Gefahr im Verzug,
im Strafverfahrensrecht Voraussetzung für die Inanspruchnahme besonderer Befugnisse zum Ergreifen von Maßnahmen (z. B. Beschlagnahme, Durchsuchung). Ihre Anordnung steht wegen ihrer Grundrechtsrelevanz an sich nur dem Richter zu, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft oder Polizeibeamten als Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. Gefahr im Verzug besteht, wenn die richterliche Anordnung für die erforderliche Maßnahme nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme (oder der Untersuchungserfolg) gefährdet wird.
Universal-Lexikon. 2012.