öffentliche Sicherheit und Ordnung,
Grundbegriff des Polizei- und Ordnungsrechts. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz vor Schäden, die entweder Gemeinschafts- oder Individualgütern drohen. Zu den Gemeinschaftsgütern zählen die verfassungsmäßige Ordnung, besonders der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen und dessen rechtmäßiges Funktionieren, sowie die Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit. Zu den Individualgütern rechnen insbesondere Leben, Gesundheit, Freiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen. Unter dem Schutzgut öffentlicher Ordnung ist die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit zu verstehen, deren Beachtung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird. Die Bedeutung dieses Schutzgutes, die den sich wandelnden Anschauungen der Zeit unterliegt, ist heute in den Hintergrund gerückt, weil im modernen Rechtsstaat fast alle für die Gemeinschaft wesentliche Schutzgüter Gegenstand einer gesetzlichen Regelung sind, die auch die hoheitlichen Eingriffsmöglichkeiten normiert. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (z. B. unzulässiger Lärm) können durch Geldbuße geahndet werden (§§ 116 ff. Ordnungswidrigkeitengesetz).
Von der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist der Strafrechtsbegriff der öffentlichen Ordnung (7. Abschnitt des StGB, §§ 123 ff.) zu unterscheiden (z. B. Landfriedensbruch).
Universal-Lexikon. 2012.