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Fürsorgeerziehung
Fürsorgeerziehung,
 
Erziehungsmaßnahme (nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz) beziehungsweise Erziehungsmaßregel (nach dem Jugendgerichtsgesetz), die seit der Neuregelung des Kinder- und Jugendhilferechts durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (als VIII. Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert) mit Wirkung vom 1. 1. 1991 nicht mehr vorgesehen ist. Sie bestand in der Unterbringung des Jugendlichen auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts oder des Jugendgerichts in einer geeigneten Familie oder einem Heim.en
 
In Österreich kann nach §§ 26 ff. Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 sowohl freiwillige Erziehungshilfe als auch Erziehungshilfe gegen den Willen des Erziehungsberechtigten angeordnet werden. Dabei darf die öffentliche Jugendwohlfahrt in familiäre Bereiche und Beziehungen nur insoweit eingreifen, als dies zum Wohl des Minderjährigen notwendig ist.
 
In der Schweiz gibt es keine Fürsorgeerziehung als gesonderte Rechtsinstitution. Allerdings sehen die Art. 307 ff. ZGB zum Kindesschutz »geeignete Maßnahmen« vor, die die Vormundschaftsbehörde besonders dann treffen kann, wenn dies nicht durch die Eltern geschieht.

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Für|sor|ge|er|zie|hung, die (früher): vom Vormundschafts- od. vom Jugendgericht angeordnete Erziehung verwahrloster, gefährdeter od. straffällig gewordener Minderjähriger in einer geeigneten Familie od. in einem Erziehungsheim: in F. kommen; wegen moralisch-sittlicher Gefährdung ... musste die F. angeordnet werden (Degener, Heimsuchung 148).

Universal-Lexikon. 2012.