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Umsatzsteuer
Mehrwertsteuer; MwSt.

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Ụm|satz|steu|er 〈f. 21Steuer auf den Wert der verkauften Waren u. Dienstleistungen; →a. Mehrwertsteuer

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Ụm|satz|steu|er, die:
auf den Umsatz (1) erhobene Steuer.

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Umsatzsteuer,
 
eine Steuer auf die Umsätze von Unternehmen. Je nachdem, ob (fast) alle oder nur bestimmte Arten von Umsätzen besteuert werden, kann unterschieden werden zwischen allgemeinen U. (z. B. Mehrwertsteuer) und speziellen oder Sonder-U. (z. B. Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer). Dem Konzept nach soll die U. den Verbrauch (die Konsumausgaben) belasten; sie ist im Unterschied zur Einkommensteuer (Besteuerung der Einkommensentstehung) eine Steuer auf die Einkommensverwendung. Steuertechnisch erfolgt der Zugriff allerdings nicht beim Verbraucher selbst (wie im Konzept der Ausgabensteuer), sondern beim Produzenten beziehungsweise Lieferanten der Konsumgüter: Steuerschuldner sind also Unternehmer, Steuerdestinatar (Steuerträger) die privaten Haushalte, d. h., der Gesetzgeber erwartet, dass die U. auf die Konsumenten überwälzt wird.
 
Nach der Zahl der Besteuerungsphasen auf dem Weg vom Rohstoffproduzenten bis zum Verkauf des Endproduktes an den Verbraucher unterscheidet man Einphasen-, Mehrphasen- und Allphasen-U. Einphasen-U. besteuern die Umsätze nur auf einer Stufe, bei den Herstellern, beim Großhandel (»Großhandelsteuer«) oder beim Einzelhandel (»Einzelhandelsteuer«). Einphasen-U. kommen in den modernen Industriestaaten nur noch in den USA und Kanada (jeweils Einzelhandelsteuer) vor. Sonst sind die U. Allphasen-U., bei denen nach der Art der Behandlung der auf früheren Umsatzstufen erhobenen U. zwischen Brutto-U. (kumulativen U.) und Netto-U. (nichtkumulativen U.) unterschieden wird. Brutto-U. besteuern auf jeder steuerpflichtigen Stufe den gesamten (Brutto-)Umsatz. Hierdurch werden Rohstoffe, Zwischenprodukte und Investitionsgüter, die von anderen Unternehmen bezogen wurden, um dann zur Erstellung der umgesetzten (End-)Produkte eingesetzt zu werden, und die als Kostenfaktor in den Verkaufspreis eingingen, erneut der U. unterworfen. Diese »Kumulativwirkung« (auch »Kaskaden-« oder »Lawinenwirkung«) der Brutto-U. ist umso größer, je mehr Umsatzstufen ein Gut auf dem Weg vom Hersteller bis zum Endverbraucher durchläuft und je größere Teile des Endwertes auf frühen Stufen entstanden sind. Umgekehrt verringert sich die U.-Last bei vertikaler Konzentration von Unternehmen. Eine Allphasen-Brutto-U., wie sie in Deutschland seit der Einführung der U. (1918) bis Ende 1967 galt, hat damit eine wettbewerbsschädliche, konzentrationsfördernde Wirkung.
 
