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Fried|hof ['fri:tho:f], der; -[e]s, Friedhöfe ['fri:thø:fə]:Ort, an dem die Toten beerdigt werden:
die Verstorbene wurde auf dem Friedhof ihrer Heimatgemeinde beerdigt.
Zus.: Soldatenfriedhof, Waldfriedhof.
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Fried|hof 〈m. 1u〉 (bes. christl.) Begräbnisplatz, Ort, an dem Tote bestattet werden [<ahd. vrithof „Vorhof eines Tempels, Kirchhof“; zu ahd. friten „hegen“; urspr. „eingefriedigtes Grundstück“; angelehnt an Friede; → frei]
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Fried|hof , der [mhd. vrīthof, ahd. frīthof, urspr. = eingehegter Raum]:
Ort, an dem die Toten bestattet werden.
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Friedhof
[althochdeutsch frīthof, ursprünglich »eingehegter Raum«], Kirchhof, Totenacker, Gottesacker, abgesonderte Stätte, an der die Toten bestattet werden. Seit dem Neolithikum wurden Gräber in einem besonderen Bezirk (Gräberfeld, Reihengrab) angelegt. Die Form des Grabes richtete sich nach der Bestattungsart. Auch natürliche und künstliche Grabhöhlen dienten als Friedhöfe (Felsgräber in Oberägypten und Petra). Oberirdische Grabbauten (Hügelgräber, Megalithgräber, Kuppelgräber, in Ägypten Pyramiden) wurden für hervorragende Personen errichtet. Sie bilden oft den Mittelpunkt von Nekropolen (Pyramidenfriedhöfe in Ägypten; Friedhof am Dipylon in Athen). Die antiken Friedhöfe lagen außerhalb der Städte an den Landstraßen (Gräberstraßen, z. B. in Rom: Via Appia; Pompeji; Arles: Alyscamps).
Christlicher Friedhof:
Die ersten Christen bestatteten ihre Toten je nach dem Kulturkreis, dem sie angehörten, in Felsgräbern, auf freiem Feld oder in Katakomben. Der Wunsch, in der Nähe von Märtyrern bestattet zu werden, führte später zur Anlegung von Friedhöfen in der Nähe der Kirchen. In Italien geschah dies seit dem Ende des 13. Jahrhunderts in Form des Camposanto, wo die einzelnen Gräber übereinander in hohen, kreuzgangähnlichen Hallen untergebracht sind (z. B. Pisa, Ferrara, Genua). Das Recht der Bestattung innerhalb der Kirche wurde zunächst nur hoch gestellten Persönlichkeiten gewährt; im Spätmittelalter waren Grabplätze käuflich. Die Verbreitung von Pest und Seuchen führte im 16. Jahrhundert zur Trennung von Pfarrkirche und Friedhof und zur Anlage von Friedhöfen außerhalb der Wohngebiete (Johannisfriedhof in Nürnberg, 1518). Die Friedhöfe erhielten eigene Kapellen, die meist dem heiligen Michael als Seelengeleiter geweiht waren und häufig als Beinhaus (Karner) ausgebaut wurden. Ab 1750 wurden die Friedhöfe unter englischem Einfluss gärtnerisch und parkähnlich gestaltet. Die Friedhöfe des 19. Jahrhunderts sind geprägt durch Familiengrüfte, aufwendige Grabmonumente und Skulpturen (»Père Lachaise« in Paris, 1803; Zentralfriedhof in Wien, 1874). Richtungweisend für Friedhofsanlagen des 20. Jahrhunderts in Deutschland wurden der Parkfriedhof in Hamburg-Ohlsdorf (1877) und der Waldfriedhof in München (1907). Heute werden einfache Grabsteine und Grabkreuze bevorzugt. Größere Friedhöfe haben meist eine Feierhalle und eine Schauhalle sowie die Möglichkeit, anonyme Bestattungen durchzuführen. Eine Sonderform bilden die Soldatenfriedhöfe, die oft nach einem monumentalen Entwurf angelegt sind.
Der jüdische Friedhof kennt keinen Grabschmuck, die Gräber sind mit ursprünglich liegenden, später auch aufrecht stehenden Grabsteinen gekennzeichnet. Berühmte jüdische Friedhöfe sind der alte jüdische Friedhof in Prag und in Worms (ältester Grabstein aus dem Jahr 1044).
Im islamischen Bereich sind Grab und Friedhof nach der Weisung des Korans von geringer Bedeutung. Meist markieren nur Feldsteine die Gräber am Rande der Siedlungen. Islamische Herrscher errichteten große Grabbauten für ihre Familien. Sie sind oft mit einer Moschee oder Koranschule (Medrese) verbunden und bilden den Mittelpunkt großer Totenstädte (Gräberstraße der Timuriden in Samarkand, 15. Jahrhundert; so genannte Kalifen- und Mameluckengräber in Kairo, 14.-17. Jahrhundert). Die osmanischen Sultane erbauten Mausoleen in den Gärten ihrer Moscheen (Türbe Süleimans I. bei der Süleymaniye in Istanbul, 1559; Muradiye-Friedhof in Bursa, 15.-16. Jahrhundert). Eine der größten islamischen Totenstädte entstand bei der Grabmoschee des Eyüp in Istanbul (15. Jahrhundert).
Das Friedhofswesen ist in den Friedhofs- und Bestattungsgesetzen der Länder geregelt. Die Friedhofsordnungen, erlassen vom jeweiligen öffentlich-rechtlichen Friedhofsträger (Gemeinde oder Kirche), sind für die konkreten Rechtsverhältnisse (z. B. hinsichtlich der Anlage von Gräbern) auf dem einzelnen Friedhof maßgeblich. Der gesetzlichen Pflicht, Leichen und Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (Friedhofszwang, Ausnahmen für Urnen sind möglich), entspricht ein Anspruch auf Beisetzung auf dem örtlichen, gegebenenfalls (unbeschadet des religiösen Bekenntnisses) auf einem kirchlichen Friedhof, wenn kein kommunaler Friedhof vorhanden ist.
In Österreich ist das Friedhofswesen in Gesetzgebung und Vollziehung Sache der Bundesländer.
H. Derwein: Gesch. der christl. Friedhöfe in Dtl. (1931);
H.-K. Boehlke: Der Gemeinde-F. Gestalt u. Ordnung (21974);
M. Ruetz: Nekropolis (1978);
W. Pfaundler: Eines Schattens Traum ist der Mensch. Friedhöfe u. Gräber der Alten u. Neuen Welt (Wien 1979);
P. Ariès: Gesch. des Todes (a. d. Frz., 1980);
J. Gaedke: Hb. des F.- u. Bestattungsrechts (61992);
H.-P. Laqueur: Osman. Friedhöfe u. Grabsteine in Istanbul (1993);
M. Brocke u. a.: Stein u. Name. Die jüd. F.e in Ost-Dtl. (1994);
Friedhofsplanung, bearb. v. U. Stark (31994, Bibliogr.);
Histor. Friedhofsanlagen, bearb. v. U. Stark: (31994, Bibliogr.).
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Fried|hof, der [mhd. vrīthof, ahd. frīthof, urspr. = eingehegter Raum]: Ort, an dem die Toten bestattet werden: der alte, neue F.; auf den F. gehen; auf dem F. liegen (begraben sein).
Universal-Lexikon. 2012.