Gẹld|wä|sche 〈f.; -; unz.; fig.; umg.〉 Legalisierung ungesetzlich erworbenen Geldes durch (fingierte) Geschäfte
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Gẹld|wä|sche, die (Jargon):
a) das Umwandeln von Geldern illegaler Herkunft (insbesondere aus Raub, Erpressung, Drogen-, Waffen- u. Frauenhandel) in offiziell registrierte Zahlungsmittel;
b) das Weiterleiten unbeschränkt steuerbegünstigter Spendengelder an eine Institution, bes. an eine politische Partei, für deren Spenden nur eine teilweise Steuervergünstigung besteht.
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Geldwäsche,
der Vorgang des Verheimlichens oder Verschleierns von Vermögenswerten illegaler Herkunft, besonders aus organisierter Kriminalität, durch komplizierte Finanztransaktionen, mit dem Ziel, den Eindruck zu erwecken, diese Vermögenswerte seien legal erworben. Das ursprünglich »schmutzige« Geld wird durch diesen Vorgang »gewaschen« und dann in den legalen wirtschaftlichen Kreislauf wieder eingeschleust. Nach § 261 StGB (durch Gesetz vom 15. 7. 1992 in das StGB eingefügt) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer daran mitwirkt, einen Gegenstand (auch einen Geldbetrag), der aus bestimmten rechtswidrigen Taten eines anderen herrührt, zu verbergen, dessen Herkunft zu verschleiern oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung zu vereiteln oder zu gefährden. Als Vortaten kommen in Betracht: Verbrechen, Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz, Vergehen durch Mitglieder einer Bande oder einer kriminellen Vereinigung. In besonders schweren Fällen (in der Regel bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung) wird Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angedroht; Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall sind bei bandenmäßiger Begehung zulässig, Letzterer auch bei gewerbsmäßiger Begehung. Durch das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (kurz Geldwäschegesetz) vom 25. 10. 1993 wurden u. a. Kredit- und Finanzinstitute verpflichtet, bei Annahme und Abgabe von Bargeld, Wertpapieren und Edelmetallen im Wert ab 20 000 DM die Identität des Kunden festzustellen und die entsprechenden Daten zu speichern. Soweit der Handelnde für fremde Rechnung auftritt, ist die Identität des Geschäftsherren zu ermitteln. Bei Verdacht der Geldwäsche hat das Kredit- oder Finanzinstitut die Strafverfolgungsbehörden zu informieren.
Unter dem Eindruck großer Geldwaschtransaktionen insbesondere des internationalen Drogenhandels (geschätztes Volumen 85 Mrd. US-$ im Jahr) unter Inanspruchnahme des Finanzplatzes Schweiz wurde Geldwäscherei in der Schweiz ab 1. 8. 1990 unter Strafe gestellt (Art. 305bis f. StGB). Geldwäscherei ist mit Gefängnis oder Buße (Geldstrafe), in schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis und gleichzeitig Buße bis zu 1 Mio. sfr bedroht.
In Österreich gibt es vergleichbare Regelungen. Seit der Strafgesetznovelle 1993 kennt das StGB die Delikte der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und der organisationsbezogenen Geldwäscherei (§ 278 a Absatz 2 StGB). Das Bankwesengesetz normiert in den §§ 40 und 41 erhöhte Sorgfaltspflichten der Kredit- und Finanzinstitute zum Schutz vor Geldwäscherei. Bei der Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung oder bei anderen Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 200 000 Schiling beläuft, ist die Identität des Kunden festzuhalten (ausgenommen bei der Eröffnung von Sparbüchern).
Nach Auffassung von Sachverständigen bewirken neue Straftatbestände oder schärfere Sanktionen noch keine ausreichende Eindämmung der Geldwäsche. Bedeutsam seien der Ausbau und die Verbesserung verfahrensrechtlicher Maßnahmen wie die Regelung des Einsatzes verdeckter Ermittler, technischer Mittel, Rasterfahndung samt polizeilicher Informationsgewinnung und verbessertem Zeugenschutz. Die bisherige Strafverfolgung habe in diesem Bereich kaum Ermittlungserfolge vorzuweisen. Auch die internationale Kooperation der Ermittlungsbehörden erscheine bislang wenig Erfolg versprechend und stelle eine wesentliche Schwachstelle im Kampf gegen die Geldwäsche dar. Hier seien die internationale Harmonisierung des Rechts und eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gefordert.
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Gẹld|wä|sche, die (Jargon): a) das Umwandeln von Geldern illegaler Herkunft (insbesondere aus Raub, Erpressung, Drogen-, Waffen- u. Frauenhandel) in offiziell registrierte Zahlungsmittel: Diese Methode heißt angeblich deshalb G., weil amerikanische Verbrecherorganisationen in den ersten Jahrzehnten dieses Jahrhunderts als Tarnung solcher Geschäfte Waschsalons einrichteten (MM 8. 1. 91, 2); etwa 125 Milliarden Dollar ... fließt über G. als Kapitalkraft der Drogenmultis in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf (MM 28./29. 3. 92, 2); b) das Weiterleiten unbeschränkt steuerbegünstigter Spendengelder an eine Institution, bes. an eine politische Partei, für deren Spenden nur eine teilweise Steuervergünstigung besteht: So wie die Parteien zum Zweck der G. staatsbürgerliche Clubs und Vereinigungen gründen (Lindlau, Mob 333).
Universal-Lexikon. 2012.