Bei der Netto-U. dagegen wird im Ergebnis auf jeder Umsatzstufe lediglich die Differenz zwischen dem ausgeführten Umsatz und dem »Vorumsatz« (den Vorleistungsbezügen und dem Kauf dauerhafter Produktionsmittel) belastet. Die Netto-U. besteuert somit nur den von der einzelnen Stufe zusätzlich geschaffenen Wert, sie ist also eine Art Wertschöpfungsteuer. Im Deutschen heißt sie allgemein Mehrwertsteuer (englisch value added tax, Abkürzung VAT). Die Steuerbelastung des Endproduktes ist dann bei gegebenem (einheitlichen) Steuersatz unabhängig von der Zahl der durchlaufenen Stufen. Das Nettoprinzip kann durch zweierlei Steuerberechnungstechniken verwirklicht werden: Bei der Vorumsatzabzugsmethode werden vom ausgeführten Umsatz (ohne U.) der jeweiligen Stufe die bezogenen Lieferungen (Vorumsätze) abgezogen; das Ergebnis stellt die U.-Bemessungsgrundlage dar. Bei der Vorsteuerabzugsmethode wird dagegen die zu zahlende U.-Last dadurch ermittelt, dass der Steuersatz auf den gesamten Umsatz des jeweiligen Unternehmens angewendet wird (steuerpflichtig ist also nicht nur der »Mehrwert«) und dass vom Ergebnis die U. abgezogen wird, die von den Lieferanten bezogener Vorlieferungen und Investitionsgüter in Rechnung gestellt wurde, die Vorsteuer. Bei einheitlichem Steuersatz für alle Umsätze führen beide Verfahren zum selben Ergebnis. Gelten dagegen für bestimmte Umsätze (Umsatzstufen) ermäßigte Steuersätze, so wird im System der Vorsteuerabzugsmethode dadurch, dass dann auf der folgenden Stufe entsprechend geringere Vorsteuern abgezogen werden können, die beim ermäßigten Steuersatz der Vorstufe unterbliebene Besteuerung durch den normalen Steuersatz der folgenden Stufe nachgeholt (»Nachholwirkung«). Das Endprodukt ist damit stets mit dem Steuersatz belastet, der auf der letzten Umsatzstufe Anwendung findet, und durch den Vorsteuerabzug der einzelnen Unternehmer ist gewährleistet, dass schließlich nur Konsumgüter mit U. belastet sind, nicht dagegen Produktionsmittel (Rohstoffe, Maschinen usw.). Die U. der EU-Länder sowie der Schweiz, Norwegens und der Türkei ist eine Netto-Allphasen-U. (Mehrwertsteuer) nach der Vorsteuerabzugsmethode. Auch die meisten europäischen Staaten des ehemaligen Ostblocks haben inzwischen eine Mehrwertsteuer eingeführt.
 
Rechtsgrundlage der U. in Deutschland ist das U.-Gesetz (UStG) in der Fassung vom 9. 6. 1999. Der U. unterliegen die folgenden (»steuerbaren«) Umsätze: 1) Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt; 2) der »Eigenverbrauch« im Inland, der z. B. vorliegt, wenn ein Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen; 3) die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder usw. ausführen und für die die Leistungsempfänger kein Entgelt aufwenden (so genannter »Gesellschafterverbrauch«); 4) die Einfuhr von Gegenständen aus nicht zur EU gehörenden Drittländern (Einfuhr-U.); 5) der »innergemeinschaftliche Erwerb« (aus anderen EU-Ländern) durch ein Unternehmen im Inland von einem anderen Unternehmen. Dieser Tatbestand wurde mit Beginn des einheitlichen Binnenmarktes zum 1. 1. 1993 im Rahmen einer vorläufig geltenden Übergangsregulierung eingeführt. Steuerbefreiungen gelten u. a. für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, für Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker usw., für bestimmte Umsätze im Geld- und Kreditverkehr (z. B. Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Krediten), für Umsätze, die bereits einer Sonder-U. unterliegen (Grunderwerb, Versicherungsgeschäfte), sowie für Ausfuhrlieferungen (in Drittländer) und für innergemeinschaftlichen Lieferungen (in andere EU-Länder). Durch die Steuerbefreiung von Ausfuhren und innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie durch die Besteuerung der Einfuhren und der innergemeinschaftlichen Bezüge wird das Bestimmungslandprinzip verwirklicht. Steuerschuldner der U. ist derjenige Unternehmer, der die steuerbaren Umsätze ausführt; Steuerschuldner der Einfuhr-U. können auch Nichtunternehmer sein. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Der U. unterliegen damit auch Freiberufler und Landwirte. Steuerbemessungsgrundlage ist bei Lieferungen und Leistungen das vereinbarte Entgelt (ohne U.), bei Einfuhren der Zollwert. Der (Regel-)Steuersatz beträgt (seit 1. 4. 1998) 16 %; ein ermäßigter Steuersatz von 7 % gilt u. a. für Nahrungsmittel (außer bei Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle in Gaststätten u. Ä.) sowie für Waren des Buchhandels. Für die Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gelten besondere Steuersätze (§ 24 UStG, bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen 9 %). Die Multiplikation der im Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze mit dem Steuersatz liefert die »Ausgangs-« oder »Basis-U.«. Die U.-Zahllast ergibt sich durch Abzug der Vorsteuern, die dem Unternehmer im Besteuerungszeitraum in Rechnung gestellt wurden. Bei gebrauchten Kfz, Antiquitäten u. a. wird eine spezifische U.-Berechnung vorgenommen (Differenzbesteuerung). Monatlich ist eine U.-Voranmeldung abzugeben, in der der Unternehmer die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Für Kleinbeträge bis 100 und Reisekosten gelten Sonderregelungen (§ 35 ff. UStDV). Bestimmte Berufsgruppen können, wenn sie nicht buchführungspflichtig sind und ihr Jahresumsatz 61 356 nicht übersteigt, die absetzbaren Vorsteuern pauschal (ohne Einzelnachweis) berechnen (§ 69 UStDV); für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist die Vorsteuerpauschale ebenso so hoch wie der U.-Satz (§ 24 Absatz 1 UStG).
 
