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Jugendhilfeausschuss
Ju|gend|hil|fe|aus|schuss, der (Amtsspr.):
zu einem Jugendamt gehörender Ausschuss, der über grundsätzliche Fragen der Jugendhilfe entscheidet.

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Jugendhilfeausschuss,
 
frühere Bezeichnung Jugendwohlfahrtsausschuss, der Teil des Jugendamtes, der sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe befasst, insbesondere mit Problemen junger Menschen sowie der Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe (§§ 71 f. SGB VIII). Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder zu 60 % die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte und in der Jugendhilfe erfahrene Personen sowie zu 40 % Personen an, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Im letzteren Falle sind Vorschläge der Jugendverbände und der Jugendwohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen.

Universal-Lexikon. 2012.