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Versuch
Untersuchung; Erprobung; Prüfung; Test; Probe; Anstrengung; Bestreben; Bemühung; Bemühen; Bestrebung; Unternehmung; Vorsatz; Experiment; Studie; Trockentest; Testlauf; Probelauf

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Ver|such [fɛɐ̯'zu:x], der; -[e]s, -e:
a) Verfahren, mit dem man etwas erforschen, untersuchen will:
ein physikalischer Versuch.
Syn.: Experiment, Test.
Zus.: Laborversuch, Tierversuch.
b) Bemühung, Unternehmen, durch das man etwas zu verwirklichen sucht:
es war ein gewagter Versuch, aus dem Gefängnis zu entfliehen.
Syn.: Anstrengung, Experiment, Unterfangen, Unternehmung, Vorhaben.
Zus.: Fluchtversuch, Gehversuch, Mordversuch, Selbstmordversuch, Wiederbelebungsversuch.

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Ver|such 〈m. 1Handlung, durch die man etwas erkunden, prüfen od. erreichen will, Probe, Experiment (Flucht\Versuch, Kernwaffen\Versuch, Überredungs\Versuch) ● einen \Versuch machen (in der Chemie, Physik); ich will einen \Versuch machen ich will es einmal versuchen; den \Versuch machen, über eine Mauer zu klettern ● der erste \Versuch schlug fehl, misslang; es gelang erst beim dritten \Versuch, die Tür aufzubrechen; aussichtsloser, vergeblicher, geglückter, missglückter \Versuch; chemischer, physikalischer, psychologischer \Versuch; das soll mein letzter \Versuch sein; er machte einen verzweifelten \Versuch, sich zu befreien ● es kommt auf den \Versuch an es muss erprobt werden

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Ver|such Experiment.

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Ver|such , der; -[e]s, -e [mhd. versuoch]:
1.
a) Handlung, mit der etw. versucht wird:
ein kühner, aussichtsloser, verzweifelter, missglückter, erfolgreicher, geglückter V.;
ein erster V. einer Fusion;
der V. ist gescheitert, fehlgeschlagen;
ein V. lohnt;
einen ernsten V. wagen, machen;
ich will noch einen letzten V. mit ihr machen (ihr noch eine letzte Chance geben, sich zu bewähren);
es käme auf einen V. an (man müsste es versuchen);
b) literarisches Produkt, Kunstwerk, durch das etw. versucht wird:
seine ersten lyrischen -e;
(oft in Titeln:) »V. über das absurde Theater«.
2.
a) (bes. Sport) (einmaliges) Ausführen einer Übung in einem Wettkampf o. Ä.:
beim Weitsprung hat jeder Teilnehmer sechs -e;
du hast noch einen V. frei;
b) (Rugby) das Niederlegen des Balles im gegnerischen Malfeld:
einen V. erzielen, legen.
3. das Schaffen von Bedingungen, unter denen sich bestimmte Vorgänge, die Gegenstand des wissenschaftlichen Interesses sind, beobachten u. untersuchen lassen; Experiment (1), Test:
ein chemischer, physikalischer V.;
einen V. anstellen, abbrechen, auswerten;
er macht -e an Tieren.

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Versuch,
 
1) Natur- und Sozialwissenschaften: andere Bezeichnung für Experiment.
 
 2) Sport: Teil eines Wettbewerbs: 1) beim American Football das Bemühen der angreifenden Mannschaft, den Ball 10 Yards näher an das gegnerische Tor zu bringen. Scheitern vier Versuche, wechselt das Angriffsrecht. 2) Gewichtheben: Jeder Heber hat in jeder Übung eines Wettkampfs (Stoßen, Reißen) drei Versuche, das Gewicht regelgerecht zur Hochstrecke zu bringen. 3) In der Leichtathletik zählt in den Sprung- und Wurf-/Stoßdisziplinen jeder abgeschlossene Sprung beziehungsweise Wurf/Stoß als abgeschlossener Versuch. Bei Wettbewerben mit weniger als acht Teilnehmern stehen dem Sportler sechs Versuche zu, sonst werden die Wettbewerbe mit Qualifikation und Endkampf ausgetragen, wobei jeder Wettkämpfer drei Versuche in Vor- und Endkampf hat. Beim Hochsprung stehen dem Springer drei Versuche bei jeder Sprunghöhe zu. 4) Im Kunstturnen hat jeder Wettkämpfer an jedem Gerät nur einen Versuch, außer beim Pferdsprung (zwei Versuche). 5) Im Rugby wird das Niederlegen des Balls im Malfeld der gegnerischen Mannschaft als Versuch bezeichnet.
 
