Akademik

Heilpraktiker
Therapeut der Naturheilkunde

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Heil|prak|ti|ker ['hai̮lpraktikɐ], der; -s, -, Heil|prak|ti|ke|rin ['hai̮lpraktikərɪn], die; -, -nen:
Person [ohne ärztliche Ausbildung, aber mit staatlicher Zulassung], die Krankheiten mit natürlichen Methoden heilt:
sie ist staatlich geprüfte Heilpraktikerin; einen Heilpraktiker aufsuchen.

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Heil|prak|ti|ker 〈m. 3; Berufsbez.〉 auf Naturheilverfahren spezialisierter Heilkundiger ohne ärztliche Approbation, der staatl. geprüft u. zur Behandlung von Kranken zugelassen ist

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Heil|prak|ti|ker, der:
mit behördlicher Erlaubnis praktizierender Heilkundiger ohne [abgeschlossene] ärztliche Ausbildung (Berufsbez.)

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Heilpraktiker,
 
geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die ohne ärztliche Approbation entsprechend dem Heilpraktikergesetz vom 17. 2. 1939 in der Fassung vom 2. 3. 1974 die staatliche Genehmigung zur beruflichen Ausübung der Heilkunde besitzen und im zuständigen Gesundheitsamt registriert sind. Ausgenommen sind die Behandlung meldepflichtiger Krankheiten (z. B. Geschlechtskrankheiten), Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Zahnheilkunde, Leichenschau, Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel und Strahlenbehandlung; in der Regel werden die Behandlungskosten von den gesetzlichen Krankenversicherungen nicht übernommen. Die Ausbildung ist nicht gesetzlich geregelt; Zulassungsvoraussetzungen sind jedoch die Vollendung des 25. Lebensjahrs, Hauptschulabschluss und eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt hinsichtlich des Ausschlusses einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch den Bewerber. Es gibt private Schulen für Heilpraktiker mit dreijähriger Ausbildungszeit.
 
In Österreich wurde das Heilpraktikergesetz 1947 aufgehoben. Die eigenverantwortliche medizinische Behandlung ist den Ärzten vorbehalten. - In der Schweiz gibt es keine bundesrechtliche Regelung; einige Kantone lassen Heilpraktiker (auch »Naturärzte« genannt) nach kantonalem Recht zur Ausübung der Heilkunde zu.

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Heil|prak|ti|ker, der: mit behördlicher Erlaubnis praktizierender Heilkundiger ohne [abgeschlossene] ärztliche Ausbildung (Berufsbez.).

Universal-Lexikon. 2012.