Gegenwärtig ist für eine spätere Phase der U.-Harmonisierung in der EU geplant, die Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Bezüge und die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen aufzuheben und innergemeinschaftliche Umsätze wie nationale Umsätze zu behandeln. Das bedeutet, dass dann die von einem Lieferanten in einem anderen EU-Land in Rechnung gestellte U. bei der Finanzverwaltung des Landes des Empfängers als Vorsteuer geltend gemacht werden darf (»grenzüberschreitender Vorsteuerabzug«, »Gemeinsamer-Markt-Prinzip«). Seit 1993 gibt es für Direktimporte privater Haushalte aus EU-Ländern (»Einkaufsfahrten«) keine Einfuhr-U. mehr; die auf diesem Weg erworbenen Güter sind damit nur entsprechend dem nationalen Steuersatz des Einkaufslandes belastet (Ursprungslandprinzip). Da in einigen Fällen die nationale U.-Sätze beträchtlich voneinander abweichen, wurden für Versandlieferungen und für den Kauf von Kfz Sonderregelungen geschaffen, um »Verzerrungen« durch hohe Direktimporte vorzubeugen: Es gilt der nationale U.-Satz des Empfängers beziehungsweise Erwerbers.
 
Die U. ist mit einem Steueraufkommen von (2001) 105,33 Mrd. (davon 38,88 Mrd. Einfuhr-U.) die ertragsstärkste Steuer nach der Einkommensteuer. Ihr Aufkommen steht Bund und Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), die Anteile werden gemäß Art. 106 Absatz 3 GG durch ein besonderes Bundesgesetz (Finanzausgleichsgesetz) festgelegt. Der Bund erhält vorab 5,63 % (seit 1999) des Aufkommens als Ausgleich für die Belastung durch den erhöhten Bundeszuschuss zur Rentenversicherung. Vom verbleibenden Aufkommen bekommen die Gemeinden 2,2 % (als Ausgleich für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer zum 1. 1. 1998). Vom danach verbleibenden U.-Aufkommen gehen (seit 2002) 49,6 % an den Bund und 50,4 % an die Länder. Der Bund muss aus seinem Umsatzsteueranteil die Umsatzsteuereigenmittel der EU abführen.
 
In Österreich wurde die kumulative Allphasen-Brutto-U. 1993 durch die Mehrwertsteuer ersetzt. Der Regelsteuersatz beträgt 20 %, ein ermäßigter Steuersatz von 10 % gilt für Lebensmittel, Waren des Buchhandels, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken u. a. Das U.-Aufkommen, das (2000) zu 68,566 % dem Bund, zu 18,501 % den Ländern und zu 12,933 % den Gemeinden zusteht, betrug (1999) 227 Mrd. S.
 
In der Schweiz erhebt der Bund seit 1995 anstelle der früheren einstufigen Waren-U. (»Grossistensteuer«) eine Mehrwertsteuer. Der Steuersatz beträgt 2,3 % z. B. für Ess- und Trinkwaren (außer alkoholischer Getränke und gastgewerblicher Leistungen), für landwirtschaftliche Produkte, für Medikamente sowie für Zeitungen, Zeitschriften und Bücher. Für Beherbergungsleistungen gilt ein U.-Satz von 3,5 %. Alle übrigen steuerpflichtigen Umsätze werden mit 7 % besteuert. Von der U. ausgenommen sind u. a. die Heilbehandlung durch Ärzte, Zahnärzte und in Spitälern sowie die Vermietung von Grundstücken; von der Steuerpflicht befreit sind Land- und Forstwirte. Das U.-Aufkommen betrug (1999) 15,1 Mrd. sfr.
 
Literatur:
 
F. X. Bea in: Hwb. der Wirtschaftswiss., hg. v. W. Albers u. a., Bd. 8 (Neuausg. 1988);
 D. Dziadkowski u. P. Walden: U. (41996);
 W. Jakob: U. (21998);
 R. Sikorski: U. im Binnenmarkt (32000);
 J. Groels: U. System der U., EU-Binnenmarkt, Vorsteuerberichtigung, Gesellschaft und Gesellschafter (2001);
 D. Völkel und H. Karg: U. (112001).
 

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Ụm|satz|steu|er, die: auf den ↑Umsatz (1) erhobene Steuer.

Universal-Lexikon. 2012.