 3) Strafrecht: die Verwirklichung des Entschlusses, eine Straftat zu begehen, durch Handlungen, die einen Anfang der Ausführung (im Unterschied zur bloßen Vorbereitungshandlung) der Straftat bilden. Einen Anfang der Ausführung nimmt vor, wer nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt (§ 22 StGB). Bei einem Verbrechen ist der Versuch stets strafbar, doch kann er milder bestraft werden als die vollendete Tat. Bei einem Vergehen ist der Versuch nur in den Fällen strafbar, in denen das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Absätze 1 und 2 StGB). Der freiwillige Rücktritt vom Versuch bewirkt Straflosigkeit (§ 24 StGB). Hat der Täter noch nicht alles getan, was aus seiner Sicht zur Herbeiführung des Erfolges nötig war (hat er z. B. die Pistole noch nicht abgedrückt), so genügt es zur Straflosigkeit, dass er die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt (unbeendeter Versuch). Hat er dagegen nach seiner Vorstellung alle zur Erfolgsherbeiführung erforderlichen Handlungen vorgenommen (z. B. die Zeitbombe schon gelegt), so wird er nur straffrei, wenn er tätige Reue übt, d. h. den Erfolg freiwillig verhindert (beendeter Versuch). Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Zur Straflosigkeit genügt auch das freiwillige und ernsthafte Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird. Bei untauglichem Versuch wird die Ausführungshandlung entweder mit untauglichen Mitteln unternommen (z. B. jemand drückt in Tötungsabsicht ein ungeladenes Gewehr, das er für geladen hält, auf einen Menschen ab) oder gegen ein untaugliches Objekt gerichtet (z. B. jemand versucht einen vermeintlich schlafenden Menschen zu töten, der kurz zuvor einem Herzschlag erlegen war). Der untaugliche Versuch ist generell strafbar, doch kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter aus grobem Unverstand verkannt hat, dass der Versuch nicht zur Vollendung kommen konnte (§ 23 Absatz 3 StGB).
 
Nach österreichischem Strafrecht (§ 15 StGB) gilt für den Versuch dieselbe Strafdrohung wie für die vollendete Tat; der freiwillige Rücktritt führt zur Straflosigkeit (§ 16 StGB). Der absolut untaugliche Versuch bleibt straflos (§ 15 Absatz 3 StGB).
 
Das schweizerische StGB (Art. 21 ff.) bedroht den Versuch zu einem Verbrechen oder Vergehen (teilweise auch bei der Übertretung, Art. 104 Absatz 1) mit Strafe, die gegenüber der des vollendeten Delikts gemildert werden kann; beim Rücktritt vom Versuch aus eigenem Antrieb kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
 
Literatur:
 
R. von Hippel: Unterss. über den Rücktritt vom V. (1966);
 H. Fiedler: Vorhaben u. V. im Strafrecht (1967);
 K.-H. Vehling: Die Abgrenzung von Vorbereitung u. V. (1991);
 Michael P. Müller: Die geschichtl. Entwicklung des Rücktritts vom V. bis zum Inkrafttreten des neuen StGB-AT 1975 (1995).
 
 4) Werkstoffprüfung: Methode zur Prüfung des Materialverhaltens, z. B. Biegeversuch, Druckversuch, Fallversuch, Kerbschlagbiegeversuch, Scheuerversuch, Schlagversuch, Standversuch, Torsionsversuch, Zugversuch.
 

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Ver|such, der; -[e]s, -e [mhd. versuoch]: 1. a) Handlung, mit der etw. versucht wird: ein kühner, aussichtsloser, verzweifelter, missglückter, erfolgreicher, geglückter V.; der V. ist gescheitert, fehlgeschlagen; Alle -e, den Absender ausfindig zu machen, blieben erfolglos (Böll, Erzählungen 177); der V. lohnt (Kuby, Sieg 90); Diese Romane sind der erste V. einer Orientierung des bürgerlichen Menschen in der höfisch-barocken Welt und zugleich der erste vorsichtige V., sich von ihr zu distanzieren (Greiner, Trivialroman 24); einen ernsten V. wagen, machen; ich will noch einen letzten V. mit ihm machen (ihm noch eine letzte Chance geben, sich zu bewähren); Sie ... unternahm keinen V. mehr, den Schwiegersohn umzustimmen (Buber, Gog 70); es käme auf einen V. an (man müsste es versuchen); b) literarisches Produkt, Kunstwerk, durch das etw. versucht wird: seine ersten lyrischen -e; Nach einigen analytischen -en, von denen vielleicht der Essay „Körners Frauengestalten“ der stärkste ist ... (Hildesheimer, Legenden 19); (oft in Titeln:) „V. über das absurde Theater“; Der wilde, rebellische V. über Goya war herrlich ergänzt durch den stillen, mild glänzenden Aufsatz ... (Feuchtwanger, Erfolg 707). 2. a) (Sport) (einmaliges) Ausführen einer Übung in einem Wettkampf: beim Weitsprung hat jeder Teilnehmer sechs -e; b) (Rugby) das Niederlegen des Balles im gegnerischen Malfeld: einen V. erzielen, legen. 3. das Schaffen von Bedingungen, unter denen sich bestimmte Vorgänge, die Gegenstand des wissenschaftlichen Interesses sind, beobachten u. untersuchen lassen; ↑Experiment (1), Test: ein chemischer, physikalischer V.; Sie beglückwünschten ihn dazu, dass seine -e glücklich ausgegangen waren (Thorwald, Chirurgen 79); einen V. vorbereiten, anstellen, abbrechen, auswerten; er macht -e an Tieren; Des heiklen Gegenstandes wegen schied für die christlichen Herren ein V. am Menschen aus (Stern, Mann 27); Sie (= Simulationsprogramme) sind preiswerter als aufwendige Modellversuche, eine Berechnung von Varianten ist einfacher möglich und die Ergebnisse sind bedeutend schneller zu ermitteln als in -en (CCI 2, 1999, 15).

Universal-Lexikon. 2012.