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Wohnung
Bude (umgangssprachlich); Unterkunft; Klause; Domizil; Residenz; Obdach; Heim; Heimstatt; Wohnstätte; Behausung; Bleibe; Wohnstatt; Dreckbude (umgangssprachlich); Saustall (derb); Dreckloch (umgangssprachlich)

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Woh|nung ['vo:nʊŋ], die; -, -en:
Einheit von mehreren Räumen als ständige Unterkunft für eine oder mehrere Personen:
eine [größere] Wohnung suchen.
Zus.: Altbauwohnung, Dachwohnung, Eigentumswohnung, Ferienwohnung, Kellerwohnung, Luxuswohnung, Mansardenwohnung, Mietwohnung, Neubauwohnung, Parterrewohnung, Souterrainwohnung, Stadtwohnung, Zweitwohnung.

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Woh|nung 〈f. 20
1. Räume (auch einzelner Raum), in denen man wohnt, Räume für ständigen Aufenthalt (Etagen\Wohnung, Miet\Wohnung, Zweizimmer\Wohnung)
2. 〈veraltet〉 Unterkunft
● eine \Wohnung beziehen; jmdm. od. sich eine \Wohnung einrichten; eine \Wohnung kaufen, mieten; in einem Hotel \Wohnung nehmen 〈veraltet〉; sich eine (neue, andere) \Wohnung suchen; die \Wohnung wechseln umziehenbehagliche, gemütliche, hübsche \Wohnung; billige, teure \Wohnung; freie \Wohnung (und Verpflegung) bei jmdm. haben 〈veraltet〉; große, kleine, moderne \Wohnung ● \Wohnung mit drei Zimmern, Bad, Küche, Diele und Balkon

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Woh|nung , die; -, -en [mhd. wonunge = Wohnung, Unterkunft; Gegend; Gewohnheit]:
a) meist aus mehreren Räumen bestehender, nach außen abgeschlossener Bereich in einem Wohnhaus, der einem Einzelnen od. mehreren Personen als ständiger Aufenthalt dient:
eine große, helle, schöne, möblierte W.;
eine W. mit Bad und Balkon;
eine eigene W. haben;
eine W. suchen, beziehen, [ver]mieten;
die W. wechseln;
-en bauen;
eine W. kaufen;
aus seiner W. ausziehen;
b) Unterkunft:
für Nahrung und W. sorgen;
freie W. haben;
W. nehmen (geh. veraltend; Quartier 1).

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Wohnung,
 
selbstständige Einheit innerhalb des Wohnhauses. Der Größe nach unterscheidet man Kleinst- (mit bis etwa 45 m2 nutzbarer Wohnfläche) und Kleinwohnungen (45-65 m2), Mittel- (65-90 m2) und Großwohnungen (über 90 m2). Die Wohnfläche setzt sich zusammen aus den Flächen sämtlicher Räume (mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m) hinter dem Wohnungsabschluss abzüglich der Wandstärken. Die Grundfläche der Treppe bleibt außer Ansatz, auch wenn sie in einen Wohnraum eingebaut ist. Bei Raumteilen mit einer Höhe von mehr als 1 m, aber weniger als 2 m (z. B. unter schrägen Dachwänden) wird die Grundfläche zur Hälfte gerechnet, Raumteile unter 1 m werden nicht berücksichtigt. Als Wohnbedarf einer Kleinwohnung ist anzusehen: ein Wohnraum mit Essplatz und Aufstellungsmöglichkeit einer Schlafgelegenheit, ein Schlafraum, eine Kochküche, ein kleiner Flur mit Kleiderablage, ein Badezimmer, ein Abstellraum, ein Vorratskeller, gegebenenfalls ein Balkon und eine Waschküche mit Trockenraum (in mehrgeschossigen Häusern für mehrere Wohnungen gemeinsam, wie auch ein Abstellraum für Fahrräder, Kinderwagen u. a.). Generell gilt, dass nur dann eine Wohnung vorliegt, wenn mindestens ein Wasser- und Energieanschluss, eine Kochgelegenheit, eine Toilette und ein Wasserausguss vorhanden sind; sie müssen nicht zwingend innerhalb der abgeschlossenen Wohneinheit liegen.
 
Nach der Zahl der Wohnungen an einem Treppenpodest unterscheidet man Ein-, Zwei-, Drei- und Vierspänner als Grundrisstypen.
 
