Gegensatz zu den Maßnahmen im Rahmen der supranationalen EG müssen Entscheidungen hier grundsätzlich einstimmig getroffen werden und gelten nicht direkt im Recht der Mitgliedstaaten.
 
Der Vertrag über die EU stellt nach der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) von 1987 die zweite und bislang letzte grundlegende Änderung der Gründungsverträge dar. In seinen Titeln II bis IV ändert er die Gründungsverträge der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM). In den Titeln I, V, VI und VII sind demgegenüber wie in einem Rahmen Bestimmungen zur Gründung einer EU enthalten.
 
Im Bereich der Institutionen der EG erweitert der Maastrichter Vertrag (modifiziert durch den Vertrag von Amsterdam) die Befugnisse des Europäischen Parlaments und schafft einen Ausschuss der Regionen. Bezüglich der Gemeinschaftskompetenzen überträgt er in einigen Bereichen neue Zuständigkeiten auf die EU (Bildung, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Transeuropäische Netze), in den Sparten Forschung und Umwelt vermittelt er weitere Kompetenzen. Allerdings gilt für die EU bei fast allen Maßnahmen das Subsidiaritätsprinzip, d. h., sie darf nur tätig werden, soweit die angestrebten Ziele auf der Ebene der Mitgliedstaaten (im Rahmen der nationalen Gesetzgebung und Verwaltung) nicht ausreichend erreicht werden können. Die durch den Vertrag über die EU eingeführte Unionsbürgerschaft umfasst neben der im Rahmen der EG bereits bestehenden Personenverkehrsfreiheit für EG-Ausländer im Wesentlichen ein zweifaches Wahlrecht: zum einen zu den kommunalen Vertretungskörperschaften und zum anderen zum Europäischen Parlament. Während die zum 1. 1. 1995 der Union beigetretenen Staaten (Schweden, Finnland und Österreich) das gesamte Regelungsgefüge des Maastrichter Vertrages - wenn auch in einigen Bereichen mit Übergangsfristen - übernommen haben, gelten für Dänemark und Großbritannien Sonderregelungen bezüglich der Europäischen Währungsunion.
 
Rechtsnatur der EU:
 
Die EU stellt keinen neuen (Bundes-)Staat dar, obwohl die Mitgliedstaaten eine Reihe staatlicher Kompetenzen und damit auch Bestandteile ihrer eigenen Staatlichkeit auf sie übertragen haben beziehungsweise voraussichtlich übertragen werden. Die EU kann jedoch nur im Rahmen dieser Übertragungen tätig werden; anders als ein Staat kann sie sich nicht selbst neue Betätigungsfelder schaffen, ihr fehlt die »Kompetenzkompetenz« (Kompetenz). Auch liegt die Letztverantwortung für alles, was die Union tut, noch immer bei den Mitgliedstaaten, was z. B. darin zum Ausdruck kommt, dass letztlich die im Rat versammelten Repräsentanten der Mitgliedstaaten über die Maßnahmen entscheiden und nicht das Europäische Parlament. So legitimiert auch nicht das Europäische Parlament das Handeln der EU-Organe; vielmehr erfolgt die demokratische Legitimation der Maßnahmen der EU über die Staatsvölker der Mitgliedstaaten, d. h. über deren nationale Parlamente. Damit müssen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. 10. 1993 Aufgaben und Befugnisse von substanziellem Gewicht bei dem nationalen Parlament verbleiben, was bei der durch den Unionsvertrag geregelten Zuständigkeitsverteilung gegeben ist. Das Gebilde der EU ist damit eine neuartige Staatenverbindung, die als Staatenverbund oder auch als Internationale Organisation eigener Art bezeichnet wird und in deren Rahmen sowohl die Mitgliedstaaten als auch die EG ihre Rechtspersönlichkeit gewahrt haben.
 
Gegenwärtig befindet sich die EU in einer Zwischenetappe ihrer Entwicklung; v. a. bedürfen die mit der bevorstehenden Erweiterung der Union durch 12 mittel-, ost- und südeuropäische Staaten verbundenen institutionellen Fragen und Probleme einer Klärung. Erste Lösungsansätze finden sich im Vertrag von Nizza. (Europäische Grundrechte-Charta, europäische Integration).
 
Literatur:
 
Hb. der europ. Integration. Strategie - Struktur - Politik der E. U., hg. v. M. Röttinger u. C. W. Weyringer (Wien 21996);
 
Handlex. der E. U., hg. v. W. W. Mickel (21998);
 W. Woyke: E. U.(1998);
 
Europa-Hb, hg. v. W. Weidenfeld (1999);
 
Europa von A-Z. Tb. der europ. Integration, hg. v. W. Weidenfeld u. W. Wessels (52000);
 M. Pechstein u. C. Koenig: Die E. U.. Die Verträge von Maastricht u. Amsterdam (2000);
 S. Rappenglück u. B. Stegman: Europa neu gestalten. Die E. U. zw. Vertiefung u. Erweiterung. (2001);
 F. R. Pfetsch: Die E. U.. Geschichte, Institutionen, Prozesse (22001);
 T. Schmitz: Integration in der supranat. Union (2001).

Universal-Lexikon. 2012.