Recht:
 
Im Verfassungsrecht stellt die Unverletzlichkeit der Wohnung ein Grundrecht dar (Art. 13 GG), das dem Schutz des räumlichen Privatbereichs vor staatlichen Eingriffen dient. Es sichert in der Privatheit der Wohnung einen elementaren Lebensraum zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, gewährt als klassisches Abwehrrecht aber keinen Anspruch auf Schaffung menschenwürdigen Wohnraums. Ein Eingriff in die Unversehrtheit der Wohnung liegt im Eindringen oder Verweilen gegen den Willen des Wohnungsinhabers, aber auch im Erfassen von Vorgängen in der Wohnung durch innerhalb oder außerhalb installierte Geräte (Videokamera, Abhöranlage). Träger des Grundrechts ist jeder, der rechtmäßig den Wohnraum innehat, sei es als Eigentümer oder Mieter oder als dessen Familienangehöriger. Dem Schutz unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neben der Wohnung selbst auch Nebenräume (Keller oder Ähnliches) sowie (mit Einschränkungen) Geschäfts- und Betriebsräume. Durchsuchungen der Wohnung dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch andere Staatsorgane, besonders die Staatsanwaltschaft. Im Übrigen kann die Unverletzlichkeit der Wohnung aufgrund von Gesetzen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, v. a. zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung der Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher eingeschränkt werden. Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung können auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung zur Abwehr einer Gefahr für die Allgemeinheit oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen vorgenommen werden.
 
Im Ergebnis der Diskussionen zur Bekämpfung der so genannten organisierten Kriminalität wurde durch die Änderung und Ergänzung des Art. 13 GG - Hinzufügung der Absätze 3 bis 6 - das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wesentlich differenzierter ausgestaltet (Gesetz vom 26. 3. 1998). Insbesondere wurde die Möglichkeit eröffnet, beim begründeten Verdacht des Vorliegens einer besonders schweren Straftat den Verdächtigen grundsätzlich in seiner Wohnung, ausnahmsweise auch in einer anderen Wohnung, in der er sich aufhalten könnte, durch technische Mittel akustisch zu überwachen - daher die umgangssprachliche Bezeichnung »großer Lauschangriff«. Diese Verfassungsbestimmung wurde im Gesammelten zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 4. 5. 1998 durch Ergänzung der StPO auch im Interesse der Verhinderung einer ausufernden Anwendung umgesetzt. Lauschmaßnahmen sind demnach bei ausdrücklich aufgeführten Straftaten zulässig, u. a. beim Verdacht der Geld- oder Wertpapierfälschung, des schweren Menschenhandels, beim Verdacht auf Mord, Totschlag oder Völkermord, auf Geldwäsche oder auch auf Straftaten im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzen oder des Friedens- beziehungsweise Hochverrats. Abhörmaßnahmen der genannten Art erfordern grundsätzlich eine Entscheidung der Strafkammer als Kollegialorgan. Es bleibt abzuwarten, ob diese weitgehenden Eingriffe wirklich zu Fortschritten bei der Verbrechensbekämpfung führen.
 
In Österreich ist die Unverletzlichkeit der Wohnung in inhaltlich vergleichbarer Weise unter dem Begriff »Hausrecht« durch Art. 9 Staatsgrund-Gesetz 1867, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und das (Verfassungs-)Gesetz vom 27. 10. 1862 zum Schutz des Hausrechts als Grundrecht gewährleistet. Der vorerst befristet bis 31. 12. 2001 eingefügte § 149d StPO erlaubt die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel (»großer Späh- beziehungsweise Lauschangriff«) in schweren Verbrechensfällen gegenüber dringend Verdächtigen und zur Bekämpfung krimineller Organisationen. In Wohnungen darf nur auf Anordnung der Ratskammer eingedrungen werden, soweit dies für die Durchführung der Überwachung unumgänglich ist. Diese Anordnung ist dem vom Justizminister bestellten Rechtsschutzbeauftragten umgehend zuzustellen.
 
In der Schweiz ist der Schutz der Wohnung durch Art. 13 Bundesverfassung garantiert. Für die Durchsuchung einer Wohnung bedarf es in der Regel einer richterlichen Verfügung. Das Abhören einer Wohnung mit technischen Überwachungsgeräten ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zulässig, sofern unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Richters eingeholt wird. Die Genehmigung wird zur Verfolgung eines schweren Verbrechens oder Vergehens, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, erteilt (Art. 179octies StGB).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Stadt: Urbane Wohnformen der Zukunft
 

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Woh|nung, die; -, -en [mhd. wonunge = Wohnung, Unterkunft; Gegend; Gewohnheit]: a) meist aus mehreren Räumen bestehender, nach außen abgeschlossener Bereich in einem Wohnhaus, der einem Einzelnen od. mehreren Personen als ständiger Aufenthalt dient: eine große, helle, schöne, dunkle, feuchte, menschenunwürdige, möblierte, abgeschlossene W.; eine W. mit Bad und Balkon; eine eigene W. haben; eine W. suchen, beziehen, [ver]mieten; die W. wechseln; -en bauen; eine W. kaufen; Übrigens verstärkt auch die Enge der -en solche Probleme (Schreiber, Krise 97); aus seiner W. ausziehen; b) Unterkunft: für Nahrung und W. sorgen; freie W. haben; *W. nehmen (geh. veraltend; ↑Quartier 1) : Immer wieder nehme ich in Lucera W., inmitten der Kinder derer, die ich einst von der Insel entfernte (Stern, Mann 235).

Universal-Lexikon. 2012.